1) Zur Revision der Klägerin
Die Klägerin vertritt die Auffassung, daß der Pfandgläubiger mit der Pfandrechtsklage unabhängig davon den Höchstbetrag fordern könne, ob der Pfandschuldner bereits Zahlungen geleistet hat. Erst ab diesem Zeitpunkt könnten aus dem Grundverhältnis keine neuen Forderungen mehr entstehen. Das Erstgericht habe nicht festgestellt, daß die Zahlungen der Beklagten anzurechnen seien. Damit sei die Vermutung einer schlüssigen Anrechnung widerlegt. Die Klägerin könne nicht schlechter gestellt sein, weil sie den Beklagten Ratenzahlungen gewährt habe, als sie es wäre, wenn sie die Hypothekarklage sofort eingebracht und Exekution in die Liegenschaft geführt hätte. Wenn überhaupt, so könne nur der Kapitalanteil der Zahlungen angerechnet werden. Die Ratenvereinbarung sei über den Bürgschaftsvertrag hinausgegangen; die Beklagten hätten die Forderung der Klägerin damit "abstrakt" anerkannt. Aus dieser "abstrakten" Vereinbarung folge, daß die Zahlungen der Beklagten nicht auf die Höchstbetragshypothek anzurechnen seien.
Zu diesen Ausführungen hat der erkennende Senat erwogen:
Die Höchstbetragshypothek dient der Sicherung eines bestimmten
Schuldverhältnisses. Sie erlischt nicht mit der Tilgung entstandener
Forderungen, solange an ihre Stelle andere Forderungen aus dem
fortbestehenden Schuldverhältnis treten können. Das Pfandrecht deckt
bis zum Höchstbetrag alle Ansprüche aus dem zugrundeliegenden
Rechtsverhältnis einschließlich der länger als drei Jahre
rückständigen Zinsen gleichrangig (SZ 47/73). Mangels gegenteiliger
Vereinbarung erlischt die Höchstbetragshypothek auch nicht durch
Tilgung eines dem Höchstbetrag entsprechenden Teiles der Forderung,
sondern nur durch die Endabwicklung des Grundverhältnisses (SZ 60/68
= ÖBA 1987, 842; SZ 64/38 = ecolex 1991, 846 [Wilhelm] = ÖBA 1992,
1041; s auch SZ 69/51 = ÖBA 1996, 565 [Rummel]; SZ 69/145 = ecolex
1996, 854 = JUS-Extra OGH-Z 2195, 2204 = NZ 1997, 216 = ÖBA 1996,
926). Dennoch ist die Pfandrechtsklage gegen den Realschuldner auf den Höchstbetrag beschränkt, weil der Titel im Exekutionsverfahren nicht mehr überprüft werden kann und daher im laufenden Rang die Exekution über den einverleibten Höchstbetrag der Haftung hinaus möglich wäre. Aus dem Meistbot hat der Gläubiger nie mehr als einmal den vollen Höchstbetrag zu bekommen (Petrasch in Rummel, ABGB**2 § 451 Rz 9 mwN; s auch Schwimann/Hinteregger, ABGB**2 § 449 Rz 21 mwN).926). Dennoch ist die Pfandrechtsklage gegen den Realschuldner auf den Höchstbetrag beschränkt, weil der Titel im Exekutionsverfahren nicht mehr überprüft werden kann und daher im laufenden Rang die Exekution über den einverleibten Höchstbetrag der Haftung hinaus möglich wäre. Aus dem Meistbot hat der Gläubiger nie mehr als einmal den vollen Höchstbetrag zu bekommen (Petrasch in Rummel, ABGB**2 Paragraph 451, Rz 9 mwN; s auch Schwimann/Hinteregger, ABGB**2 Paragraph 449, Rz 21 mwN).
Solange aus dem Grundverhältnis neue Forderungen entstehen können,
kann der Pfandschuldner nur mit Zustimmung des Pfandgläubigers
erreichen, daß sich seine Haftung durch Zahlungen vermindert. Gegen
den Willen des Pfandgläubigers kann er die Höchstbetragshypothek
selbst dann nicht zum Erlöschen bringen, wenn er den Höchstbetrag
zahlt. Seine Zahlungen sind demnach nur dann auf die
Höchstbetragshypothek anzurechnen, wenn er ausdrücklich oder
schlüssig erklärt, nur den besicherten Teil abtragen zu wollen, und
der Gläubiger dieser Zweckbestimmung nicht widerspricht (SZ 61/191 =
ÖBA 1989/143 = RdW 1988, 449 = WBl 1988, 440; SZ 69/51 = ÖBA 1996,
565 [Rummel]; SZ 69/145 = ecolex 1996, 854 = JUS-Extra OGH-Z 2195, 2204 = NZ 1997, 216 = ÖBA 1996, 926).
Das gilt auch nach Abwicklung des Grundverhältnisses. Auch wenn
daraus keine neuen Forderungen mehr entstehen können, muß dem
Gläubiger offenstehen, auf wen er zuerst greift. Entscheidet er sich
aber dafür, den Pfandschuldner in Anspruch nehmen, so muß er dessen
Zahlungen auf den besicherten Teil der Forderung anrechnen (SZ 61/191
= ÖBA 1989/143 = RdW 1988, 449 = WBl 1988, 440 mwN; SZ 69/51 = ÖBA
1996, 565 [Rummel]; SZ 69/145 = ecolex 1996, 854 = JUS-Extra OGH-Z
2195, 2204 = NZ 1997, 216 = ÖBA 1996, 926; s auch Reischauer in
Rummel, ABGB**2 § 1422 Rz 18 mwN; vgl auch Schwimann/Hinteregger aaO § 449 Rz 21). Ob der Pfandschuldner bereits durch die außergerichtliche Zahlungsaufforderung oder erst durch die Hypothekarklage und/oder die Exekution "in Anspruch genommen" wird, ist strittig (s SZ 61/191 = ÖBA 1989/143 = RdW 1988, 449 = WBl 1988, 440, die diese Frage offenläßt). Für die Auffassung, daß es weder einer Hypothekarklage noch einer Exekution bedarf (so Hoyer, Zwei Fragen der Höchstbetragshypothek, in FS-Demelius 349 [361ff]), spricht, daß in der Leistung durch den zur Zahlung aufgeforderten Pfandschuldner in der Regel die schlüssige Erklärung liegen wird, aufgrund der Sachhaftung zu leisten und damit den besicherten Teil der Forderung begleichen zu wollen (s Reischauer aaO § 1422 Rz 18).Rummel, ABGB**2 Paragraph 1422, Rz 18 mwN; vergleiche auch Schwimann/Hinteregger aaO Paragraph 449, Rz 21). Ob der Pfandschuldner bereits durch die außergerichtliche Zahlungsaufforderung oder erst durch die Hypothekarklage und/oder die Exekution "in Anspruch genommen" wird, ist strittig (s SZ 61/191 = ÖBA 1989/143 = RdW 1988, 449 = WBl 1988, 440, die diese Frage offenläßt). Für die Auffassung, daß es weder einer Hypothekarklage noch einer Exekution bedarf (so Hoyer, Zwei Fragen der Höchstbetragshypothek, in FS-Demelius 349 [361ff]), spricht, daß in der Leistung durch den zur Zahlung aufgeforderten Pfandschuldner in der Regel die schlüssige Erklärung liegen wird, aufgrund der Sachhaftung zu leisten und damit den besicherten Teil der Forderung begleichen zu wollen (s Reischauer aaO Paragraph 1422, Rz 18).
Mit der außergerichtlichen Zahlungsaufforderung ist für den Pfandschuldner auch bereits absehbar, daß es zur Versteigerung kommen wird, wenn er nicht zahlt. Bereits damit besteht ein Zusammenhang mit einer drohenden Feilbietung, der nach der Rechtsprechung genügt, damit ein Pfandgläubiger oder Verbotsberechtigter sein Einlösungsrecht ausüben kann (SZ 62/2 = ÖBA 1989, 825 = RdW 1989, 126 mwN; s auch Hoyer aaO). Der Realschuldner ist insoweit in einer ähnlichen Situation; auch ihm geht es darum, wenn auch aus anderen Motiven, die Verwertung der Pfandsache zu verhindern.
Die Entscheidung SZ 64/31 = ecolex 1991, 453 = Jus-Extra OGH-Z 873 =
ÖBA 1991/295 = RdW 1991, 289 spricht nicht gegen die hier vertretene
Auffassung. Sie betrifft Zahlungen der Bürgin während des laufenden Kontokorrentverhältnisses, die diese zum Teil schon vor Abschluß des Bürgschaftsvertrages geleistet hatte. Die Zahlungen werden nicht angerechnet, ohne daß die Frage der Anrechnung auch nur erwähnt wird (s dazu P. Bydlinski, Bürgenhaftung für Kontokorrentkredite, ÖBA 1991, 879, wonach Zahlungen des Bürgen, auch wenn sie während laufender Kontokorrentperiode erfolgen, jedenfalls dann zu einer [endgültigen] Verringerung der Bürgenpflichten führen, wenn sie dem Gläubiger als Leistungen aufgrund der Bürgschaftsübernahme erkennbar sind).
Die Klägerin hat den Kredit gegenüber dem Hauptschuldner fällig gestellt und, nachdem dieser eine mit ihm geschlossene Ratenvereinbarung nicht eingehalten hatte, die Beklagten zur Zahlung aufgefordert. Die Klägerin hat zwar behauptet, daß die Beklagten für den Kredit auch gebürgt hätten; sie hat ihre Behauptung aber nicht bewiesen. Die Klägerin konnte die Beklagten daher nur als Realschuldner einer Höchstbetragshypothek in Anspruch nehmen. In der Folge haben die Streitteile eine Ratenvereinbarung geschlossen; aufgrund dieser Vereinbarung haben die Beklagten insgesamt S 127.000,-- gezahlt.
Die Klägerin hat in erster Instanz nicht behauptet, daß sich die Beklagten mit der Ratenvereinbarung zu Leistungen verpflichtet hätten, zu denen sie vor Abschluß dieser Vereinbarung nicht verpflichtet gewesen wären. Ihre nunmehrige Behauptung, die Vereinbarung sei als "abstraktes Anerkenntnis" der Beklagten zu werten und die Beklagten hätten damit eine über die Hypothekarhaftung hinausgehende Verpflichtung übernommen, ist eine unzulässige Neuerung. Daß das Erstgericht keine entsprechende Feststellung getroffen hat, kann das Verfahren nicht mangelhaft machen.
Nach dem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt haben die Beklagten die Zahlungen über Aufforderung der Klägerin als Realschuldner geleistet. Bei dieser Sachlage sind die Zahlungen auf den Höchstbetrag anzurechnen, ohne daß es einer ausdrücklichen Anrechnungsvereinbarung bedürfte. Die Zahlungen wären auch dann anzurechnen, wenn sich die Beklagten nicht auf die Anrechnung berufen hätten, weil sich die Haftung der Beklagten als Realschuldner durch die auf Verlangen der Klägerin geleisteten Zahlungen vermindert hat.
Anzurechnen ist auch jener Teilbetrag, der auf Zinsen entfällt. Mit dem Höchstbetrag ist die Haftung der Beklagten für alle Ansprüche beschränkt, die der Klägerin aus dem mit der Höchstbetragshypothek besicherten Kreditverhältnis zustehen. Daß sich die Beklagten unabhängig von ihrer Haftung als Realschuldner verpflichtet hätten, für die Zinsen aufzukommen, hat die Klägerin in erster Instanz nicht behauptet. Der festgestellte Sachverhalt bietet für eine solche Annahme auch keinen Anhaltspunkt. Daß es für die Klägerin allenfalls günstiger gewesen wäre, wenn sie keine Ratenvereinbarung geschlossen und das Pfand sofort realisiert hätte, kann zu keiner anderen Beurteilung führen.
Die Revision mußte erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.
2) Zur Revision der Beklagten und des Nebenintervenienten
Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichtes ist die Revision der Beklagten mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig:Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichtes ist die Revision der Beklagten mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig:
Das Berufungsgericht hat die Nichtigkeitsberufung der Beklagten und des Nebenintervenienten verworfen; insoweit liegt ein Beschluß des Berufungsgerichtes vor, der nach § 519 ZPO unanfechtbar ist (Kodek in Rechberger, ZPO § 503 Rz 2 mwN). Die Mängelrüge der Revisionswerber bezieht sich einerseits auf (behauptete) Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht verneint hat, andererseits behaupten die Revisionswerber, daß das Berufungsverfahren mangelhaft sei, weil das Berufungsgericht erstinanzliches Vorbringen der Beklagten wegen Verschleppungsabsicht als unstatthaft erklärt hat. (Angebliche) Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht verneint hat, können in der Revision nicht mehr gerügt werden (Kodek aaO § 503 Rz 3 mwN). Auch das Berufungsgericht kann Prozeßvorbringen wegen Verschleppungsabsicht als unstatthaft erklären (s 3 Ob 619/77; RIS-Justiz RS0036739). Ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 179 Abs 1 ZPO im konkreten Fall erfüllt sind, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.Das Berufungsgericht hat die Nichtigkeitsberufung der Beklagten und des Nebenintervenienten verworfen; insoweit liegt ein Beschluß des Berufungsgerichtes vor, der nach Paragraph 519, ZPO unanfechtbar ist (Kodek in Rechberger, ZPO Paragraph 503, Rz 2 mwN). Die Mängelrüge der Revisionswerber bezieht sich einerseits auf (behauptete) Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht verneint hat, andererseits behaupten die Revisionswerber, daß das Berufungsverfahren mangelhaft sei, weil das Berufungsgericht erstinanzliches Vorbringen der Beklagten wegen Verschleppungsabsicht als unstatthaft erklärt hat. (Angebliche) Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht verneint hat, können in der Revision nicht mehr gerügt werden (Kodek aaO Paragraph 503, Rz 3 mwN). Auch das Berufungsgericht kann Prozeßvorbringen wegen Verschleppungsabsicht als unstatthaft erklären (s 3 Ob 619/77; RIS-Justiz RS0036739). Ob die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 179, Absatz eins, ZPO im konkreten Fall erfüllt sind, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.
Soweit die Rechtsrüge die Ratenvereinbarung vom 24.1.1996 (./1) betrifft, gehen die Revisionswerber nicht vom festgestellten Sachverhalt aus; soweit geltend gemacht wird, daß die Klägerin Schutz- und Sorgfaltspflichten verletzt habe, weil sie die Beklagten nicht über den bevorstehenden Verkauf des Haftungsobjektes M***** informiert hat, übersehen die Revisionswerber, daß das diesbezügliche Beklagtenvorbringen wegen offenkundiger Verschleppungsabsicht für unstatthaft erklärt wurde. Das Vorbringen ist zum Teil auch unschlüssig, weil jede Rechtsgrundlage für die behauptete Verpflichtung fehlt, die Beklagten von der bevorstehenden Verwertung der Liegenschaft EZ ***** KG M***** zu verständigen.
Die Revision war als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO. Der Klägerin war für die Revisionsbeantwortung kein Kostenersatz zuzuerkennen, weil sie auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht hingewiesen hat.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40, 50, ZPO. Der Klägerin war für die Revisionsbeantwortung kein Kostenersatz zuzuerkennen, weil sie auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht hingewiesen hat.