Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei entwickelt, erzeugt und verkauft seit Jahren Holzbalkone. Sie bewirbt ihre Produkte auf Fachmessen, in Zeitschriften und in Prospekten. Das von ihr "Longarone" bezeichnete Balkonmodell ist dadurch charakterisiert, daß die Bretter in "Diagonalverschalung" angeordnet sind und jedes Balkonsegment eine "V"-förmige Ausnehmung mit einem darin vertikal (horizontal) angebrachten sogenannten "Spatzengitter" aufweist.
Auch der Beklagte erzeugt und vertreibt seit Jahren Holzbalkone und bewirbt diese auf Messen und in Prospekten. Er fertigt Holzbalkone aber nicht vor, sondern jeweils nur auf Wunsch eines Kunden an. Die Streitparteien sind einander durch die Fachmessen bekannt und kennen auch ihre auf den Messen ausgestellten Produkte. In einem Prospekt des Beklagten ist ein Holzbalkon (teilweise) abgebildet, welchen der Beklagte für einen Kunden hergestellt und montiert hat. Bevor dieser Kunde den Beklagten mit der Herstellung dieses Balkons beauftragte, hatte er sich von einem für die klagende Partei tätigen Vertreter einige Balkonmodelle, so auch das Modell "Longarone" anbieten lassen;
zu einem Vertragsabschluß (mit der klagenden Partei) kam es nicht, Prospekte (der klagenden Partei) ließ der Vertreter jedoch beim Kunden zurück. In der Folge suchte dieser Kunde den Beklagten auf;
beide entwickelten gemeinsam den später hergestellten Balkon, wobei als Anregungen zum einen die in Diagonalverschalung errichtete Pergola beim Haus des Kunden, zum anderen aber auch die einzelnen Elemente des Musterbalkons des Beklagten dienten, letztlich aber auch der Umstand maßgeblich war, daß dem Kunden das Modell "Longarone" gefiel. Die Vorgaben des Beklagten für die Auftragserteilung bestanden darin, daß produktionsbedingt eine Diagonalverschalung ausschließlich mit einem Winkel von 45 Grad möglich war und die integrierten Blumenkästen und die Betonblenden wie bei seinem Musterbalkon auszusehen hatten.
Das Balkonmodell "Longarone" - wie es aus der Beil./A ersichtlich ist:
und der vom Beklagten hergestellte Balkon - wie er aus der Beilage./B ersichtlich ist
ähneln einander, weisen jedoch folgende Unterschiede auf: Die "Diagonalverschalung" der Bretter erfolgt beim Modell "Longarone" unter einem Winkel von rund 55 Grad (so daß die V-förmige Ausnehmung einen Winkel von rund 70 Grad bildet), beim inkriminierten Balkon hingegen unter einem Winkel von 45 Grad (sodaß die V-förmige Ausnehmung einen rechten Winkel bildet); die Teilungssäulen (Baluster) am Balkon des Beklagten sind etwas schmäler als beim Modell "Longarone" und unterscheiden sich in der Fräsung; die Betonblenden (unterer Abschluß) und die Blenden bei den Blumenkästen sind beim Balkon des Beklagten doppelt ausgeführt, bestehen also aus je zwei Brettern, während die Blenden des Modells "Longarone" aus nur je einem, dafür gedoch gefrästen Brett bestehen; die die "V"-förmige Ausnehmung abdeckenden "Spatzengitter" sind zwar in beiden Fällen senkrecht/waagrecht angebracht, reichen aber beim Modell des Beklagten nicht - wie beim Modell "Longarone" - bis zur unteren Blende.
Aufgrund dieses Sachverhaltes erhob die klagende Partei das Begehren, den Beklagten zur Unterlassung der Bewerbung, der Erzeugung und des Inverkehrbringens eines Balkonmodells, das dem Modell "Longarone" der klagenden Partei gleiche oder zum Verwechseln ähnlich sei, zu verpflichten und ihr die Befugnis zur Veröffentlichung des stattgebenden Urteils in einer Wochenendausgabe der OÖ Nachrichten zu erteilen. Sie brachte vor: Der von ihr entwickelte Balkon "Longarone" habe durch die Werbung eine gewisse Verkehrsbekanntheit erlangt; der Beklagte habe ihr Modell gleichsam sklavisch nachgeahmt und sein - ohne eigenes originelles Schaffen gefertigtes - Produkt in Verkehr gebracht und beworben. Spätestens seit der Übersendung der Werbeunterlagen der klagenden Partei an den Rechtsvertreter des Beklagten sei dieser über die Wettbewerbswidrigkeit seines Verhaltens im Bilde. Dennoch halte er nach wie vor sein Verhalten für rechtmäßig.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wandte ein, er habe den inkriminierten Holzbalkon auf Wunsch seines Kunden in Angleichung an die bereits beim Haus des Kunden bestehende Pergola angefertigt, dabei keineswegs das Modell "Longarone" der klagenden Partei sklavisch nachgeahmt, vielmehr unterschieden sich die beiden Modelle in wesentlichen Punkten.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es führte - noch im Rahmen seiner Feststellungen - aus, der vom Beklagten für seinen Kunden hergestellte Balkon sei "daher" kein getreuer Nachbau des Modells "Longarone", sondern auch aus eigenen Ideen, schöpferischen Vorstellungen und Möglichkeiten (offenbar: des Beklagten) entstanden.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht das festgestellte Verhalten des Beklagten weder als "sklavische Nachahmung" im Sinn des § 1 UWG, weil der Beklagte auch eigene Ideen und Vorstellungen in die Erzeugung des Holzbalkons eingebracht habe, noch bezüglich der mit der Aufnahme des angeführten Holzbalkons in seinen Prospekt (Beil./B) bewirkten Werbemaßnahme als Irreführungshandlung gemäß § 2 UWG, weil der abgebildete Balkon tatsächlich vom Beklagten stamme und nicht das klägerische Modell "Longarone" darstelle.Rechtlich beurteilte das Erstgericht das festgestellte Verhalten des Beklagten weder als "sklavische Nachahmung" im Sinn des Paragraph eins, UWG, weil der Beklagte auch eigene Ideen und Vorstellungen in die Erzeugung des Holzbalkons eingebracht habe, noch bezüglich der mit der Aufnahme des angeführten Holzbalkons in seinen Prospekt (Beil./B) bewirkten Werbemaßnahme als Irreführungshandlung gemäß Paragraph 2, UWG, weil der abgebildete Balkon tatsächlich vom Beklagten stamme und nicht das klägerische Modell "Longarone" darstelle.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem Klagebegehren statt und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es vertrat ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichtes, die es allerdings anders als dieses gewichtete, folgende Rechtsansicht:
Sei auch nicht ausdrücklich festgestellt, daß dem Beklagten das Modell "Longarone" zum Vorbild für die Herstellung des inkriminierten Holzbalkons gedient habe, so sei doch aus der Feststellung, daß ihm dieses Modell bekannt gewesen sei, zu unterstellen, daß er dieses Modell in wesentlichen Teilen nachgeahmt, ja glatt übernommen habe, wie dies aus den Beilagen./A und ./B hervorgehe. Die vom Erstgericht aufgezeigten Unterschiede beträfen lediglich Nebensächlichkeiten wie die Breite der Teilungssäulen oder einen geringfügig größeren Winkel der Verschalung beim Modell "Longarone". Ob die Blenden aus zwei Brettern oder nur aus einem allerdings gefrästen Brett angefertigt seien, habe für eine Unterscheidung keine Bedeutung. Selbst wenn man dem Beklagten nicht schon bei der Errichtung des Balkons Sittenwidrigkeit unterstellen wollte, sei sein Verhalten jedenfalls ab dem Augenblick unlauter geworden, in welchem er im Verfahren davon Kenntnis erhielt, daß sein Kunde ein Prospekt über das Modell "Longarone" der klagenden Partei zur Verfügung gehabt habe, als er mit diesem den Balkon entworfen habe. Das Veröffentlichtungsbegehren sei zum Zweck der Aufklärung des Publikums gerechtfertigt.