Rechtssatz RS0078694
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078694
Geschäftszahl
4Ob304/83; 4Ob10/98v
Entscheidungsdatum
31.03.1998
Rechtssatz
Es reicht für die Annahme einer Verwechslungsgefahr aus, wenn das in den Verkehr gelangte Vorbild eine gewisse Eigenart, auf der die Vorstellung des Publikums beruht, daß das Erzeugnis aus einem bestimmten Betrieb kommt, oder Verkehrsbekanntheit schlechthin hat. - "Schnapskarten I"
Entscheidungstexte
- 4 Ob 304/83
Entscheidungstext OGH 08.02.1983 4 Ob 304/83
Veröff: ÖBl 1983,70
- 4 Ob 10/98v
Entscheidungstext OGH 31.03.1998 4 Ob 10/98v
Ähnlich; nur: Es reicht für die Annahme einer Verwechslungsgefahr aus, wenn das in den Verkehr gelangte Vorbild eine gewisse Eigenart, auf der die Vorstellung des Publikums beruht, daß das Erzeugnis aus einem bestimmten Betrieb kommt, oder Verkehrsbekanntheit schlechthin hat. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0078694
Dokumentnummer
JJR_19830208_OGH0002_0040OB00304_8300000_003