Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0078694×

Rechtssatz RS0078694

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0078694

Geschäftszahl

4Ob304/83; 4Ob10/98v

Entscheidungsdatum

31.03.1998

Rechtssatz

Es reicht für die Annahme einer Verwechslungsgefahr aus, wenn das in den Verkehr gelangte Vorbild eine gewisse Eigenart, auf der die Vorstellung des Publikums beruht, daß das Erzeugnis aus einem bestimmten Betrieb kommt, oder Verkehrsbekanntheit schlechthin hat. - "Schnapskarten I"

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 304/83
    Entscheidungstext OGH 08.02.1983 4 Ob 304/83
    Veröff: ÖBl 1983,70
  • 4 Ob 10/98v
    Entscheidungstext OGH 31.03.1998 4 Ob 10/98v
    Ähnlich; nur: Es reicht für die Annahme einer Verwechslungsgefahr aus, wenn das in den Verkehr gelangte Vorbild eine gewisse Eigenart, auf der die Vorstellung des Publikums beruht, daß das Erzeugnis aus einem bestimmten Betrieb kommt, oder Verkehrsbekanntheit schlechthin hat. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0078694

Dokumentnummer

JJR_19830208_OGH0002_0040OB00304_8300000_003