Entscheidung 4 Ob 1004/90
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
27.02.1990
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei "W***" Handelsgesellschaft mbH & Co, Pasching, Pluskaufstraße 7, vertreten durch Dr.Johannes Hintermayr und Dr.Michael Krüger, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagten Parteien 1. "D*** IN T***" D*** Warenhandelsgesellschaft mbH & Co, 2. "D***" Warenhandelsgesellschaft mbH, beide Dornbirn, Wallenmahd 46, beide vertreten durch Dr.Leonhard Lindner, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Unterlassung (Streitwert S 500.000), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 16.Jänner 1990, GZ 6 R 330/89-12, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3, § 528 a ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3,, Paragraph 528, a ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (MR 1988, 164; RdW 1989, 254 u 272; WBl 1989, 155; MR 1989, 225) kann ein Verstoß gegen § 3 a NVG nicht "ohne weiteres" dem § 1 UWG unterstellt werden; (nur) eine dem Beklagten subjektiv vorwerfbare, in der Absicht, im Wettbewerb einen Vorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen, begangene Gesetzesverletzung ist auch ein Verstoß gegen die guten Sitten iS des § 1 UWG. Im vorliegenden Fall ist eine solche Absicht nach den Feststellungen der Vorinstanzen auszuschließen, wonach die Beklagten die Tyrolia-Skibindung 470D um S 899 anpreisen und verkaufen wollten und das Preisschild über S 159 nur infolge eines Irrtums auf eine dieser Bindungen geraten ist, welche dann zu diesem Preis verkauft wurde.Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (MR 1988, 164; RdW 1989, 254 u 272; WBl 1989, 155; MR 1989, 225) kann ein Verstoß gegen Paragraph 3, a NVG nicht "ohne weiteres" dem Paragraph eins, UWG unterstellt werden; (nur) eine dem Beklagten subjektiv vorwerfbare, in der Absicht, im Wettbewerb einen Vorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen, begangene Gesetzesverletzung ist auch ein Verstoß gegen die guten Sitten iS des Paragraph eins, UWG. Im vorliegenden Fall ist eine solche Absicht nach den Feststellungen der Vorinstanzen auszuschließen, wonach die Beklagten die Tyrolia-Skibindung 470D um S 899 anpreisen und verkaufen wollten und das Preisschild über S 159 nur infolge eines Irrtums auf eine dieser Bindungen geraten ist, welche dann zu diesem Preis verkauft wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0040OB01004.9.0227.000
Dokumentnummer
JJT_19900227_OGH0002_0040OB01004_9000000_000
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