Wie der erkennende Senat in der Entscheidung 4 Ob 126/98b = wbl 1998, 458 = ecolex 1998, 857 [Schanda] = ZfRV 1999, 37 - Beta Carotin unter Berufung auf die Rechtsprechung des EuGH ausführlich dargelegt hat, hat die Harmonisierung des Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet des Arzneimittelrechts mit der Richtlinie 65/65/EWG des Rates vom 26. 1. 1965 begonnen. Nur ein Erzeugnis, das unter die gemeinschaftsrechtliche Definition des Arzneimittels fällt, kann als Arzneimittel im Sinne dieser Richtlinie angesehen werden. Für die gemeinschaftsrechtliche Einstufung eines Erzeugnisses als Arzneimittel oder als Lebensmittel sind somit entweder seine pharmakologischen Eigenschaften oder seine Bezeichnung als Mittel zur Heilung oder Verhütung von Krankheiten maßgebend. An diesem gemeinschaftsrechtlichen Arzneimittelbegriff hat sich auch nach der - insoweit inhaltsgleichen - Bestimmung des Art 1 Nr 2 II der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel vom 6. 11. 2001 (ABl EG Nr L 311, S. 67), gemäß deren Art 128 Abs 1 die Richtlinie 65/65/EWG aufgehoben worden ist, nichts geändert (4 Ob 141/02t; Köhler, Die neuen europäischen Begriffe und Grundsätze des Lebensmittelrechts, GRUR 2002, 844 ff, FN 5; BGH GRUR 2002, 910 - Muskelaufbaupräparate).Wie der erkennende Senat in der Entscheidung 4 Ob 126/98b = wbl 1998, 458 = ecolex 1998, 857 [Schanda] = ZfRV 1999, 37 - Beta Carotin unter Berufung auf die Rechtsprechung des EuGH ausführlich dargelegt hat, hat die Harmonisierung des Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet des Arzneimittelrechts mit der Richtlinie 65/65/EWG des Rates vom 26. 1. 1965 begonnen. Nur ein Erzeugnis, das unter die gemeinschaftsrechtliche Definition des Arzneimittels fällt, kann als Arzneimittel im Sinne dieser Richtlinie angesehen werden. Für die gemeinschaftsrechtliche Einstufung eines Erzeugnisses als Arzneimittel oder als Lebensmittel sind somit entweder seine pharmakologischen Eigenschaften oder seine Bezeichnung als Mittel zur Heilung oder Verhütung von Krankheiten maßgebend. An diesem gemeinschaftsrechtlichen Arzneimittelbegriff hat sich auch nach der - insoweit inhaltsgleichen - Bestimmung des Artikel eins, Nr 2 römisch zwei der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel vom 6. 11. 2001 Amtsblatt EG Nr L 311, S. 67), gemäß deren Artikel 128, Absatz eins, die Richtlinie 65/65/EWG aufgehoben worden ist, nichts geändert (4 Ob 141/02t; Köhler, Die neuen europäischen Begriffe und Grundsätze des Lebensmittelrechts, GRUR 2002, 844 ff, FN 5; BGH GRUR 2002, 910 - Muskelaufbaupräparate).
Zur Qualifizierung eines Vitamins als Arzneimittel im gemeinschaftsrechtlichen Sinn hat der EuGH ausgesprochen, dass diese von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der beim jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis feststehenden pharmakologischen Eigenschaften jedes einzelnen Vitamins vorzunehmen ist (Urteil Van Bennekom Slg 1983, 3883 RN 29). Von diesem einzelfallbezogenen Ansatz geht nicht nur der Gerichtshof, sondern auch der Richtlinienvorschlag über Nahrungsergänzungen aus; nach dieser Richtlinie soll für jedes Vitamin und für jeden Mineralstoff ein Höchstgehalt festgesetzt werden (Schlussanträge des Generalanwalts in den Rechtssachen C-387/99 und C-150/00, RN 61). In den genannten Vertragsverletzungsverfahren hält der Generalanwalt deshalb die österreichische Verwaltungspraxis, Vitamin- und Mineralstoffpräparate bei Überschreitung der einfachen Tagesdosis oder generell als Arzneimittel einzustufen, ohne darzulegen, dass aufgrund der erhöhten Vitaminzufuhr oder aufgrund des Gehalts an Vitaminen oder Mineralstoffen ein ernstes Gesundheitsrisiko bestehe, für gemeinschaftsrechtswidrig (aaO RdN 76).
Im Streitfall hat sich die Klägerin darauf beschränkt zu behaupten, die auf dem deutschen Markt als Nahrungsergänzungsmittel erhältlichen und im Inland als Verzehrprodukte angemeldeten Film- und Brausetabletten, deren Vertrieb der Beklagte beabsichtigt, seien deshalb Arzneimittel, weil sie die wasserunlöslichen Vitamine A, D und K1 enthielten, und hat diesbezüglich auf die Einstufungspraxis des zuständigen Ministeriums zu verwiesen. Wenn die Vorinstanzen unter diesen Umständen den Sicherungsantrag abgewiesen haben, haben sie sich im Rahmen der zuvor zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung gehalten. Insbesondere die inländische Verwaltungspraxis ist nicht mehr allein maßgebend, weil nationalstaatliche Regelungen und Verwaltungsmaßnahmen nicht angewendet werden dürfen, wenn sie dem Gemeinschaftsrecht widersprechen (wbl 1998, 458 = ecolex 1998, 857 [Schanda] = ZfRV 1999, 37 - Beta Carotin). Weshalb die beanstandeten Produkte aber unter den gemeinschaftsrechtlichen Arzneimittelbegriff fallen sollen, wurde weder behauptet noch bescheinigt. Dass die Klägerin mehrere - im Inland als Arzneimittel registrierte - Produkte vertreibt, die dieselben Vitamine enthalten wie die beanstandeten Verzehrprodukte, reicht zum Nachweis nicht aus, die Verzehrprodukte seien aufgrund ihrer pharmakologischen Eigenschaften gemeinschaftsrechtlich als Arzneimittel einzustufen.