Der gegen den Aufhebungsbeschluß gerichtete Rekurs der Klägerin ist nicht berechtigt.
Die Klägerin stützt ihre Anfechtungsklage auf § 2 Z 3 AnfO. Danach sind alle Rechtshandlungen anfechtbar, durch welche die Gläubiger des Schuldners benachteiligt werden und die er in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung gegenüber nahen Angehörigen oder zugunsten solcher Personen vorgenommen hat, es sei denn, daß dem anderen Teil zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners weder bekannt war noch bekannt sein mußte. Bei der auf diesen Tatbestand gestützten Anfechtung hat der Kläger die Vornahme einer die Gläubiger benachteiligenden Rechtshandlung des Schuldners in den letzten zwei Jahren vor Einbringung der Anfechtungsklage, die Beteiligung des Anfechtungsgegners an dieser Rechtshandlung und dessen Eigenschaft als naher Angehöriger im Sinn des § 4 AnfO zu behaupten und zu beweisen (ÖBA 1990, 139; ÖBA 1992, 582; RIS-Justiz RS0050751), nicht jedoch eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners und deren Kenntnis oder schuldhafte Unkenntnis durch den Anfechtungsgegner. Insoweit trifft die Beweislast den Anfechtungsgegner (WBl 1987, 158). Dieser kann nämlich die Anfechtung durch die Behauptung und den Beweis konkreter Tatsachen abwehren, die den Schluß rechtfertigen, daß überhaupt keine Benachteiligungsabsicht des Schuldners zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung bestand oder daß ihm eine solche Benachteiligungsabsicht des Schuldners weder bekannt war noch bekannt sein mußte. Bleibt es auch nur unklar, ob der nahe Angehörige die Benachteiligungsabsicht des Schuldners gekannt hat oder hätte kennen müssen, so besteht das Anfechtungsrecht (WBl 1987, 158; ÖBA 1990, 139, ÖBA 1992, 582; RIS-Justiz RS0050764; RS0050779; RS0050737; RS0050501).Die Klägerin stützt ihre Anfechtungsklage auf Paragraph 2, Ziffer 3, AnfO. Danach sind alle Rechtshandlungen anfechtbar, durch welche die Gläubiger des Schuldners benachteiligt werden und die er in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung gegenüber nahen Angehörigen oder zugunsten solcher Personen vorgenommen hat, es sei denn, daß dem anderen Teil zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners weder bekannt war noch bekannt sein mußte. Bei der auf diesen Tatbestand gestützten Anfechtung hat der Kläger die Vornahme einer die Gläubiger benachteiligenden Rechtshandlung des Schuldners in den letzten zwei Jahren vor Einbringung der Anfechtungsklage, die Beteiligung des Anfechtungsgegners an dieser Rechtshandlung und dessen Eigenschaft als naher Angehöriger im Sinn des Paragraph 4, AnfO zu behaupten und zu beweisen (ÖBA 1990, 139; ÖBA 1992, 582; RIS-Justiz RS0050751), nicht jedoch eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners und deren Kenntnis oder schuldhafte Unkenntnis durch den Anfechtungsgegner. Insoweit trifft die Beweislast den Anfechtungsgegner (WBl 1987, 158). Dieser kann nämlich die Anfechtung durch die Behauptung und den Beweis konkreter Tatsachen abwehren, die den Schluß rechtfertigen, daß überhaupt keine Benachteiligungsabsicht des Schuldners zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung bestand oder daß ihm eine solche Benachteiligungsabsicht des Schuldners weder bekannt war noch bekannt sein mußte. Bleibt es auch nur unklar, ob der nahe Angehörige die Benachteiligungsabsicht des Schuldners gekannt hat oder hätte kennen müssen, so besteht das Anfechtungsrecht (WBl 1987, 158; ÖBA 1990, 139, ÖBA 1992, 582; RIS-Justiz RS0050764; RS0050779; RS0050737; RS0050501).
Eine Benachteiligung der Gläubiger ist immer dann gegeben, wenn ohne die angefochtene Rechtshandlung bzw durch deren Rückgängigmachung für den Gläubiger eine bessere Lage geschaffen wäre, wobei die bloße Wahrscheinlichkeit der Verbesserung der Befriedigungsaussichten ausreicht (WBl 1987, 158; ÖBA 1990, 841; RIS-Justiz RS0050667).
Im vorliegenden Fall ist unstrittig, daß der Schuldner über keinerlei weiteres Vermögen verfügt, aus dem Gläubiger Befriedigung erlangen könnten. Die Rekurswerberin vertritt nun die Auffassung, sie sei schon deshalb benachteiligt, weil sie - wäre der Kaufvertrag über die Liegenschaftshälften ihres Schuldners nicht abgeschlossen worden - ein Zwangspfandrecht begründen und die Verwertung der Liegenschaftshälften hätte erwirken können. Sie wäre dann nach den auf der Gesamtliegenschaft haftenden Belastungen von etwa 1,000.000 S zum Zug gekommen. Diese Argumentation ist aber nur dann stichhältig, wenn der für die Liegenschaftshälfte vereinbarte und gezahlte Kaufpreis nicht dem Verkehrswert entsprochen und die Beklagte die vor Abschluß des Kaufvertrags geleisteten Zahlungen nicht als Gegenleistungen für den Erwerb der Liegenschaftshälfte verstanden hätte. Entsprach aber der vereinbarte Kaufpreis dem Verkehrswert der Liegenschaftshälfte und waren die vor Vertragsabschluß geleisteten Zahlungen als Gegenleistung für den Ankauf gedacht, ist eine Benachteiligung der Klägerin schon deshalb nicht zu erkennen, weil der Verkaufserlös mit Ausnahme der älteren sichergestellten Forderungen von Bausparkasse und Land Burgenland ohnehin allein für sie Verwendung fand. Die Klägerin ist auch im Umfang der von der Beklagten befriedigten Forderungen von Bausparkasse und Land Burgenland deshalb nicht benachteiligt, weil die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger nur im Rahmen eines Konkursverfahrens erzwungen werden könnte. Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen (WBl 1989, 68; RIS-Justiz RS0050569 und RS0050696), daß eine Gläubigerbenachteiligung außerhalb des Konkurses nicht schon darin liege, daß eine ältere richtige Forderung gezahlt oder gesichert wird, während eine jüngere unberücksichtigt bleibt.
Die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen reichen - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - zur Beurteilung der Gläubigerbenachteiligung als einer vom Kläger zu beweisenden Anfechtungsvoraussetzung nicht aus. Zum einen wurde nicht geprüft, ob der vereinbarte Kaufpreis dem Verkehrswert der Liegenschaftshälfte (gegebenenfalls mit dem von der Klägerin behaupteten Inventar) entsprochen hat. Zum anderen fehlen Feststellungen darüber, ob die vorweg an Gläubiger des Schuldners geleisteten Zahlungen als Gegenleistung für den Ankauf der Liegenschaftshälfte gedacht waren, und die Klägerin diese Zahlungen nur unter der Voraussetzung geleistet hatte, daß sie für den Ankauf angerechnet werden. Das Verfahren ist daher entgegen der Auffassung der Rekurswerberin schon aus diesen Gründen noch nicht spruchreif.
Überdies fehlen Feststellungen zu der vom Gesetz geforderten Benachteiligungsabsicht des Schuldners. In Benachteiligungsabsicht handelt der Schuldner, der weiß und auch will, daß Gläubiger durch seine Rechtshandlung benachteiligt werden. Benachteiligungsabsicht liegt aber auch schon vor, wenn der Schuldner weiß und will, daß die übrigen Gläubiger infolge der angefochtenen Rechtshandlung nicht rechtzeitig befriedigt werden. Es genügt auch, daß sein Wille in Form des bedingten Vorsatzes auf Herbeiführung dieses Erfolgs gerichtet war (ÖBA 1992, 582; König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung2 Rz 136). Dies bedeutet, daß er die Benachteiligung der Klägerin ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden haben muß. Die Gläubigerbenachteiligung muß auch nicht der einzige Beweggrund des Schuldners gewesen sein. Es genügt, daß sich der Schuldner Werte "für später" erhalten wollte und dabei entweder die Benachteiligung anderer Gläubiger als sicher oder zumindest naheliegend erkannte und sich damit bewußt und positiv abfand (WBl 1989, 68, RIS-Justiz RS0050629). Die Frage, ob Benachteiligungsabsicht vorliegt, gehört dem Tatsachenbereich an. Der Anfechtungsgegner hat Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, die den Schluß rechtfertigen, daß sich der Schuldner bei Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung nicht mit der Absicht trug, seine Gläubiger zu benachteiligen oder, wenn schon dieser Beweis nicht gelingen sollte, daß dem Anfechtungsgegner die doch vorliegende Benachteiligungsabsicht des Schuldners nicht bekannt sein mußte; dabei geht jede Unklarheit zu Lasten des Anfechtungsgegners (ÖBA 1992, 582; RIS-Justiz RS0050501 und RS0050764).
Das Erstgericht hat wohl festgestellt, daß die Anfechtungsgegnerin den Liegenschaftskauf nicht in der Absicht getätigt habe, die Klägerin zu benachteiligen und ihr die Eintreibung unmöglich zu machen. Sie habe das Wohnhaus vor der möglichen Zwangsversteigerung schützen und für die Familie erhalten wollen - worin allerdings eine Benachteiligungsabsicht der Beklagten selbst zu erkennen ist - sowie ihrem Gatten aus der finanziellen Notlage zu helfen beabsichtigt. Es hat aber Feststellungen darüber unterlassen, welche die Gläubiger benachteiligenden Umstände vom Wissen und Willen des Schuldners umfaßt waren oder von ihm in Kauf genommen wurden. Dazu hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt, daß der Verkehrswert der veräußerten Liegenschaftshälfte ein maßgebliches Indiz für das Vorhandensein einer Benachteiligungsabsicht des Schuldners (und deren Kenntnis durch die Beklagte) ist. Sollte der Verkehrswert erkennbar über dem vereinbarten Kaufpreis liegen, wäre dies ein wesentliches Indiz für die - wohl auch der Beklagten erkennbare - Absicht des Schuldners, die Gläubiger durch Veräußerung der Liegenschaftshälfte zu dem vereinbarten geringeren Preis zu benachteiligen.
Der Beschluß des Berufungsgerichts auf Aufhebung und Rückverweisung zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung ist somit berechtigt. Dem dagegen erhobenen Rekurs der Klägerin wird nicht Folge gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.