Die dagegen von der Klägerin erhobene außerordentliche Revision ist im Ergebnis nicht zulässig.
Die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die Gefahr der Wiederholung von Verstößen, die darin bestehen, daß die für die deutsche Wochenzeitschrift geschalteten Werbeanzeigen neuerlich Hinweise auf verbotene Gewinnspiele enthalten, weggefallen sei, entspricht der vom erkennenden Senat im Provisiorialverfahren vertretenen Auffassung (4 Ob 54/94 = MR 1994, 127 - Echo der Frau = ÖBl 1995, 73 - Echo der Frau I). Ein reines Zeitungsanzeigenunternehmen kann durch das Entgegennehmen und Einschalten von Anzeigen für Zeitschriften, welche verbotene Gewinnspiele enthalten, einen Beitrag zum Verstoß des Verlegers dieser Zeitschriften gegen § 9a UWG leisten, wenn diese Anzeigen selbst Hinweise auf verbotene Gewinnspiele enthalten (MR 1994, 127 - Echo der Frau = ÖBl 1995, 73 - Echo der Frau I). Daß die Beklagten nach dem 1.9.1993, also nach dem Unterbleiben weiterer Ankündigungen verbotener Gewinnspiele auf den Titelseiten, nicht gehalten waren, den Inhalt der deutschen Zeitschriften auf Wettbewerbsverstöße zu untersuchen, ergibt sich aus den Grundsätzen der E MR 1991, 162 = WBl 1991, 330 - Zeitungsvertrieb. Die in der außerordentlichen Revision aufgeworfene, in der Rechtsprechung des erkennenden Senats bisher nicht entschiedene Frage, ob eine Anzeigengesellschaft, die für Zeitschriften mit einem ihr bekannten wettbewerbswidrigen Inhalt (verbotene Gewinnspiele) Inserate einschaltet, auch dann als Gehilfe haftet, wenn die zur Veröffentlichung übernommenen Anzeigen keinen Hinweis auf den verbotenen Inhalt der in den Anzeigen genannten Zeitschriften enthalten, muß im vorliegenden Fall wegen der Beschränkung des beantragten Unterlassungstitels nicht beantwortet werden, soll den beiden Beklagten die Werbung für solche Zeitschriften doch nur dann verboten werden, "wenn dabei oder damit" (also mit der Einschaltung des Inserats) "die Teilnahmemöglichkeit an Gewinnspielen angekündigt oder gewährt wird."Die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die Gefahr der Wiederholung von Verstößen, die darin bestehen, daß die für die deutsche Wochenzeitschrift geschalteten Werbeanzeigen neuerlich Hinweise auf verbotene Gewinnspiele enthalten, weggefallen sei, entspricht der vom erkennenden Senat im Provisiorialverfahren vertretenen Auffassung (4 Ob 54/94 = MR 1994, 127 - Echo der Frau = ÖBl 1995, 73 - Echo der Frau römisch eins). Ein reines Zeitungsanzeigenunternehmen kann durch das Entgegennehmen und Einschalten von Anzeigen für Zeitschriften, welche verbotene Gewinnspiele enthalten, einen Beitrag zum Verstoß des Verlegers dieser Zeitschriften gegen Paragraph 9 a, UWG leisten, wenn diese Anzeigen selbst Hinweise auf verbotene Gewinnspiele enthalten (MR 1994, 127 - Echo der Frau = ÖBl 1995, 73 - Echo der Frau römisch eins). Daß die Beklagten nach dem 1.9.1993, also nach dem Unterbleiben weiterer Ankündigungen verbotener Gewinnspiele auf den Titelseiten, nicht gehalten waren, den Inhalt der deutschen Zeitschriften auf Wettbewerbsverstöße zu untersuchen, ergibt sich aus den Grundsätzen der E MR 1991, 162 = WBl 1991, 330 - Zeitungsvertrieb. Die in der außerordentlichen Revision aufgeworfene, in der Rechtsprechung des erkennenden Senats bisher nicht entschiedene Frage, ob eine Anzeigengesellschaft, die für Zeitschriften mit einem ihr bekannten wettbewerbswidrigen Inhalt (verbotene Gewinnspiele) Inserate einschaltet, auch dann als Gehilfe haftet, wenn die zur Veröffentlichung übernommenen Anzeigen keinen Hinweis auf den verbotenen Inhalt der in den Anzeigen genannten Zeitschriften enthalten, muß im vorliegenden Fall wegen der Beschränkung des beantragten Unterlassungstitels nicht beantwortet werden, soll den beiden Beklagten die Werbung für solche Zeitschriften doch nur dann verboten werden, "wenn dabei oder damit" (also mit der Einschaltung des Inserats) "die Teilnahmemöglichkeit an Gewinnspielen angekündigt oder gewährt wird."
Da die Entscheidung somit nicht von einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO abhängt, war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.Da die Entscheidung somit nicht von einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO abhängt, war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.