Der dagegen von der Klägerin erhobene Revisionsrekurs ist zulässig, weil zu der Frage, wie weit sich Zeitungsvertriebsunternehmen und für fremde Zeitschriften tätige Werbeunternehmen auf die Zusicherungen des Medieninhabers und Verlegers solcher Zeitschriften verlassen dürfen, daß künftige Zeitschriftenausgaben keine unzulässigen Ankündigungen von Gewinnspielen und Teilnahmemöglichkeiten an Gewinnspielen enthalten werden, und welchen Einfluß solche Zusicherungen auf ihre Prüfungspflichten und damit ihr Bewußtsein haben können, an einem fremden Wettbewerbsverstoß aktiv mitzuwirken, wenn in den Zeitschriften dennoch, den Zusagen zuwider, weiterhin wettbewerbswidrige Gewinnspiele und Teilnahmemöglichkeiten daran angekündigt werden, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt; er ist jedoch nicht berechtigt.
Die vom erkennenden Senat gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 9a UWG idF der UWG-Novelle 1993 in einem anderen Verfahren bereits herangetragenen Bedenken hat der VfGH mit Erkenntnis vom 11.3.1994, G 73/93-21 ua, aufgrund der Anfechtungen anderer Antragsteller insgesamt verworfen und darin ausgesprochen, daß die durch die UWG-Novelle eingeführte spezifische Regelung des Zugabewesens für periodische Druckwerke weder unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes des Art 7 Abs 1 B-VG iVm Art 2 StGG noch unter jenem der Erwerbsfreiheit gemäß Art 6 StGG noch unter den der Meinungsfreiheit iSd Art 10 EMRK beanstandet werden kann. Eine neuerliche Anfechtung dieser Bestimmung gemäß Art 89 Abs 2 B-VG (Art 140 B-VG) hatte mangels weitergehender Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmungen zu unterbleiben.Die vom erkennenden Senat gegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 9 a, UWG in der Fassung der UWG-Novelle 1993 in einem anderen Verfahren bereits herangetragenen Bedenken hat der VfGH mit Erkenntnis vom 11.3.1994, G 73/93-21 ua, aufgrund der Anfechtungen anderer Antragsteller insgesamt verworfen und darin ausgesprochen, daß die durch die UWG-Novelle eingeführte spezifische Regelung des Zugabewesens für periodische Druckwerke weder unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes des Artikel 7, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Artikel 2, StGG noch unter jenem der Erwerbsfreiheit gemäß Artikel 6, StGG noch unter den der Meinungsfreiheit iSd Artikel 10, EMRK beanstandet werden kann. Eine neuerliche Anfechtung dieser Bestimmung gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG (Artikel 140, B-VG) hatte mangels weitergehender Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmungen zu unterbleiben.
Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (ÖBl 1984, 135; ÖBl 1990, 123; MR 1991, 162 = WBl 1991,330 uva), richtet sich der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch nicht nur gegen den unmittelbaren Täter (Störer), also gegen jene Person, von der die Beeinträchtigung ausgeht und auf deren maßgeblichem Willen sie beruht, sondern auch gegen Mittäter, Anstifter und Gehilfen des eigentlichen Störers; für wettbewerbswidriges Verhalten eines anderen - auch eines selbständig handelnden Dritten - hat jeder einzustehen, der den Wettbewerbsverstoß durch eigenes Verhalten gefördert oder überhaupt erst ermöglicht hat. Gehilfe im Sinne der angeführten Rechtsprechung ist aber nur, wer den Täter bewußt fordert (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 94; vgl Nordemann in Fromm-Nordemann, UrhR7, 386 Rz 17 und v.Gamm UrheberrechtsG 719 f Rz 20 je zu § 97 dUrhG). In der zur Frage der Gehilfenhaftung eines reinen Zeitungsvertriebsunternehmens für einen durch den Inhalt der Zeitschrift begangenen Wettbewerbsverstoß ergangenen Entscheidung MR 1991, 162 = WBl 1991,330 hat der Oberste Gerichtshof dazu bereits ausgesprochen, daß das für die Gehilfenschaft erforderliche Bewußtsein der Förderung des unmittelbaren Täters nicht schon darin liegt, daß der Vertrieb der Zeitschrift bewußt vorgenommen wird; der Gehilfe muß vielmehr auch das Bewußtsein haben, daß die Zeitschrift Wettbewerbsverstöße enthielt. Dieses Bewußtsein fehlt aber, wenn jemand die Werbemaßnahme, deren Förderung ihm vorgeworfen wird, nicht einmal in tatsächlicher Hinsicht gekannt hat; fehlt diese Kenntnis, dann kommt das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit der (objektiv unterstützten) Handlung von vorneherein nicht in Betracht. In derselben Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof aber auch zum Ausdruck gebracht, daß ein reines Zeitungsvertriebsunternehmen nicht verpflichtet ist, die von ihm vetretenen Zeitschriften - gleichsam als Zensor - auf allfällige Rechtsverletzungen hin zu prüfen.Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (ÖBl 1984, 135; ÖBl 1990, 123; MR 1991, 162 = WBl 1991,330 uva), richtet sich der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch nicht nur gegen den unmittelbaren Täter (Störer), also gegen jene Person, von der die Beeinträchtigung ausgeht und auf deren maßgeblichem Willen sie beruht, sondern auch gegen Mittäter, Anstifter und Gehilfen des eigentlichen Störers; für wettbewerbswidriges Verhalten eines anderen - auch eines selbständig handelnden Dritten - hat jeder einzustehen, der den Wettbewerbsverstoß durch eigenes Verhalten gefördert oder überhaupt erst ermöglicht hat. Gehilfe im Sinne der angeführten Rechtsprechung ist aber nur, wer den Täter bewußt fordert (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 94; vergleiche Nordemann in Fromm-Nordemann, UrhR7, 386 Rz 17 und v.Gamm UrheberrechtsG 719 f Rz 20 je zu Paragraph 97, dUrhG). In der zur Frage der Gehilfenhaftung eines reinen Zeitungsvertriebsunternehmens für einen durch den Inhalt der Zeitschrift begangenen Wettbewerbsverstoß ergangenen Entscheidung MR 1991, 162 = WBl 1991,330 hat der Oberste Gerichtshof dazu bereits ausgesprochen, daß das für die Gehilfenschaft erforderliche Bewußtsein der Förderung des unmittelbaren Täters nicht schon darin liegt, daß der Vertrieb der Zeitschrift bewußt vorgenommen wird; der Gehilfe muß vielmehr auch das Bewußtsein haben, daß die Zeitschrift Wettbewerbsverstöße enthielt. Dieses Bewußtsein fehlt aber, wenn jemand die Werbemaßnahme, deren Förderung ihm vorgeworfen wird, nicht einmal in tatsächlicher Hinsicht gekannt hat; fehlt diese Kenntnis, dann kommt das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit der (objektiv unterstützten) Handlung von vorneherein nicht in Betracht. In derselben Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof aber auch zum Ausdruck gebracht, daß ein reines Zeitungsvertriebsunternehmen nicht verpflichtet ist, die von ihm vetretenen Zeitschriften - gleichsam als Zensor - auf allfällige Rechtsverletzungen hin zu prüfen.
Im vorliegenden Fall können die Vertriebshandlungen der Erstbeklagten ihre Gehilfenschaft nicht begründen. Sie wurde allerdings vom Klagevertreter im August 1993 schriftlich über die in den vertriebenen deutschen Zeitschriften enthaltenen Wettbewerbsverstöße aufgeklärt. Die Beklagten haben dies jedoch zum Anlaß genommen, den deutschen Medieninhaber dieser Zeitschriften über die österreichischen Rechtsvorschriften aufzuklären und von ihm die Einstellung derartigen wettbewerbswidrigen Verhaltens zu fordern. Dieser hat den Beklagten sodann erklärt, daß seine Zeitschriften in Hinkunft keine wettbewerbswidrigen Gewinnspiele enthalten würden; er ist dieser Aufforderung aber auch insoweit nachgekommen, daß auf den Titelblättern der drei Wochenzeitschriften ab 1.9.1993 nicht mehr auf Gewinnspiele hingewiesen wurde. Wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, war es der Erstbeklagten unter diesen Umständen nicht zuzumuten, über die Prüfung der Titelseiten dieser Zeitschriften hinausgehende Kontrollmaßnahmen zu setzen. Daß die von der Erstbeklagten vertriebenen Zeitschriften ab dem 1.9.1993 (lediglich) im Blattinneren weiterhin unzulässige Gewinnspiele enthalten haben, reicht unter diesen Umständen nicht aus, um eine bewußte Förderung eines fremden Wettbewerbsverstoßes durch die Erstbeklagte anzunehmen.
Die Klägerin, welche die Erstbeklagte aufgefordert hatte, ihre Verbreitungshandlungen in bezug auf die drei deutschen Wochenzeitschriften ab 1.9.1993 zu unterlassen, wenn diese Zeitschriften weiterhin unzulässige Gewinnspiele enthalten, weist in ihrem Revisionsrekurs noch darauf hin, daß die Beklagten nach den getroffenen Feststellungen keineswegs sofort durchgegriffen hätten und die Ankündigung von Gewinnspielen auf den Titelseiten dieser Zeitschriften erst ab 1.9.1993 entfallen sei. Ob die Erstbeklagte schon wegen des Vertriebes solcher Zeitschriften im Zeitraum von der ersten Beanstandung bis zum 31.8.1993 als Gehilfin der unmittelbaren Täterin anzusehen wäre, muß aber hier nicht näher geprüft werden (Feststellungen über die behaupteten Verstöße in dieser Zeit fehlen), weil die Erstbeklagte insoweit jedenfalls zu erkennen gegeben hat, in Hinkunft von derartigen Vertriebshandlungen ernstlich Abstand nehmen zu wollen; sie hat vom deutschen Medieninhaber der drei Wochenzeitschriften die Zusage erreicht, daß derartige Ankündigungen nicht mehr gemacht werden; seit dem 1.9.1993 sind auch tatsächlich keine Gewinnspiele auf den Titelseiten dieser Zeitschriften angekündigt worden. Damit ist aber die Wiederholungsgefahr für Vertriebshandlungen, die derartige Titelblattankündigungen betreffen, weggefallen. Alle hier berücksichtigten Tatsachen haben sämtliche Beklagten vorgetragen. Daß die Erst- und Zweitbeklagten den Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht namentlich behauptet haben, kann ihnen in diesem Zusammenhang nicht schaden.
Zutreffend hat das Rekursgericht ausgeführt, daß auch ein Zeitungsanzeigerunternehmen durch die Entgegennahme und Einschaltung von Zeitungsanzeigen für Zeitschriften, welche verbotene Gewinnspiele enthalten, einen Beitrag zu einem Verstoß des Verlegers dieser Zeitschriften gegen § 9a UWG leisten kann, wenn diese Anzeigen Hinweise auf verbotene Gewinnspiele enthalten. Im vorliegenden Fall steht jedoch fest, daß die Drittbeklagte nach der ersten Abmahnung durch den Klagevertreter keine Anzeigen mehr entgegengenommen hat, die auf die in den deutschen Wochenzeitschriften enthaltenen und in Österreich verbotenen Gewinnspiele hingewiesen haben. Soweit nach dem 1.9.1993 wieder Einschaltungen entgegengenommen wurden, enthielten sie keine solchen Hinweise. Eine Pflicht, - über den Inhalt der Gestaltung der Anzeige hinaus - auch den (übrigen) Inhalt jener Zeitschriften zu kontrollieren, für die sie Werbung betreibt, traf die Drittbeklagte unter diesen Umständen nicht. Daß aber die Drittbeklagte neuerlich ein Zeitungsinserat mit einem Hinweis auf ein verbotenes Gewinnspiel entgegennehmen wird, ist schon aus denselben Erwägungen, mit denen das Fehlen der Wiederholungsgefahr in Ansehung der Erstbeklagten begründet wurde, nicht anzunehmen. Aber auch die Ablehnung der Veröffntlichung eines Inserates mit gesetzwidrigem Inhalt durch die Drittbeklagte ist ein gewichtiges Indiz für den Wegfall der Wiederholungsgefahr. Auch der Drittbeklagten ist somit die Bescheinigung des Wegfalls der Wiederholungsgefahr gelungen.Zutreffend hat das Rekursgericht ausgeführt, daß auch ein Zeitungsanzeigerunternehmen durch die Entgegennahme und Einschaltung von Zeitungsanzeigen für Zeitschriften, welche verbotene Gewinnspiele enthalten, einen Beitrag zu einem Verstoß des Verlegers dieser Zeitschriften gegen Paragraph 9 a, UWG leisten kann, wenn diese Anzeigen Hinweise auf verbotene Gewinnspiele enthalten. Im vorliegenden Fall steht jedoch fest, daß die Drittbeklagte nach der ersten Abmahnung durch den Klagevertreter keine Anzeigen mehr entgegengenommen hat, die auf die in den deutschen Wochenzeitschriften enthaltenen und in Österreich verbotenen Gewinnspiele hingewiesen haben. Soweit nach dem 1.9.1993 wieder Einschaltungen entgegengenommen wurden, enthielten sie keine solchen Hinweise. Eine Pflicht, - über den Inhalt der Gestaltung der Anzeige hinaus - auch den (übrigen) Inhalt jener Zeitschriften zu kontrollieren, für die sie Werbung betreibt, traf die Drittbeklagte unter diesen Umständen nicht. Daß aber die Drittbeklagte neuerlich ein Zeitungsinserat mit einem Hinweis auf ein verbotenes Gewinnspiel entgegennehmen wird, ist schon aus denselben Erwägungen, mit denen das Fehlen der Wiederholungsgefahr in Ansehung der Erstbeklagten begründet wurde, nicht anzunehmen. Aber auch die Ablehnung der Veröffntlichung eines Inserates mit gesetzwidrigem Inhalt durch die Drittbeklagte ist ein gewichtiges Indiz für den Wegfall der Wiederholungsgefahr. Auch der Drittbeklagten ist somit die Bescheinigung des Wegfalls der Wiederholungsgefahr gelungen.
Damit ist aber auch dem Sicherungsbegehren gegen die Zweit- und Viertbeklagte, das nur auf die Haftung als persönlich haftende Gesellschafter der Erst- bzw Drittbeklagten gestützt wurde, der Boden entzogen.
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf §§ 78, 402 EO, §§ 41, 50, 52 Abs 1 ZPO. Da das gesamte mit S 960.000 bewertete Sicherungsbegehren auch Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens war, waren die Kosten auf dieser Bemessungsgrundlage festzusetzen.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf Paragraphen 78, 402, EO, Paragraphen 41, 50, 52, Absatz eins, ZPO. Da das gesamte mit S 960.000 bewertete Sicherungsbegehren auch Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens war, waren die Kosten auf dieser Bemessungsgrundlage festzusetzen.