§ 108 MPG verbietet im Rahmen der Verkaufsförderung für Medizinprodukte bei den Personen, denen im Rahmen der Verschreibung, Abgabe, Beschaffung für Einrichtungen des Gesundheitswesens, Errichtung, Inbetriebnahme oder Anwendung Aufgaben zukommen, diesen eine Prämie, finanzielle oder materielle Vorteile zu gewähren, anzubieten oder zu versprechen, es sei denn, sie sind von geringem Wert und für die medizinische oder medizintechnische Praxis von Belang. Diesen Personen ist es untersagt, die genannten Vorteile zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen. Der Erstbeklagte steht auf dem Standpunkt, er gehöre nicht zu den in § 108 MPG aufgezählten Funktionsträgern, weil Magnetfeldtherapiegeräte nicht verschreibungspflichtig seien, von einer Abgabe iSd MPG durch Ärzte keine Rede sein könne und er nichts mit der Beschaffung von Medizinprodukten für Einrichtungen des Gesundheitswesens zu tun habe. Mit der Errichtung im Sinne von Lieferung und Produktion habe er auch nichts zu tun; von einer Inbetriebnahme oder Anwendung könne nur insofern die Rede sein, als er diese Geräte in seiner Ordination neben anderen therapeutischen Maßnahmen zur Behandlung seiner Patienten einsetze. Diese Vorgangsweise diene aber naturgemäß gerade nicht der Verkaufsförderung, weil die Behandlung in der Ordination oder die Vermietung für die Heimbehandlung nur für jenen Personenkreis in Frage komme, welcher so ein Gerät etwa wegen mangelnden langfristigen Bedarfs nicht käuflich erwerben wolle.Paragraph 108, MPG verbietet im Rahmen der Verkaufsförderung für Medizinprodukte bei den Personen, denen im Rahmen der Verschreibung, Abgabe, Beschaffung für Einrichtungen des Gesundheitswesens, Errichtung, Inbetriebnahme oder Anwendung Aufgaben zukommen, diesen eine Prämie, finanzielle oder materielle Vorteile zu gewähren, anzubieten oder zu versprechen, es sei denn, sie sind von geringem Wert und für die medizinische oder medizintechnische Praxis von Belang. Diesen Personen ist es untersagt, die genannten Vorteile zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen. Der Erstbeklagte steht auf dem Standpunkt, er gehöre nicht zu den in Paragraph 108, MPG aufgezählten Funktionsträgern, weil Magnetfeldtherapiegeräte nicht verschreibungspflichtig seien, von einer Abgabe iSd MPG durch Ärzte keine Rede sein könne und er nichts mit der Beschaffung von Medizinprodukten für Einrichtungen des Gesundheitswesens zu tun habe. Mit der Errichtung im Sinne von Lieferung und Produktion habe er auch nichts zu tun; von einer Inbetriebnahme oder Anwendung könne nur insofern die Rede sein, als er diese Geräte in seiner Ordination neben anderen therapeutischen Maßnahmen zur Behandlung seiner Patienten einsetze. Diese Vorgangsweise diene aber naturgemäß gerade nicht der Verkaufsförderung, weil die Behandlung in der Ordination oder die Vermietung für die Heimbehandlung nur für jenen Personenkreis in Frage komme, welcher so ein Gerät etwa wegen mangelnden langfristigen Bedarfs nicht käuflich erwerben wolle.
Zunächst ist festzuhalten, dass Magnetfeldtherapiegeräte zur Eigenanwendung an Laien mittlerweile (ab 26. 7. 2003) nur aufgrund ärztlicher Verschreibung abgegeben werden dürfen (§ 2 Magnetfeldtherapiegeräteverordnung BGBl II Nr 343/2003). Aber auch unabhängig von der inzwischen normierten Verschreibungspflicht kommt dem Erstbeklagten als Arzt, der eine Ordination für Allgemeinmedizin betreibt, eine Aufgabe im Rahmen der Abgabe, Inbetriebnahme oder Anwendung des hier gegenständlichen Medizinprodukts zu. Er gesteht in seinem Revisionsrekurs selbst zu, dass er die Geräte in seiner Ordination neben anderen therapeutischen Maßnahmen zur Behandlung seiner Patienten einsetzt. Dies wirkt allein schon deshalb verkaufsfördernd, weil damit dem Patienten die Sinnhaftigkeit der Anwendung der Magnetfeldtherapiegeräte der Zweitbeklagten vor Augen geführt wird, wie schon das Rekursgericht zutreffend hervorgehoben hat. Die mietweise Nutzung schließt entgegen dem Vorbringen des Erstbeklagten den späteren Ankauf eines derartigen Geräts, insbesondere wenn die Überzeugung von seinem sinnhaften Einsatz erreicht wurde, nicht aus. Die Verwendung eines Geräts der Zweitbeklagten durch den Erstbeklagten hat darüber hinaus selbstverständlich auch eine Werbewirkung. Der Erstbeklagte gehört daher als Arzt, der in seiner Ordination ein Magnetfeldtherapiegerät zur Behandlung seiner Patienten einsetzt, zu dem vom § 108 MPG umschriebenen Personenkreis, für die das Provisionsverbot dieser Bestimmung gilt.Zunächst ist festzuhalten, dass Magnetfeldtherapiegeräte zur Eigenanwendung an Laien mittlerweile (ab 26. 7. 2003) nur aufgrund ärztlicher Verschreibung abgegeben werden dürfen (Paragraph 2, Magnetfeldtherapiegeräteverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 343 aus 2003,). Aber auch unabhängig von der inzwischen normierten Verschreibungspflicht kommt dem Erstbeklagten als Arzt, der eine Ordination für Allgemeinmedizin betreibt, eine Aufgabe im Rahmen der Abgabe, Inbetriebnahme oder Anwendung des hier gegenständlichen Medizinprodukts zu. Er gesteht in seinem Revisionsrekurs selbst zu, dass er die Geräte in seiner Ordination neben anderen therapeutischen Maßnahmen zur Behandlung seiner Patienten einsetzt. Dies wirkt allein schon deshalb verkaufsfördernd, weil damit dem Patienten die Sinnhaftigkeit der Anwendung der Magnetfeldtherapiegeräte der Zweitbeklagten vor Augen geführt wird, wie schon das Rekursgericht zutreffend hervorgehoben hat. Die mietweise Nutzung schließt entgegen dem Vorbringen des Erstbeklagten den späteren Ankauf eines derartigen Geräts, insbesondere wenn die Überzeugung von seinem sinnhaften Einsatz erreicht wurde, nicht aus. Die Verwendung eines Geräts der Zweitbeklagten durch den Erstbeklagten hat darüber hinaus selbstverständlich auch eine Werbewirkung. Der Erstbeklagte gehört daher als Arzt, der in seiner Ordination ein Magnetfeldtherapiegerät zur Behandlung seiner Patienten einsetzt, zu dem vom Paragraph 108, MPG umschriebenen Personenkreis, für die das Provisionsverbot dieser Bestimmung gilt.
Es geht bei der vom Erstbeklagten als unzulässiger Weise seine Erwerbsmöglichkeiten beschränkend und daher im Widerspruch zum verfassungsgesetzlich geschützten Recht auf Erwerbsfreiheit nach Art 6 Abs 1 StGG stehend sowie gleichheitswidrig kritisierten Bestimmung nicht darum, vom Arzt unentgeltliche Leistungserbringung zu verlangen. Die Beratung des Patienten über Therapiemöglichkeiten, auch über Anschaffung bestimmter Medizinprodukte, erfolgt als Teil der ärztlichen Dienstleistung grundsätzlich entgeltlich, weil hiefür vom Patienten (seinem Versicherer) Honorar gezahlt wird. § 108 MPG verbietet lediglich - wie vergleichbar auch § 53 Abs 2 ÄrzteG - ein Entgelt für die Auswahl/Empfehlung/Vermittlung eines bestimmten Medizinprodukts, wie dies auch für die Verschreibung bestimmter Arzneimittel oder für die Zuweisung von Kranken gilt. Diese Unterscheidung ist - wie vom Rekursgericht bereits dargelegt - durch den Zweck des Gesetzes gerechtfertigt, die sachgerechte Beratung des Patienten dadurch abzusichern, dass der mögliche finanzielle Vorteil nicht Einfluss auf die Entscheidung haben soll, welches Medizinprodukt (welches Heilmittel oder welcher behandelnde Arzt/Krankenanstalt) empfohlen wird. Die dadurch bewirkte Einschränkung der Erwerbsmöglichkeiten des Erstbeklagen wie auch aller anderen vom § 108 MPG erfassten Personen dient dem Schutz der Gesundheit und damit einem grundsätzlich höherwertigen Rechtsgut. Es liegt daher keine unsachliche und somit gleichheitswidrige Differenzierung vor, die einen Verstoß gegen Art 7 B-VG bzw Art 2 StGG bedeutete (H. Mayer, B-VG2, Art 2 StGG, III mwN). Der Erstbeklagte wird auch in seinem verfassungsgesetzlich geschützten Recht auf Erwerbsfreiheit nicht verletzt (vgl VfSlg 13.635; B 1205/01), zumal deren Beschränkung in öffentlichem Interesse (hier Gesundheitsschutz) zulässig ist (H. Mayer, aaO Art 6 StGG C. II mwN). Mangels Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der hier anzuwendenden gesetzlichen Bestimmung war daher von einer Antragstellung im Sinne des Art 89 Abs 2 B-VG - wie vom Revisionswerber angeregt - Abstand zu nehmen.Es geht bei der vom Erstbeklagten als unzulässiger Weise seine Erwerbsmöglichkeiten beschränkend und daher im Widerspruch zum verfassungsgesetzlich geschützten Recht auf Erwerbsfreiheit nach Artikel 6, Absatz eins, StGG stehend sowie gleichheitswidrig kritisierten Bestimmung nicht darum, vom Arzt unentgeltliche Leistungserbringung zu verlangen. Die Beratung des Patienten über Therapiemöglichkeiten, auch über Anschaffung bestimmter Medizinprodukte, erfolgt als Teil der ärztlichen Dienstleistung grundsätzlich entgeltlich, weil hiefür vom Patienten (seinem Versicherer) Honorar gezahlt wird. Paragraph 108, MPG verbietet lediglich - wie vergleichbar auch Paragraph 53, Absatz 2, ÄrzteG - ein Entgelt für die Auswahl/Empfehlung/Vermittlung eines bestimmten Medizinprodukts, wie dies auch für die Verschreibung bestimmter Arzneimittel oder für die Zuweisung von Kranken gilt. Diese Unterscheidung ist - wie vom Rekursgericht bereits dargelegt - durch den Zweck des Gesetzes gerechtfertigt, die sachgerechte Beratung des Patienten dadurch abzusichern, dass der mögliche finanzielle Vorteil nicht Einfluss auf die Entscheidung haben soll, welches Medizinprodukt (welches Heilmittel oder welcher behandelnde Arzt/Krankenanstalt) empfohlen wird. Die dadurch bewirkte Einschränkung der Erwerbsmöglichkeiten des Erstbeklagen wie auch aller anderen vom Paragraph 108, MPG erfassten Personen dient dem Schutz der Gesundheit und damit einem grundsätzlich höherwertigen Rechtsgut. Es liegt daher keine unsachliche und somit gleichheitswidrige Differenzierung vor, die einen Verstoß gegen Artikel 7, B-VG bzw Artikel 2, StGG bedeutete (H. Mayer, B-VG2, Artikel 2, StGG, römisch drei mwN). Der Erstbeklagte wird auch in seinem verfassungsgesetzlich geschützten Recht auf Erwerbsfreiheit nicht verletzt vergleiche VfSlg 13.635; B 1205/01), zumal deren Beschränkung in öffentlichem Interesse (hier Gesundheitsschutz) zulässig ist (H. Mayer, aaO Artikel 6, StGG C. römisch zwei mwN). Mangels Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der hier anzuwendenden gesetzlichen Bestimmung war daher von einer Antragstellung im Sinne des Artikel 89, Absatz 2, B-VG - wie vom Revisionswerber angeregt - Abstand zu nehmen.
Im Übrigen ist den Revisionsrekursausführungen entgegenzuhalten, dass die Erläuternden Bemerkungen zu § 108 MPG zwar die Förderung eines korrekten Beschaffungswesens als Ziel der Gesetzesbestimmung besonders hervorheben, gleichzeitig aber als Ziel ganz allgemein eine "einwandfreie Fachwerbung" nennen. Darunter ist im Sinne der Erläuterungen zu den besonderen Bestimmungen für Betrieb, Abgabe, Verschreibung und Werbung (abgedruckt bei Schwamberger, MedizinprodukteG, 242 ff) die Abwehr von Gefahren für die menschliche Gesundheit ganz allgemein sowie der Verbraucherschutz zu verstehen. Darüber hinaus verbietet § 108 MPG einem Arzt nicht, Medizinprodukte zu vertreiben, sondern lediglich im Rahmen des Vertriebes finanzielle oder materielle Vorteile zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen.Im Übrigen ist den Revisionsrekursausführungen entgegenzuhalten, dass die Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 108, MPG zwar die Förderung eines korrekten Beschaffungswesens als Ziel der Gesetzesbestimmung besonders hervorheben, gleichzeitig aber als Ziel ganz allgemein eine "einwandfreie Fachwerbung" nennen. Darunter ist im Sinne der Erläuterungen zu den besonderen Bestimmungen für Betrieb, Abgabe, Verschreibung und Werbung (abgedruckt bei Schwamberger, MedizinprodukteG, 242 ff) die Abwehr von Gefahren für die menschliche Gesundheit ganz allgemein sowie der Verbraucherschutz zu verstehen. Darüber hinaus verbietet Paragraph 108, MPG einem Arzt nicht, Medizinprodukte zu vertreiben, sondern lediglich im Rahmen des Vertriebes finanzielle oder materielle Vorteile zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen.
Der Erstbeklagte hat daher durch Vermittlung von Kaufverträgen über Magnetfeldtherapiegeräte gegen Provision eindeutig gegen die Bestimmung des § 108 MPG verstoßen und sich so einen Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch iSd § 1 UWG verschafft. Angesichts der eindeutigen Gesetzeslage ist der Verstoß auch subjektiv vorwerfbar.Der Erstbeklagte hat daher durch Vermittlung von Kaufverträgen über Magnetfeldtherapiegeräte gegen Provision eindeutig gegen die Bestimmung des Paragraph 108, MPG verstoßen und sich so einen Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch iSd Paragraph eins, UWG verschafft. Angesichts der eindeutigen Gesetzeslage ist der Verstoß auch subjektiv vorwerfbar.
Dem Revisionsrekurs ist daher ein Erfolg zu versagen. Der Ausspruch über die Kosten der Klägerin gründet sich auf § 393 Abs 1 EO, derjenige über die Kosten des Erstbeklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 Abs 1 ZPO.Dem Revisionsrekurs ist daher ein Erfolg zu versagen. Der Ausspruch über die Kosten der Klägerin gründet sich auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, derjenige über die Kosten des Erstbeklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, Absatz eins, ZPO.