Rechtssatz RS0118198
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118198
Entscheidungsdatum
16.12.2003
Rechtssatz
Die Einschränkung der Erwerbsmöglichkeiten der von § 108 MPG erfassten Personen dient dem Schutz der Gesundheit und damit einem grundsätzlich höherwertigen Rechtsgut. Es liegt weder eine unsachliche und somit gleichheitswidrige Differenzierung vor, die einen Verstoß gegen Art 7 B-VG bzw Art 2 StGG bedeutet, noch eine Verletzung des verfassungsgesetzlich geschützten Rechts auf Erwerbsfreiheit, zumal deren Beschränkung in öffentlichem Interesse (hier Gesundheitsschutz) zulässig ist.Die Einschränkung der Erwerbsmöglichkeiten der von Paragraph 108, MPG erfassten Personen dient dem Schutz der Gesundheit und damit einem grundsätzlich höherwertigen Rechtsgut. Es liegt weder eine unsachliche und somit gleichheitswidrige Differenzierung vor, die einen Verstoß gegen Artikel 7, B-VG bzw Artikel 2, StGG bedeutet, noch eine Verletzung des verfassungsgesetzlich geschützten Rechts auf Erwerbsfreiheit, zumal deren Beschränkung in öffentlichem Interesse (hier Gesundheitsschutz) zulässig ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 104/03b
Entscheidungstext OGH 21.10.2003 4 Ob 104/03b
- 4 Ob 156/03z
Entscheidungstext OGH 21.10.2003 4 Ob 156/03z
Beisatz: Die Beschränkung der Erwerbsmöglichkeit wird durch den Zweck des Gesetzes gerechtfertigt, die sachgerechte Beratung des Patienten dadurch abzusichern, dass der mögliche finanzielle Vorteil nicht Einfluss auf die Entscheidung haben soll, welches Medizinprodukt (welches Heilmittel oder welcher behandelnde Arzt/Krankenanstalt) empfohlen wird. (T1)
- 4 Ob 237/03m
Entscheidungstext OGH 16.12.2003 4 Ob 237/03m
Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118198
Dokumentnummer
JJR_20031021_OGH0002_0040OB00104_03B0000_003