§ 108 MPG verbietet im Rahmen der Verkaufsförderung für Medizinprodukte bei den Personen, denen im Rahmen der Verschreibung, Abgabe, Beschaffung für Einrichtungen des Gesundheitswesens, Errichtung, Inbetriebnahme oder Anwendung Aufgaben zukommen, diesen eine Prämie, finanzielle oder materielle Vorteile zu gewähren, anzubieten oder zu versprechen, es sei denn, sie sind von geringem Wert und für die medizinische oder medizintechnische Praxis von Belang. Diesen Personen ist es untersagt, die genannten Vorteile zu fordern, sich versprechen zu lasen oder anzunehmen.Paragraph 108, MPG verbietet im Rahmen der Verkaufsförderung für Medizinprodukte bei den Personen, denen im Rahmen der Verschreibung, Abgabe, Beschaffung für Einrichtungen des Gesundheitswesens, Errichtung, Inbetriebnahme oder Anwendung Aufgaben zukommen, diesen eine Prämie, finanzielle oder materielle Vorteile zu gewähren, anzubieten oder zu versprechen, es sei denn, sie sind von geringem Wert und für die medizinische oder medizintechnische Praxis von Belang. Diesen Personen ist es untersagt, die genannten Vorteile zu fordern, sich versprechen zu lasen oder anzunehmen.
Die Beklagten vertreten den Standpunkt, die Erstbeklagte gehöre nicht zu den in § 108 MPG aufgezählten Funktionsträgern, weil Personen aus diesem Kreis auszuscheiden seien, die keinerlei Einfluss darauf haben, ob und mit welchen Medizinprodukten ein Patient behandelt werde. Gerade bei hier interessierenden Magnetfeldtherapiegeräten werde ein Arzt nicht auf die Ratschläge seiner Sprechstundenhilfe angewiesen sein. Daran ändere sich auch nichts, wenn man berücksichtige, dass die Erstbeklagte auch unterstützende medizinische Tätigkeiten verrichte, weil diese einfachen Arbeiten keine Befähigung zur Beurteilung der therapeutischen Verwendbarkeit eines eher komplexeren Medizinprodukts wie eines Magnetfeldtherapiegeräts voraussetze.Die Beklagten vertreten den Standpunkt, die Erstbeklagte gehöre nicht zu den in Paragraph 108, MPG aufgezählten Funktionsträgern, weil Personen aus diesem Kreis auszuscheiden seien, die keinerlei Einfluss darauf haben, ob und mit welchen Medizinprodukten ein Patient behandelt werde. Gerade bei hier interessierenden Magnetfeldtherapiegeräten werde ein Arzt nicht auf die Ratschläge seiner Sprechstundenhilfe angewiesen sein. Daran ändere sich auch nichts, wenn man berücksichtige, dass die Erstbeklagte auch unterstützende medizinische Tätigkeiten verrichte, weil diese einfachen Arbeiten keine Befähigung zur Beurteilung der therapeutischen Verwendbarkeit eines eher komplexeren Medizinprodukts wie eines Magnetfeldtherapiegeräts voraussetze.
Diese Argumentation übersieht allerdings, dass die Erstbeklagte nicht bloß eine Sprechstundenhilfe ohne medizinische Vorbildung und über ihre Hilfstätigkeit hinausgehende Beziehung zu ihrem ärztlichen Arbeitgeber ist, sondern einerseits aufgrund eines abgeschlossenen Medizinstudiums über fundierte Vorbildung verfügt und andererseits als Ehefrau des Zweitbeklagten in einem besonderen Naheverhältnis zu diesem steht, sodass ihr ein wesentlicher Einfluss auf Entscheidungen des Zweitbeklagten zukommt. Der Normzweck des § 108 MPG, die Entscheidung über Einsatz und Auswahl von Medizinprodukten möglichst nicht durch finanzielle Interessen der Entscheidungsträger zu beeinflussen, trifft daher auf die Erstbeklagte in gleicher Weise zu wie auf den Zweitbeklagten, sollte dieser als Arzt, der Magnetfeldtherapiegeräte einsetzt, gegen Provision den Ankauf solcher Geräte vermitteln. Das Rekursgericht hat daher die Erstbeklagte zutreffend zu jenen Personen gezählt, denen im Zusammenhang mit der Verschreibung, Abgabe, Beschaffung für Einrichtungen des Gesundheitswesens, Errichtung, Inbetriebnahme oder Anwendung von Medizinprodukten Aufgaben zukommen, weshalb sie materielle Vorteile weder fordern noch sich versprechen lassen oder annehmen dürfen.Diese Argumentation übersieht allerdings, dass die Erstbeklagte nicht bloß eine Sprechstundenhilfe ohne medizinische Vorbildung und über ihre Hilfstätigkeit hinausgehende Beziehung zu ihrem ärztlichen Arbeitgeber ist, sondern einerseits aufgrund eines abgeschlossenen Medizinstudiums über fundierte Vorbildung verfügt und andererseits als Ehefrau des Zweitbeklagten in einem besonderen Naheverhältnis zu diesem steht, sodass ihr ein wesentlicher Einfluss auf Entscheidungen des Zweitbeklagten zukommt. Der Normzweck des Paragraph 108, MPG, die Entscheidung über Einsatz und Auswahl von Medizinprodukten möglichst nicht durch finanzielle Interessen der Entscheidungsträger zu beeinflussen, trifft daher auf die Erstbeklagte in gleicher Weise zu wie auf den Zweitbeklagten, sollte dieser als Arzt, der Magnetfeldtherapiegeräte einsetzt, gegen Provision den Ankauf solcher Geräte vermitteln. Das Rekursgericht hat daher die Erstbeklagte zutreffend zu jenen Personen gezählt, denen im Zusammenhang mit der Verschreibung, Abgabe, Beschaffung für Einrichtungen des Gesundheitswesens, Errichtung, Inbetriebnahme oder Anwendung von Medizinprodukten Aufgaben zukommen, weshalb sie materielle Vorteile weder fordern noch sich versprechen lassen oder annehmen dürfen.
Es geht bei der von der Erstbeklagten als unzulässiger Weise ihre Erwerbsmöglichkeiten beschränkend und daher im Widerspruch zum verfassungsgesetzlich geschützten Recht auf Erwerbsfreiheit nach Art 6 Abs 1 StGG stehend sowie gleichheitswidrig kritisierten Bestimmung des § 108 MPG nicht darum, unentgeltliche Leistungserbringung zu verlangen. Diese Bestimmung soll nicht nur der Förderung eines korrekten Beschaffungswesens im Gesundheitsbereich dienen, die Erläuternden Bemerkungen nennen als Ziel ganz allgemein eine "einwandfreie Fachwerbung". Darunter ist im Sinne der Erläuterungen zu den besonderen Bestimmungen für Betrieb, Abgabe, Verschreibung und Werbung (abgedruckt bei Schwamberger, MedizinprodukteG, 242 ff) die Abwehr von Gefahren für die menschlich Gesundheit ganz allgemein, sowie der Verbraucherschutz zu verstehen. Die Beschränkung der Erwerbsmöglichkeit wird also durch den Zweck des Gesetzes gerechtfertigt, die sachgerechte Beratung des Patienten dadurch abzusichern, dass der mögliche finanzielle Vorteil nicht Einfluss auf die Entscheidung haben soll, welches Medizinprodukt (welches Heilmittel oder welcher behandelnde Arzt/Krankenanstalt) empfohlen wird. Die dadurch bewirkte Einschränkung der Erwerbsmöglichkeiten der Erstbeklagten wie auch aller anderen vom § 108 MPG erfassten Personen dient dem Schutz der Gesundheit und damit einem grundsätzlich höherwertigen Rechtsgut. Es liegt daher keine unsachliche und damit gleichheitswidrige Differenzierung vor, die einen Verstoß gegen Art 7 B-VG bzw Art 2 StGG bedeutete (H. Mayer, B-VG2, Art 2 StGG, III mwN). Die Erstbeklagte wird daher auch in ihrem verfassungsgesetzlich geschützten Recht auf Erwerbsfreiheit nicht verletzt (vgl VfSlg 13.635; D 1205/01), zumal deren Beschränkung im öffentlichen Interesse (hier Gesundheits- und Verbraucherschutz) zulässig ist (H. Mayer aaO, Art 6 StGG, C. II mwN). Mangels Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der hier anzuwendenden gesetzlichen Bestimmung war daher von einer - von den Revisionswerbern angeregten - Antragstellung iSd Art 89 Abs 2 B-VG Abstand zu nehmen.Es geht bei der von der Erstbeklagten als unzulässiger Weise ihre Erwerbsmöglichkeiten beschränkend und daher im Widerspruch zum verfassungsgesetzlich geschützten Recht auf Erwerbsfreiheit nach Artikel 6, Absatz eins, StGG stehend sowie gleichheitswidrig kritisierten Bestimmung des Paragraph 108, MPG nicht darum, unentgeltliche Leistungserbringung zu verlangen. Diese Bestimmung soll nicht nur der Förderung eines korrekten Beschaffungswesens im Gesundheitsbereich dienen, die Erläuternden Bemerkungen nennen als Ziel ganz allgemein eine "einwandfreie Fachwerbung". Darunter ist im Sinne der Erläuterungen zu den besonderen Bestimmungen für Betrieb, Abgabe, Verschreibung und Werbung (abgedruckt bei Schwamberger, MedizinprodukteG, 242 ff) die Abwehr von Gefahren für die menschlich Gesundheit ganz allgemein, sowie der Verbraucherschutz zu verstehen. Die Beschränkung der Erwerbsmöglichkeit wird also durch den Zweck des Gesetzes gerechtfertigt, die sachgerechte Beratung des Patienten dadurch abzusichern, dass der mögliche finanzielle Vorteil nicht Einfluss auf die Entscheidung haben soll, welches Medizinprodukt (welches Heilmittel oder welcher behandelnde Arzt/Krankenanstalt) empfohlen wird. Die dadurch bewirkte Einschränkung der Erwerbsmöglichkeiten der Erstbeklagten wie auch aller anderen vom Paragraph 108, MPG erfassten Personen dient dem Schutz der Gesundheit und damit einem grundsätzlich höherwertigen Rechtsgut. Es liegt daher keine unsachliche und damit gleichheitswidrige Differenzierung vor, die einen Verstoß gegen Artikel 7, B-VG bzw Artikel 2, StGG bedeutete (H. Mayer, B-VG2, Artikel 2, StGG, römisch drei mwN). Die Erstbeklagte wird daher auch in ihrem verfassungsgesetzlich geschützten Recht auf Erwerbsfreiheit nicht verletzt vergleiche VfSlg 13.635; D 1205/01), zumal deren Beschränkung im öffentlichen Interesse (hier Gesundheits- und Verbraucherschutz) zulässig ist (H. Mayer aaO, Artikel 6, StGG, C. römisch zwei mwN). Mangels Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der hier anzuwendenden gesetzlichen Bestimmung war daher von einer - von den Revisionswerbern angeregten - Antragstellung iSd Artikel 89, Absatz 2, B-VG Abstand zu nehmen.
Ein Gesetzesverstoß begründet nur dann sittenwidriges Handeln iSd § 1 UWG, wenn er subjektiv vorwerfbar und geeignet ist, dem Verletzer einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen. Maßgebend ist dafür, ob die Auffassung des Beklagten über die Auslegung der verletzten Norm durch das Gesetz soweit gedeckt ist, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann (stRsp RIS-Justiz RS0077751; ÖBl 1983, 40 - Metropost I uva; zuletzt etwa 4 Ob 99/03t). Im Gegensatz zu der von den Beklagten vertretenen Auffassung durfte die Erstbeklagte im Hinblick auf den klaren Gesetzeswortlaut des § 108 MPG nicht darauf vertrauen, dass ihr Verhalten rechtskonform sei. Die Erstbeklagte ist nicht bloß angestellte Sprechstundenhilfe des Zweitbeklagten ohne nennenswerten Einfluss auf diesen, sondern vielmehr auch selbständige Lebens- und Beziehungsberaterin mit abgeschlossenem Medizinstudium und Ehefrau des Zweitbeklagten.Ein Gesetzesverstoß begründet nur dann sittenwidriges Handeln iSd Paragraph eins, UWG, wenn er subjektiv vorwerfbar und geeignet ist, dem Verletzer einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen. Maßgebend ist dafür, ob die Auffassung des Beklagten über die Auslegung der verletzten Norm durch das Gesetz soweit gedeckt ist, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann (stRsp RIS-Justiz RS0077751; ÖBl 1983, 40 - Metropost römisch eins uva; zuletzt etwa 4 Ob 99/03t). Im Gegensatz zu der von den Beklagten vertretenen Auffassung durfte die Erstbeklagte im Hinblick auf den klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 108, MPG nicht darauf vertrauen, dass ihr Verhalten rechtskonform sei. Die Erstbeklagte ist nicht bloß angestellte Sprechstundenhilfe des Zweitbeklagten ohne nennenswerten Einfluss auf diesen, sondern vielmehr auch selbständige Lebens- und Beziehungsberaterin mit abgeschlossenem Medizinstudium und Ehefrau des Zweitbeklagten.
Zur Haftung des Zweitbeklagten:
§ 18 UWG normiert die Haftung des Unternehmers für Wettbewerbsverstöße, die im Betrieb seines Unternehmens begangen wurden. Im "Betrieb seines Unternehmens" werden insbesondere Personen tätig, die im Auftrag des Unternehmers bestimmte Arbeiten für das Unternehmen verrichten. Handeln sie im Zusammenhang damit wettbewerbswidrig, so hat der Unternehmer für ihre Handlungen einzustehen, wenn er aufgrund seiner Beziehung zum Handelnden die rechtliche Möglichkeit hat, den Wettbewerbsverstoß abzustellen (SZ 49/147 - fingierte Kundenbefragung; ÖBl 1990, 123 - Gemeinschaftswerbung; RIS-Justiz RS0079674).Paragraph 18, UWG normiert die Haftung des Unternehmers für Wettbewerbsverstöße, die im Betrieb seines Unternehmens begangen wurden. Im "Betrieb seines Unternehmens" werden insbesondere Personen tätig, die im Auftrag des Unternehmers bestimmte Arbeiten für das Unternehmen verrichten. Handeln sie im Zusammenhang damit wettbewerbswidrig, so hat der Unternehmer für ihre Handlungen einzustehen, wenn er aufgrund seiner Beziehung zum Handelnden die rechtliche Möglichkeit hat, den Wettbewerbsverstoß abzustellen (SZ 49/147 - fingierte Kundenbefragung; ÖBl 1990, 123 - Gemeinschaftswerbung; RIS-Justiz RS0079674).
§ 18 UWG stellt damit auf die rechtliche Möglichkeit des Unternehmens ab, den Wettbewerbsverstoß zu verhindern. Diese besteht jedenfalls dann, wenn der Unternehmer dem Handelnden Weisungen erteilen kann, und zwar auch dann, wenn der Unternehmer - etwa bei weisungswidrigen Verhalten des Handelnden - faktisch nicht in der Lage war, den Wettbewerbsverstoß zu verhindern; die Haftung nach § 18 UWG ist eine reine Erfolgshaftung (EvBl 2002/171 mwN).Paragraph 18, UWG stellt damit auf die rechtliche Möglichkeit des Unternehmens ab, den Wettbewerbsverstoß zu verhindern. Diese besteht jedenfalls dann, wenn der Unternehmer dem Handelnden Weisungen erteilen kann, und zwar auch dann, wenn der Unternehmer - etwa bei weisungswidrigen Verhalten des Handelnden - faktisch nicht in der Lage war, den Wettbewerbsverstoß zu verhindern; die Haftung nach Paragraph 18, UWG ist eine reine Erfolgshaftung (EvBl 2002/171 mwN).
Im vorliegenden Fall ist die Erstbeklagte als Sprechstundenhilfe im Unternehmen des Zweitbeklagten (Arztordination) angestellt und daher seinen Weisungen unterworfen. Der Zweitbeklagte hat daher die rechtliche Möglichkeit, die infolge Missachtung des § 108 MPG wettbewerbswidrige Tätigkeit der Erstbeklagten abzustellen. Er haftet daher nach § 18 UWG für die oben dargelegten Wettbewerbsverstöße der Erstbeklagten, das Rekursgericht hat den gegen den Zweitbeklagten gerichteten Unterlassungsanspruch somit zu Recht als bescheinigt angesehen.Im vorliegenden Fall ist die Erstbeklagte als Sprechstundenhilfe im Unternehmen des Zweitbeklagten (Arztordination) angestellt und daher seinen Weisungen unterworfen. Der Zweitbeklagte hat daher die rechtliche Möglichkeit, die infolge Missachtung des Paragraph 108, MPG wettbewerbswidrige Tätigkeit der Erstbeklagten abzustellen. Er haftet daher nach Paragraph 18, UWG für die oben dargelegten Wettbewerbsverstöße der Erstbeklagten, das Rekursgericht hat den gegen den Zweitbeklagten gerichteten Unterlassungsanspruch somit zu Recht als bescheinigt angesehen.
Überdies richtet sich der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch nicht nur gegen den unmittelbaren Täter (Störer), sondern auch gegen Mittäter, Anstifter und Gehilfen des eigentlichen Störers. Für wettbewerbswidriges Verhalten eines anderen hat jeder einzustehen, der den Wettbewerbsverstoß durch eigenes Verhalten gefördert oder überhaupt erst ermöglicht hat (ÖBl 1999, 229 - Erinasolum; ÖBl 2003, 22 - Das versteckte Mikrofon je mwN). "Gehilfe" im Sinne dieser Rechtsprechung ist derjenige, der den Täter bewusst fördert (ÖBl 1991, 101 - Einstandsgeschenk ua). Er muss - wie es § 12 StGB und § 7 VStG formulieren - zur Ausführung der Tat beitragen oder diese erleichtern (ÖBl 2003, 22 - Das versteckte Mikrofon mwN).Überdies richtet sich der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch nicht nur gegen den unmittelbaren Täter (Störer), sondern auch gegen Mittäter, Anstifter und Gehilfen des eigentlichen Störers. Für wettbewerbswidriges Verhalten eines anderen hat jeder einzustehen, der den Wettbewerbsverstoß durch eigenes Verhalten gefördert oder überhaupt erst ermöglicht hat (ÖBl 1999, 229 - Erinasolum; ÖBl 2003, 22 - Das versteckte Mikrofon je mwN). "Gehilfe" im Sinne dieser Rechtsprechung ist derjenige, der den Täter bewusst fördert (ÖBl 1991, 101 - Einstandsgeschenk ua). Er muss - wie es Paragraph 12, StGB und Paragraph 7, VStG formulieren - zur Ausführung der Tat beitragen oder diese erleichtern (ÖBl 2003, 22 - Das versteckte Mikrofon mwN).
Der Zweitbeklagte stellt der Erstbeklagten nicht bloß fallweise seine Ordinationsräumlichkeiten zur Verfügung, woraus die Revisionsrekurswerber die Überspannung des vom Rekursgericht angelegten Haftungsmaßstabs ableiten wollen, sondern er hat nach dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt Kenntnis von der Tätigkeit seiner Ehefrau für die Drittbeklagte, weshalb die Ordinationsüberlassung eine bewusste Förderung der Erstbeklagten ist. Darüber hinaus verwies der Zweitbeklagte Kaufinteressenten an die Erstbeklagte und unterstützte sie darüber hinaus dadurch, dass er von der Erstbeklagten erwünschte Auskünfte an ihre Interessenten unentgeltlich erteilte. Dieses aufgrund des Naheverhältnisses der Eheleute der Lebenserfahrung entsprechende Zusammenwirken rechtfertigt jedenfalls die Haftung des Zweitbeklagten für die Wettbewerbsverstöße der Erstbeklagten.
Ebensowenig wie die Erstbeklagte kann sich der Zweitbeklagte mit Erfolg darauf berufen, dass er die von ihm unterstützte Tätigkeit der Erstbeklagten als rechtskonform angesehen habe. Angesichts des klaren Wortlautes der Bestimmung des § 108 MPG hätte auch ihm der Gesetzesverstoß und damit die Wettbewerbswidrigkeit auch seines Verhaltens bewusst sein müssen.Ebensowenig wie die Erstbeklagte kann sich der Zweitbeklagte mit Erfolg darauf berufen, dass er die von ihm unterstützte Tätigkeit der Erstbeklagten als rechtskonform angesehen habe. Angesichts des klaren Wortlautes der Bestimmung des Paragraph 108, MPG hätte auch ihm der Gesetzesverstoß und damit die Wettbewerbswidrigkeit auch seines Verhaltens bewusst sein müssen.
Die vom Rekursgericht zutreffend ausgesprochene Haftung der Drittbeklagten für die Wettbewerbsverstöße der Erst- und des Zweitbeklagten bekämpfen die Revisionsrekurswerber lediglich unter dem - unzutreffenden - Gesichtspunkt, dass eine Haftung der Drittbeklagten zu verneinen sei, weil weder die Erst- noch der Zweitbeklagte einen zurechenbaren Verstoß gegen die Bestimmungen des UWG gesetzt hätten.
Dem Revisionsrekurs musste daher ein Erfolg versagt bleiben.
Der Ausspruch über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO, jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40,, 50 Absatz eins, ZPO.