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Rechtssatz RS0118244

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118244

Geschäftszahl

4Ob156/03z

Entscheidungsdatum

21.10.2003

Rechtssatz

Der Normzweck des Paragraph 108, MPG, die Entscheidung über Einsatz und Auswahl von Medizinprodukten möglichst nicht durch finanzielle Interessen der Entscheidungsträger zu beeinflussen, trifft auf eine Sprechstundenhilfe, welche einerseits aufgrund eines abgeschlossenen Medizinstudiums über fundierte Vorbildung verfügt und andererseits als Ehefrau des Ordinationsbetreibers in einem besonderen Naheverhältnis zu diesem steht, sodass ihr ein wesentlicher Einfluss auf seine Entscheidungen zukommt, in gleicher Weise zu wie auf den Arzt, der Magnetfeldtherapiegeräte einsetzt, gegen Provision den Ankauf solcher Geräte vermitteln. Sie gehört daher zu jenen Personen, denen im Zusammenhang mit der Verschreibung, Abgabe, Beschaffung für Einrichtungen des Gesundheitswesens, Errichtung, Inbetriebnahme oder Anwendung von Medizinprodukten Aufgaben zukommen, weshalb sie materielle Vorteile weder fordern noch sich versprechen lassen oder annehmen dürfen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118244

Dokumentnummer

JJR_20031021_OGH0002_0040OB00156_03Z0000_001