Aus der Begründung:
Was das im vorliegenden Fall anzuwendende Recht betrifft, ist die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß nicht ungarisches, sondern österreichisches Recht in Frage kommt zu billigen. Der Vertrag ist nämlich nach den Feststellungen der Untergerichte in Wien mündlich zustandegekommen, wobei alle wesentlichen Bedingungen festgelegt worden sind. Der Umstand, daß die schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages in F. (Ungarn) ausgestellt wurde, spielt keine Rolle, weil nicht behauptet worden ist, daß der Vertrag erst mit der schriftlichen Abfassung wirksam werden sollte (§ 884 ABGB.). Nach der Vorschrift des § 36 ABGB. ist das österreichische Recht auf Verträge anzuwenden, die im Inland zwischen einem Ausländer und einem Österreicher geschlossen werden. Im vorliegenden Fall waren zwar beide Vertragsteile Inländer. Allein wenn sogar bei der Teilnahme eines Ausländers am Vertrag nicht das ausländische, sondern nur das inländische Recht maßgebend sein soll, ist der Schluß gerechtfertigt, daß dies um so mehr zu gelten hat, wenn am Vertrag nur Inländer beteiligt sind. Die Meinung, daß in einem solchen Fall auch zu unterscheiden sei, ob der Vertrag im Inland oder Ausland zu erfüllen ist, und daß das Recht des Erfüllungsortes anzuwenden sei, ist in der früheren Rechtsprechung vertreten worden (JBl. 1930 S. 451, Rspr. 1929 Nr. 116, SZ. X 359, GlUNF. 6352 = SpR. 219). Die Argumente dieser Judikatur sind keinesfalls überzeugend. Sie erschöpfen sich darin, daß der Erfüllungsort als Anknüpfungspunkt maßgebend oder der Vertragswille auf Anwendung des ausländischen Rechts anzunehmen sei. Dementsprechend haben die Entscheidungen JBl. 1934 S. 413 und ArbSlg. 4289 (ebenso auch ArbSlg. 46O6) den entgegengesetzten Standpunkt vertreten und angenommen, daß beim Bestand eines im Inland geschlossenen Dienstvertrages österreichisches Recht auch dann anzuwenden ist, wenn die Dienste im Ausland zu leisten sind. Abgesehen davon, daß sich für die Maßgeblichkeit des Erfüllungsortes als Anknüpfungspunkt aus dem Gesetz kein Hinweis ergibt, darf nicht übersehen werden, daß gerade im Dienstrecht die Anwendung ausländischer Rechtsnormen erhebliche Auswirkungen auf den Inhalt des Vertrages haben kann, weil die sozialen Verhältnisse von Staat zu Staat sehr verschieden sein können, und schon aus diesem Grund die österreichischen Vertragspartner an der Anwendung des österreichischen Rechts interessiert sein müssen. Es stunde dem Dienstgeber frei, die Rechte seines Dienstnehmers dadurch zu verkürzen, daß er ihn in ein Land zur Dienstleistung schickt, in dem nur unzulängliche soziale Schutzbestimmungen bestehen.Was das im vorliegenden Fall anzuwendende Recht betrifft, ist die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß nicht ungarisches, sondern österreichisches Recht in Frage kommt zu billigen. Der Vertrag ist nämlich nach den Feststellungen der Untergerichte in Wien mündlich zustandegekommen, wobei alle wesentlichen Bedingungen festgelegt worden sind. Der Umstand, daß die schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages in F. (Ungarn) ausgestellt wurde, spielt keine Rolle, weil nicht behauptet worden ist, daß der Vertrag erst mit der schriftlichen Abfassung wirksam werden sollte (Paragraph 884, ABGB.). Nach der Vorschrift des Paragraph 36, ABGB. ist das österreichische Recht auf Verträge anzuwenden, die im Inland zwischen einem Ausländer und einem Österreicher geschlossen werden. Im vorliegenden Fall waren zwar beide Vertragsteile Inländer. Allein wenn sogar bei der Teilnahme eines Ausländers am Vertrag nicht das ausländische, sondern nur das inländische Recht maßgebend sein soll, ist der Schluß gerechtfertigt, daß dies um so mehr zu gelten hat, wenn am Vertrag nur Inländer beteiligt sind. Die Meinung, daß in einem solchen Fall auch zu unterscheiden sei, ob der Vertrag im Inland oder Ausland zu erfüllen ist, und daß das Recht des Erfüllungsortes anzuwenden sei, ist in der früheren Rechtsprechung vertreten worden (JBl. 1930 S. 451, Rspr. 1929 Nr. 116, SZ. römisch zehn 359, GlUNF. 6352 = SpR. 219). Die Argumente dieser Judikatur sind keinesfalls überzeugend. Sie erschöpfen sich darin, daß der Erfüllungsort als Anknüpfungspunkt maßgebend oder der Vertragswille auf Anwendung des ausländischen Rechts anzunehmen sei. Dementsprechend haben die Entscheidungen JBl. 1934 S. 413 und ArbSlg. 4289 (ebenso auch ArbSlg. 46O6) den entgegengesetzten Standpunkt vertreten und angenommen, daß beim Bestand eines im Inland geschlossenen Dienstvertrages österreichisches Recht auch dann anzuwenden ist, wenn die Dienste im Ausland zu leisten sind. Abgesehen davon, daß sich für die Maßgeblichkeit des Erfüllungsortes als Anknüpfungspunkt aus dem Gesetz kein Hinweis ergibt, darf nicht übersehen werden, daß gerade im Dienstrecht die Anwendung ausländischer Rechtsnormen erhebliche Auswirkungen auf den Inhalt des Vertrages haben kann, weil die sozialen Verhältnisse von Staat zu Staat sehr verschieden sein können, und schon aus diesem Grund die österreichischen Vertragspartner an der Anwendung des österreichischen Rechts interessiert sein müssen. Es stunde dem Dienstgeber frei, die Rechte seines Dienstnehmers dadurch zu verkürzen, daß er ihn in ein Land zur Dienstleistung schickt, in dem nur unzulängliche soziale Schutzbestimmungen bestehen.
Im vorliegenden Fall ist der Dienstvertrag in Wien geschlossen worden. Auf ihn ist inländisches Recht anzuwenden. Daß die Parteien ungarisches Recht hätten anwenden wollen, ist nicht erwiesen worden.
Die Untergerichte sind der Meinung, daß der Kläger auf seine Rechte aus dem Dienstvertrag stillschweigend verzichtet habe. Nach den vorliegenden Beweisergebnissen ist eine abschließende Beurteilung dieser Frage nicht möglich.
Der Kläger ist Ende 1944 aus Ungarn nach Wien zurückgekehrt, weil F., der Ort seiner Dienstleistung, unterdessen von der russischen Armee besetzt worden ist. Daß der Kläger nunmehr hätte annehmen müssen, sein Dienstvertrag sei erloschen, weil die vertragsmäßige Dienstleistung in F. nicht mehr möglich war, kann nicht gesagt werden. Nach den von den Untergerichten als erwiesen angenommenen Äußerungen des damaligen Generaldirektors D. der Beklagten (dem Kläger werde mit Rücksicht auf seine Verdienste kein Unrecht geschehen) konnte der Kläger vielmehr annehmen, daß er anderweitig verwendet würde, sobald sich die Verhältnisse geklärt haben würden. Andererseits konnte die Beklagte aus dem Verhalten des Klägers nicht ohne weiteres den Schluß ziehen, er verzichte auf weitere dienstrechtliche Ansprüche gegen die Beklagte. Wenn die Beklagte dem Kläger bei seinen weiteren Vorsprachen seit dem Jahre 1945 erklärt hätte, sie sehe den Dienstvertrag mit dem Kläger als aufgelöst an, und wenn der Kläger dessenungeachtet gegen die Beklagte keine Schritte unternommen hätte, um seine Ansprüche zu wahren, wäre der Schluß gerechtfertigt, der Kläger habe auf seine Rechte aus dem Dienstvertrag verzichtet. So aber wurde der Kläger ständig hingehalten, wobei die ungeklärten Verhältnisse bei der Beklagten, die von der russischen Besatzungsmacht teilweise beschlagnahmt worden war, eine Rolle spielten. Der Kläger war, wie die Untergerichte als erwiesen angenommen haben, bestrebt, seine Rechtslage auf gütlichem Wege zu klären. Dies müßte der Beklagten erkennbar gewesen sein. Der Kläger hat behauptet, daß er eine Klage gegen die Beklagte schon deshalb nicht habe riskieren können, weil er den Russen mißliebig gewesen sei und Verfolgung hätte gewärtigen müssen, wenn er mit seinen Entgeltsansprüchen hervorgetreten wäre. Die Untergerichte haben Erhebungen über diese Behauptung unterlassen, obwohl die behaupteten Umstände zur Beurteilung der Frage, ob ein stillschweigender Verzicht des Klägers angenommen werden kann, von erheblicher Bedeutung gewesen wären. Es ist wohl anzunehmen, daß die Funktionäre der Beklagten von dieser allfällig bestehenden Zwangslage des Klägers Kenntnis haben mußten. War dies der Fall, konnte die Beklagte aus der Tatsache, daß der Kläger bis zum Abzug der Besatzungsmacht eine Klage nicht erhoben hat, nicht gleich auf einen konkludenten Verzicht schließen. Dagegen spräche, daß der Kläger wiederholt vorgesprochen und schließlich im Jahre 1954 auch einen ausführlichen Brief an die Beklagte geschrieben hat, in dem er von der Beklagten - wieder in gütlicher Weise - eine Abfertigung erbeten hat. In diesem Brief äußerte der Kläger auch, daß sein Dienstvertrag bis heute noch nicht gelöst worden sei.
Die Beklagte konnte aus dem Verhalten des Klägers nur dann auf einen stillschweigenden Verzicht auf seine Ansprüche aus dem Dienstvertrag schließen, wenn sie mit Berücksichtigung aller konkreten Umstände vernünftigerweise nichts anderes annehmen konnte. Mußte die Beklagte aber nur einen Zweifel haben, daß der Kläger wirklich verzichten wolle, kann das Erlöschen seiner Ansprüche aus dem Rechtsgrund des konkludenten Verzichtes nicht angenommen werden.
Der Einwand der Beklagten, der Kläger könne schon deshalb keine Ansprüche stellen, weil das Bergwerk, für das er Dienste leisten sollte, nicht mehr in der Hand der Beklagten sei und deshalb Unmöglichkeit der Leistung vorliege, ist unberechtigt. Ein Dienstverhältnis kann nämlich ohne weiteres an einem anderen als dem ursprünglichen Dienstort fortgesetzt werden.
Die Beweisunterlagen sind noch mangelhaft. Die Sache kann daher rechtlich nicht abschließend beurteilt werden.