Der gegen diesen Beschluss gerichtete Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig, weil Rechtsprechung zu einem gleichartigen Sachverhalt fehlt; der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
Die zwischen den Streitteilen zustande gekommene Abmahnvereinbarung ist nach § 914 ABGB auszulegen. Danach ist nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Die Parteien haben keinen vom Wortlaut abweichenden Sinn der Vereinbarung behauptet, sondern nur auf deren Text verwiesen, wonach "Wettbewerbsverstöße der Gegenseite nicht sofort eingeklagt oder in Exekution gezogen werden, sondern zunächst eine Abmahnung mit dreitägiger Reaktionsfrist erfolgt".Die zwischen den Streitteilen zustande gekommene Abmahnvereinbarung ist nach Paragraph 914, ABGB auszulegen. Danach ist nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Die Parteien haben keinen vom Wortlaut abweichenden Sinn der Vereinbarung behauptet, sondern nur auf deren Text verwiesen, wonach "Wettbewerbsverstöße der Gegenseite nicht sofort eingeklagt oder in Exekution gezogen werden, sondern zunächst eine Abmahnung mit dreitägiger Reaktionsfrist erfolgt".
Diese Vereinbarung kann als Aufforderung zur Einstellung des wettbewerbswidrigen Verhaltens und als Einladung zur außergerichtlichen Bereinigung oder als Freibrief für den jeweils ersten Verstoß verstanden werden. Nach Auffassung der Klägerin folgt aus der Verwendung des Begriffs "Reaktionsfrist", dass die Abmahnung dem Gegner Gelegenheit geben soll, durch seine Reaktion (Einstellung des wettbewerbswidrigen Verhaltens; Abgabe einer Unterlassungserklärung) die Klage oder Exekution zu vermeiden.
Dem halten die Beklagten entgegen, dass die Abmahnvereinbarung in keiner Weise festlegt, wie der Streitfall außergerichtlich bereinigt werden soll. Ihr sei vor allem nicht zu entnehmen, dass der Abmahnende sein Klagerecht verliere, wenn der Gegner untätig bleibe. Die Abmahnvereinbarung lege ein bestimmtes Procedere fest, das einzuhalten sei. Werde es eingehalten, so sei das Klagerecht des Abmahnenden in keiner Weise beschränkt.
Die Beklagten meinen damit offenbar, dass die Abmahnung Voraussetzung einer Klage sei, obwohl sie nicht bezwecke, eine außergerichtliche Bereinigung des Streitfalls zu ermöglichen. Sie setzen sich damit in Widerspruch zu ihrem Rekursvorbringen, in dem sie die Abmahnvereinbarung einer "Schlichtungsklausel" gleichgesetzt haben. Die Klägerin wäre "bei sonstiger Unzulässigkeit (bzw. Unbegründetheit) der Klage" verpflichtet gewesen, das zwischen den Parteien bindend vereinbarte vorprozessuale Schlichtungsverfahren unabhängig von dessen Ausgang einzuhalten.
Das Rekursgericht ist diesem Vorbringen gefolgt. Die Abmahnvereinbarung habe offenkundig den Sinn, vor Anrufung des Gerichts eine gütliche Einigung, welcher Art auch immer, zwischen den Streitteilen herbeizuführen, um den Rechtsstreit zu vermeiden und sei insoweit mit "Schlichtungsklauseln" völlig vergleichbar.
Das Rekursgericht geht jedoch nicht darauf ein, dass die Abmahnvereinbarung - anders als eine "Schlichtungsklausel" - kein Verfahren festlegt, das geeignet wäre, zu einer außergerichtlichen Bereinigung zu führen. Dem Gegner wird (nur) eine "Reaktionsfrist" eingeräumt; es wird aber nicht, wie in den vom Rekursgericht zitierten Beispielen, die Durchführung eines bestimmten Verfahrens angeordnet, das - wie das in § 64 VersVG vorgesehene Sachverständigenverfahren - zu einer außergerichtlichen Bereinigung des Streitfalls führen könnte.Das Rekursgericht geht jedoch nicht darauf ein, dass die Abmahnvereinbarung - anders als eine "Schlichtungsklausel" - kein Verfahren festlegt, das geeignet wäre, zu einer außergerichtlichen Bereinigung zu führen. Dem Gegner wird (nur) eine "Reaktionsfrist" eingeräumt; es wird aber nicht, wie in den vom Rekursgericht zitierten Beispielen, die Durchführung eines bestimmten Verfahrens angeordnet, das - wie das in Paragraph 64, VersVG vorgesehene Sachverständigenverfahren - zu einer außergerichtlichen Bereinigung des Streitfalls führen könnte.
Die von den Streitteilen getroffene Abmahnvereinbarung kann daher nicht als Vereinbarung eines Vorverfahrens verstanden werden, das bei sonstigem Verlust des Klagerechts einzuhalten wäre. Auch nach deutschem Recht verliert der Verletzte nicht sein Klagerecht, wenn er den Verletzer vor Einbringung einer Klage oder eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht abmahnt, obwohl für Wettbewerbsstreitigkeiten zwischen Kaufleuten die vorherige Abmahnung Handelsbrauch ist. Der Kläger riskiert (nur), dass er kostenersatzpflichtig wird, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt, weil dieser ohne vorherige Abmahnung - von Ausnahmefällen abgesehen - die Klage nicht veranlasst hat (§ 93 dZPO; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht21 EinldUWG Rz 529ff mwN).Die von den Streitteilen getroffene Abmahnvereinbarung kann daher nicht als Vereinbarung eines Vorverfahrens verstanden werden, das bei sonstigem Verlust des Klagerechts einzuhalten wäre. Auch nach deutschem Recht verliert der Verletzte nicht sein Klagerecht, wenn er den Verletzer vor Einbringung einer Klage oder eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht abmahnt, obwohl für Wettbewerbsstreitigkeiten zwischen Kaufleuten die vorherige Abmahnung Handelsbrauch ist. Der Kläger riskiert (nur), dass er kostenersatzpflichtig wird, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt, weil dieser ohne vorherige Abmahnung - von Ausnahmefällen abgesehen - die Klage nicht veranlasst hat (Paragraph 93, dZPO; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht21 EinldUWG Rz 529ff mwN).
Das Gleiche muss auch nach österreichischem Recht gelten. § 45 ZPO enthält eine dem § 93d ZPO inhaltsgleiche Regelung; der Kläger wird kostenersatzpflichtig, wenn der Beklagte die Klage nicht veranlasst und den Anspruch sofort bei der ersten Tagsatzung anerkannt hat. Nicht veranlasst hat der Beklagte die Klage, wenn - wie hier - die vorherige Abmahnung vereinbart ist und er nicht abgemahnt wurde. Dies ist aber nur dann von Bedeutung, wenn er den Anspruch des Klägers sofort anerkennt; bestreitet er ihn hingegen, so ist der Verstoß gegen die Abmahnvereinbarung ebenso sanktionslos wie ein Verstoß gegen die nach deutschem Handelsbrauch bestehende Pflicht, den Verletzer zur Vermeidung einer prozessualen Auseinandersetzung und zur Abwendung von Kostennachteilen zunächst abzumahnen (Baumbach/Hefermehl aaO).Das Gleiche muss auch nach österreichischem Recht gelten. Paragraph 45, ZPO enthält eine dem Paragraph 93 d, ZPO inhaltsgleiche Regelung; der Kläger wird kostenersatzpflichtig, wenn der Beklagte die Klage nicht veranlasst und den Anspruch sofort bei der ersten Tagsatzung anerkannt hat. Nicht veranlasst hat der Beklagte die Klage, wenn - wie hier - die vorherige Abmahnung vereinbart ist und er nicht abgemahnt wurde. Dies ist aber nur dann von Bedeutung, wenn er den Anspruch des Klägers sofort anerkennt; bestreitet er ihn hingegen, so ist der Verstoß gegen die Abmahnvereinbarung ebenso sanktionslos wie ein Verstoß gegen die nach deutschem Handelsbrauch bestehende Pflicht, den Verletzer zur Vermeidung einer prozessualen Auseinandersetzung und zur Abwendung von Kostennachteilen zunächst abzumahnen (Baumbach/Hefermehl aaO).
Diese Auffassung wird dem offenkundigen Zweck der von den Streitteilen getroffenen Vereinbarung gerecht, Klagen und Exekutionsverfahren zu vermeiden. Vermieden wird die Inanspruchnahme des Gerichts vor allem dadurch, dass sich der Verletzer außergerichtlich zur begehrten Unterlassung verpflichtet. Ist er dazu nicht bereit, weil er den ihm angelasteten Verstoß bestreitet, so kann für den Kläger die Unterlassung der Abmahnung nicht mehr von Nachteil sein, weil die Abmahnung ihren Zweck ohnehin nicht erreicht hätte.
Auch die Beklagten können nicht angeben, wozu die von ihnen verlangte Abmahnung im vorliegenden Fall gedient hätte. Ihrer Auffassung, dass das vorgesehene Verfahren unabhängig von seiner Sinnhaftigkeit jedenfalls einzuhalten sei und im Ergebnis nur zu einem Aufschub des Klagerechts um die Reaktionsfrist von drei Tagen führe, ist entgegenzuhalten, dass den Parteien der Abmahnvereinbarung nicht unterstellt werden kann, eine insoweit sinnlose Vereinbarung getroffen zu haben. Ein derartiger Aufschub wäre zwar, wie die Beklagten geltend machen, für die Klägerin und auch für die Allgemeinheit ohne Nachteil gewesen; es ist aber auch nicht erkennbar, inwiefern den Beklagten aus dem Aufschub der Klage ein wie auch immer gearteter Vorteil erwachsen wäre.
Die Beklagten haben zwar in erster Instanz bestritten, mit ihrer Bingo-Gutschein-Aktion gegen § 9a UWG verstoßen zu haben; schon in ihrem Rekurs haben sie ihr Vorbringen aber dahin relativiert, sich in der Äußerung (nur) "prozessual auf den Standpunkt gestellt" zu haben, dass kein Wettbewerbsverstoß vorliege. Da sie auch in der Revisionsrekursbeantwortung auf die in erster Instanz gegen das Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes und ihre von der Klägerin dafür in Anspruch genommene Haftung erhobenen Einwendungen nicht mehr zurückkommen, genügt es, insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Beklagten haben zwar in erster Instanz bestritten, mit ihrer Bingo-Gutschein-Aktion gegen Paragraph 9 a, UWG verstoßen zu haben; schon in ihrem Rekurs haben sie ihr Vorbringen aber dahin relativiert, sich in der Äußerung (nur) "prozessual auf den Standpunkt gestellt" zu haben, dass kein Wettbewerbsverstoß vorliege. Da sie auch in der Revisionsrekursbeantwortung auf die in erster Instanz gegen das Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes und ihre von der Klägerin dafür in Anspruch genommene Haftung erhobenen Einwendungen nicht mehr zurückkommen, genügt es, insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Dem Revisionsrekurs war Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, ZPO.