Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision nicht zulässig.Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision nicht zulässig.
Das Berufungsgericht hat seinen Zulassungsausspruch damit begründet, Rechtsprechung zur Aktivlegitimation des Klägers gemäß § 14 Abs 1 UWG bestehe nicht; nach dem Gesetzeswortlaut sei auch nicht hinreichend klar, welche von der Rechtsprechung dem § 1 UWG zugeordneten Fallgruppen den Tatbestand der irreführenden Werbung erfüllten.Das Berufungsgericht hat seinen Zulassungsausspruch damit begründet, Rechtsprechung zur Aktivlegitimation des Klägers gemäß Paragraph 14, Absatz eins, UWG bestehe nicht; nach dem Gesetzeswortlaut sei auch nicht hinreichend klar, welche von der Rechtsprechung dem Paragraph eins, UWG zugeordneten Fallgruppen den Tatbestand der irreführenden Werbung erfüllten.
1. Nach § 14 Abs 1 letzter Satz UWG in der Fassung des FernabsatzG kann seit 1. Jänner 2001 auch der Verein für Konsumenteninformation in den Fällen irreführender Werbung nach den §§ 1 oder 2 Abs 1 UWG Unterlassungsansprüche geltend machen. „Irreführende Werbung" ist nach der Legaldefinition des Art 2 Abs 2 Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung jede Werbung, die in irgendeiner Weise – einschließlich ihrer Aufmachung – die Personen, an die sie sich richtet oder die von ihr erreicht werden, täuscht oder zu täuschen geeignet ist und die infolge der ihr innewohnenden Täuschung ihr wirtschaftliches Verhalten beeinflussen kann oder aus diesen Gründen einen Mitbewerber schädigt oder zu schädigen geeignet ist. Ob eine Werbung, die diese Voraussetzungen erfüllt, nach § 2 UWG beurteilt oder unter eine der von der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen des § 1 UWG subsumiert wird, ist für die Aktivlegitimation des Vereins für Konsumenteninformation ohne Bedeutung. Maßgebend ist allein, dass es sich um irreführende Werbung im Sinne der oben wiedergegebenen Legaldefinition handelt.1. Nach Paragraph 14, Absatz eins, letzter Satz UWG in der Fassung des FernabsatzG kann seit 1. Jänner 2001 auch der Verein für Konsumenteninformation in den Fällen irreführender Werbung nach den Paragraphen eins, oder 2 Absatz eins, UWG Unterlassungsansprüche geltend machen. „Irreführende Werbung" ist nach der Legaldefinition des Artikel 2, Absatz 2, Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung jede Werbung, die in irgendeiner Weise – einschließlich ihrer Aufmachung – die Personen, an die sie sich richtet oder die von ihr erreicht werden, täuscht oder zu täuschen geeignet ist und die infolge der ihr innewohnenden Täuschung ihr wirtschaftliches Verhalten beeinflussen kann oder aus diesen Gründen einen Mitbewerber schädigt oder zu schädigen geeignet ist. Ob eine Werbung, die diese Voraussetzungen erfüllt, nach Paragraph 2, UWG beurteilt oder unter eine der von der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen des Paragraph eins, UWG subsumiert wird, ist für die Aktivlegitimation des Vereins für Konsumenteninformation ohne Bedeutung. Maßgebend ist allein, dass es sich um irreführende Werbung im Sinne der oben wiedergegebenen Legaldefinition handelt.
2. Die Vorinstanzen haben das beanstandete Verhalten des Beklagten als irreführende Werbung beurteilt. Ihre Beurteilung steht im Einklang mit der Rechtsprechung, wonach dem Wahrheitsgrundsatz überragende Bedeutung zukommt. Eine Wettbewerbshandlung ist daher regelmäßig schon dann sittenwidrig, wenn sich bei ihr ein Täuschungsmoment feststellen lässt (4 Ob 374/76 = ÖBl 1977, 92 mwN). Ob dies nach den im konkreten Fall gegebenen Umständen für ein bestimmtes Verhalten zutrifft, hat regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.
3. (Angebliche) Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht verneint hat, können im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (E. Kodek in Rechberger, ZPO² § 503 Rz 3 mwN). Auf die (weitwendigen) Ausführungen des Beklagten, wonach das erstgerichtliche Verfahren mangelhaft geblieben sei, ist daher nicht weiter einzugehen.3. (Angebliche) Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht verneint hat, können im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (E. Kodek in Rechberger, ZPO² Paragraph 503, Rz 3 mwN). Auf die (weitwendigen) Ausführungen des Beklagten, wonach das erstgerichtliche Verfahren mangelhaft geblieben sei, ist daher nicht weiter einzugehen.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Da der Kläger in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente sein Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.Die Entscheidung über die Kosten beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Da der Kläger in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente sein Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.