Aus den Entscheidungsgründen:
Mit Recht wendet sich der Masseverwalter allerdings gegen die
Auffassung des Berufungsgerichtes, daß dem Kläger die
Kündigungsentschädigung einschließlich der anteiligen
Sonderzahlungen schon deshalb bis zum 28. Juni 1975 zustehe, weil
das Dienstverhältnis durch die Kündigung der Gemeinschuldnerin erst
mit diesem Zeitpunkt beendet worden wäre: Es trifft zwar zu, daß
durch diese Kündigung das bis dahin auf unbestimmte Zeit
eingegangene Dienstverhältnis vorerst in ein Dienstverhältnis auf
bestimmte Dauer bis zum Ende der Kündigungsfrist umgewandelt worden
war (Arb 7082; EvBl. 1974/185 mit weiteren Hinweisen; ebenso
Martinek - Schwarz, AngG[3], 330 § 20 Anm. 1); auch die - vom
Beklagten im übrigen gar nicht bestrittene - Auffassung des
angefochtenen Urteils, daß der Kläger auf Grund seines durch einen
wichtigen Grund im Sinne des § 25 Abs. 1 KO gerechtfertigten
vorzeitigen Austrittes Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 1162b ABGB
hat, ist richtig (vgl. dazu Kocevar, Die Stellung des Dienstnehmers
im Konkurs seines Dienstgebers, RdA 1960, 72 (75 f.; Wachter, Der
Einfluß des Konkurses auf den Bestand des Arbeitsvertrages, ZAS
1972, 83 (89 bei und in FN 59)). Das Berufungsgericht hat jedoch
übersehen, daß der Dienstnehmer nach der zuletzt erwähnten
Bestimmung seine vertragsgemäßen Ansprüche auf das Entgelt für den
Zeitraum behält, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses
"durch Ablauf der Vertragszeit oder durch ordnungsmäßige Kündigung"
hätte verstreichen müssen. Die Möglichkeit einer solchen
"ordnungsmäßigen Kündigung" war aber im konkreten Fall gegeben, weil
dem Masseverwalter nach der Konkurseröffnung vom 26. Mai 1975 gemäß
§ 25 Abs. 1 KO das Recht zustand, das - an sich bereits im
Auflösungsstadium befindliche und mit 28. Juni 1975 befristete -
Dienstverhältnis des Klägers innerhalb eines Monates "unter
Einhaltung der gesetzlichen oder der vereinbarten kürzeren
Kündigungsfrist" aufzulösen. Konnte nun das Dienstverhältnis im
Zeitpunkt der Austrittserklärung des Klägers durch Kündigung des
Masseverwalters noch zu einem vor dem 28. Juni 1975 liegenden
Zeitpunkt beendet werden - was bei Zugrundelegung der 14-tägigen
Kündigungsfrist des § 77 Satz 1 GewO 1859 zuträfe dann wäre der dem
Kläger gemäß § 1162b ABGB zustehende Anspruch auf
Kündigungsentschädigung mit diesem (fiktiven) Kündigungstermin
begrenzt; war der Masseverwalter hingegen, wie der Kläger behauptet,
an die im Kollektivvertrag vorgesehene sechswöchige Kündigungsfrist
gebunden und daher nicht in der Lage, das Dienstverhältnis noch vor
dem 28. Juni 1975 aufzulösen, dann bestimmt dieser vertragliche
Endzeitpunkt das Ausmaß der Schadenersatzansprüche des Klägers.
Entgegen der Meinung des angefochtenen Urteils kommt es also sehr
wohl darauf an, was unter der "gesetzlichen" Kündigungsfrist im Sinne des § 25 Abs. 1 KO zu verstehen ist.wohl darauf an, was unter der "gesetzlichen" Kündigungsfrist im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, KO zu verstehen ist.
Diesbezüglich kann der OGH jedoch der Auffassung des Beklagten, die
kollektivvertragliche Frist sei eine "vertragliche Frist, an die der Masseverwalter nicht gebunden ist", aus nachstehenden Erwägungen nicht folgen: Gemäß § 11 Abs. 1 ArbVG sind die Bestimmungen des Kollektivvertrages, soweit sie nicht die Rechtsbeziehungen zwischen den Kollektivvertragsparteien regeln, innerhalb seines fachlichen, räumlichen und persönlichen Geltungsbereichs "unmittelbar anwendbar". Der sogenannte "normative Teil" des Kollektivvertrages, zu welchem gemäß § 2 Abs. 2 Z. 2 ArbVG insbesondere auch die Bestimmungen über die "gegenseitigen aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer" gehören, hat daher die Wirkungen eines Gesetzes im materiellen Sinn; die betreffenden Bestimmungen wirken als objektives Recht gestaltend - und zugunsten des Arbeitnehmers einseitig zwingend (§ 3 Abs. 1 Satz 2 ArbVG) - auf den Inhalt des Einzelarbeitsverhältnisses ein (Strasser in Floretta - Strasser, Kommentar zum ArbVG, 92 § 11 Anm. 1.3. 1, 1.3.2). Grundlage einer im Kollektivvertrag festgelegten Kündigungsfrist ist also nicht eine Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer, sondern der - hinsichtlich der ihm unterworfenen (§ 8 ArbVG) Einzelarbeitsverhältnisse gemäß § 11 Abs. 1 ArbVG mit Normwirkungausgestattete - Kollektivvertrag selbst. Hält man sich nun vor Augen, daß der Zweck des § 25 Abs. 1 KO offenbar darin besteht, den Masseverwalter bei Ausübung seines Kündigungsrechtes von der Einhaltung solcher Kündigungsfristen zu befreien, deren individuell vereinbarte Dauer das jeweils durch generelle Normen bestimmte Ausmaß übersteigt, dann kann es nach Ansicht des OGH nicht zweifelhaft sein, daß zu den "gesetzlichen" Kündigungsfristen im Sinne des § 25 Abs. 1 KO auch die in Kollektivverträgen festgelegten Kündigungsfristen gehören (so auch Kropf, Zur Notwendigkeit der Sicherung von Arbeitnehmeransprüchen bei Insolvenz des Arbeitgebers, RdA 1975, 252 (256). Daraus folgt aber, daß beide Untergerichte der Berechnung der Kündigungsentschädigung des Klägers einschließlich der aliquoten Sonderzahlungen im Ergebnis mit Recht den Zeitraum bis zum 28. Juni 1975 zugrunde gelegt haben.kollektivvertragliche Frist sei eine "vertragliche Frist, an die der Masseverwalter nicht gebunden ist", aus nachstehenden Erwägungen nicht folgen: Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, ArbVG sind die Bestimmungen des Kollektivvertrages, soweit sie nicht die Rechtsbeziehungen zwischen den Kollektivvertragsparteien regeln, innerhalb seines fachlichen, räumlichen und persönlichen Geltungsbereichs "unmittelbar anwendbar". Der sogenannte "normative Teil" des Kollektivvertrages, zu welchem gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, ArbVG insbesondere auch die Bestimmungen über die "gegenseitigen aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer" gehören, hat daher die Wirkungen eines Gesetzes im materiellen Sinn; die betreffenden Bestimmungen wirken als objektives Recht gestaltend - und zugunsten des Arbeitnehmers einseitig zwingend (Paragraph 3, Absatz eins, Satz 2 ArbVG) - auf den Inhalt des Einzelarbeitsverhältnisses ein (Strasser in Floretta - Strasser, Kommentar zum ArbVG, 92 Paragraph 11, Anmerkung 1.3. 1, 1.3.2). Grundlage einer im Kollektivvertrag festgelegten Kündigungsfrist ist also nicht eine Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer, sondern der - hinsichtlich der ihm unterworfenen (Paragraph 8, ArbVG) Einzelarbeitsverhältnisse gemäß Paragraph 11, Absatz eins, ArbVG mit Normwirkungausgestattete - Kollektivvertrag selbst. Hält man sich nun vor Augen, daß der Zweck des Paragraph 25, Absatz eins, KO offenbar darin besteht, den Masseverwalter bei Ausübung seines Kündigungsrechtes von der Einhaltung solcher Kündigungsfristen zu befreien, deren individuell vereinbarte Dauer das jeweils durch generelle Normen bestimmte Ausmaß übersteigt, dann kann es nach Ansicht des OGH nicht zweifelhaft sein, daß zu den "gesetzlichen" Kündigungsfristen im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, KO auch die in Kollektivverträgen festgelegten Kündigungsfristen gehören (so auch Kropf, Zur Notwendigkeit der Sicherung von Arbeitnehmeransprüchen bei Insolvenz des Arbeitgebers, RdA 1975, 252 (256). Daraus folgt aber, daß beide Untergerichte der Berechnung der Kündigungsentschädigung des Klägers einschließlich der aliquoten Sonderzahlungen im Ergebnis mit Recht den Zeitraum bis zum 28. Juni 1975 zugrunde gelegt haben.