Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0050575×

Rechtssatz RS0050575

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0050575

Geschäftszahl

4Ob106/76

Entscheidungsdatum

09.11.1976

Norm

ArbUrlG §8

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 8, ArbUrlG über die Urlaubsabfindung bezieht sich nur auf den im laufenden Dienstjahr fällig gewordenen Urlaub, nicht auch auf einen aus früheren Dienstjahren nicht verbrauchten Urlaub. Für einen in früheren Dienstjahren aus betrieblichen Gründen nicht verbrauchten Urlaub gebührt einem Arbeiter ebenso wie einem Angestellten, der - auch im letzten Dienstjahr - einen Urlaub aus einem nicht bei ihm gelegenen Grund nicht konsumieren konnte, ein Urlaubsentschädigung. Urlaubsablösen, also Geldleistungen, die der Dienstnehmer infolge einer ausdrücklichen Vereinbarung mit dem Dienstgeber statt eines Urlaubs in natura unter ausdrücklichem Verzicht auf diesen Urlaub und bei fortdauerndem Dienstverhältnis erhalten soll, sind unzulässig.

VwGH vom 14.12.1966, Zl 1364/66; Veröff: Arb 8429 = VwSlgNF 7044 (A)

= ZAS 1968,184 (Tades)

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 106/76
    Entscheidungstext OGH 09.11.1976 4 Ob 106/76
    Veröff: DRdA 1978,39 (Holzer) = Arb 9539 = SozM IA/d,1161 = ZAS 1978/10 S 61

Schlagworte

SW: Arbeitsjahr, Arbeitnehmer, Arbeitsverhältnis, Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0050575

Dokumentnummer

JJR_19761109_OGH0002_0040OB00106_7600000_004