Aus den Entscheidungsgründen:
Da das Berufungsgericht über das im Berufungsverfahren ausgedehnte Klagebegehren entschieden hat, so daß mangels Konformität der Entscheidungen erster und zweiter Instanz eine voll bestätigende Berufsentscheidung nicht vorliegt, und da die auf Zahlung und auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses gerichteten beiden Klagebegehren mit Rücksicht auf den ihnen gemeinsam zugrunde liegenden Rechtsgrund des (strittigen) Angestelltenverhältnisses im rechtlichem Zusammenhang stehen und daher keine selbständigen Tatbestände bilden (vgl. Jud. 56 neu; Fasching IV, 233, 282), liegen die Voraussetzungen für einen Streitwertausspruch im Sinne des § 500 Abs. 2 ZPO nicht vor. Die vom Berufungsgericht dennoch vorgenommene Bewertung ist daher unbeachtlich und bindet den Obersten Gerichtshof nicht (Fasching IV, 231).Da das Berufungsgericht über das im Berufungsverfahren ausgedehnte Klagebegehren entschieden hat, so daß mangels Konformität der Entscheidungen erster und zweiter Instanz eine voll bestätigende Berufsentscheidung nicht vorliegt, und da die auf Zahlung und auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses gerichteten beiden Klagebegehren mit Rücksicht auf den ihnen gemeinsam zugrunde liegenden Rechtsgrund des (strittigen) Angestelltenverhältnisses im rechtlichem Zusammenhang stehen und daher keine selbständigen Tatbestände bilden vergleiche Jud. 56 neu; Fasching römisch vier, 233, 282), liegen die Voraussetzungen für einen Streitwertausspruch im Sinne des Paragraph 500, Absatz 2, ZPO nicht vor. Die vom Berufungsgericht dennoch vorgenommene Bewertung ist daher unbeachtlich und bindet den Obersten Gerichtshof nicht (Fasching römisch vier, 231).
In der Sache selbst ist für die Entscheidung über die beiden Klagebegehren die Beantwortung der Frage entscheidend, ob die Klägerin als Angestellte im Sinne des § 1 Abs. 1 AngG zu qualifizieren ist. Die Frage ist hier dann zu bejahen, wenn die Klägerin vorwiegend kaufmännische Dienste zu leisten hatte (Kanzleiarbeiten oder höhere, nichtkaufmännische Dienste scheiden nach der Art der Arbeit der Klägerin aus).In der Sache selbst ist für die Entscheidung über die beiden Klagebegehren die Beantwortung der Frage entscheidend, ob die Klägerin als Angestellte im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, AngG zu qualifizieren ist. Die Frage ist hier dann zu bejahen, wenn die Klägerin vorwiegend kaufmännische Dienste zu leisten hatte (Kanzleiarbeiten oder höhere, nichtkaufmännische Dienste scheiden nach der Art der Arbeit der Klägerin aus).
Judikatur und Literatur haben den Begriff der "kaufmännischen Dienste" nicht immer einheitlich bestimmt. Der OGH erblickt die Grenze zwischen den die Angestellteneigenschaft begrundenden kaufmännischen Diensten im Sinne des § 1 Abs. 1 AngG und den eine solche Eigenschaft ausschließenden untergeordneten Verrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 2 AngG in den Anforderungen, welche die betreffende Dienstleistung ihrer Art nach an den Arbeitnehmer und an dessen Ausbildung stellt. Unter den Begriff der kaufmännischen Dienste fallen demnach solche Arbeitsleistungen, die eine kaufmännische Ausbildung und Geschicklichkeit verlangen, wogegen den vorgenannten untergeordneten Verrichtungen alle mechanischen Arbeiten zuzuordnen sind, die keine besondere Ausbildung erfordern und so einfach sind, daß sie von jedem normalen Menschen mit gewöhnlicher Durchschnittsbildung erbracht werden können. An den erstgenannten Begriff sind aber keine allzu strengen Anforderungen zu stellen (Arb. 9090, 7976, 6780 u. a.). Bei kaufmännischen Diensten überwiegt die gedankliche Arbeit die mechanische Arbeit. Der Verkehrsauffassung ist hiebei ein entscheidendes Gewicht beizumessen (Arb. 6780; EvBl. 1957/353); entscheidend ist die Tätigkeit des Arbeitnehmers in ihrer Gesamtheit (vgl. Arb. 7569).Judikatur und Literatur haben den Begriff der "kaufmännischen Dienste" nicht immer einheitlich bestimmt. Der OGH erblickt die Grenze zwischen den die Angestellteneigenschaft begrundenden kaufmännischen Diensten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, AngG und den eine solche Eigenschaft ausschließenden untergeordneten Verrichtungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, AngG in den Anforderungen, welche die betreffende Dienstleistung ihrer Art nach an den Arbeitnehmer und an dessen Ausbildung stellt. Unter den Begriff der kaufmännischen Dienste fallen demnach solche Arbeitsleistungen, die eine kaufmännische Ausbildung und Geschicklichkeit verlangen, wogegen den vorgenannten untergeordneten Verrichtungen alle mechanischen Arbeiten zuzuordnen sind, die keine besondere Ausbildung erfordern und so einfach sind, daß sie von jedem normalen Menschen mit gewöhnlicher Durchschnittsbildung erbracht werden können. An den erstgenannten Begriff sind aber keine allzu strengen Anforderungen zu stellen (Arb. 9090, 7976, 6780 u. a.). Bei kaufmännischen Diensten überwiegt die gedankliche Arbeit die mechanische Arbeit. Der Verkehrsauffassung ist hiebei ein entscheidendes Gewicht beizumessen (Arb. 6780; EvBl. 1957/353); entscheidend ist die Tätigkeit des Arbeitnehmers in ihrer Gesamtheit vergleiche Arb. 7569).
Nach Adler - Höller in Klang[2] V, 194, ist die "kaufmännische Signatur" entscheidend. Die Arbeitsleistungen müßten eine kaufmännische Ausbildung und Geschicklichkeit erfordern; es müsse sich um Dienste handeln, die mit dem Ein- oder Verkauf von Waren oder mit dem Kassenwesen, der Buchführung oder der Korrespondenz zusammenhängen. Reinigungs- und Verpackungsarbeiten, Botengänge usw. schieden aus.Nach Adler - Höller in Klang[2] römisch fünf, 194, ist die "kaufmännische Signatur" entscheidend. Die Arbeitsleistungen müßten eine kaufmännische Ausbildung und Geschicklichkeit erfordern; es müsse sich um Dienste handeln, die mit dem Ein- oder Verkauf von Waren oder mit dem Kassenwesen, der Buchführung oder der Korrespondenz zusammenhängen. Reinigungs- und Verpackungsarbeiten, Botengänge usw. schieden aus.
Martinek - Schwarz, AngG[3], 42 ff., halten für die Angestelltenqualifikation einen bloßen Ausschnitt aus dem Gesamtumfang der Tätigkeit eines Kaufmannes für hinreichend; das Vorliegen typischer kaufmännischer Merkmale sei Grundvoraussetzung. Die Verhältnisse des täglichen Lebens und die Verkehrsauffassung seien mitzuberücksichtigen, ohne daß aber eine Prüfung der konkreten Verhältnisse des Einzelfalles unterbleiben dürfe. Zu den - nicht streng zu beurteilenden kaufmännischen Diensten zählten insbesondere der Ein- und Verkauf von Waren, ihre Lagerung und Beaufsichtigung, die darauf bezughabende Korrespondenz und die Kundenberatung.
Mayer - Maly, Österreichisches Arbeitsrecht, 58, hält die von der Judikatur herausgearbeiteten Kriterien für nicht überzeugend, ohne aber selbst zu einer Begriffsbestimmung de lege lata etwas beizutragen.
Spielbüchler in ZAS 1969, 1 ff., insbesondere 4 sowie in Arbeitsrecht I, 29, mißt im Bereich des Ein- und Verkaufs besondere Bedeutung den für einen Kaufmann typischen Tätigkeiten zu, insbesondere der Kundenwerbung, der Kundenberatung, dem Einfluß auf die Preisbildung, der Sorge für die Lagerergänzung und dem Einkauf; im Bereich der Hilfstätigkeiten seien die Buchhaltung, umfassende Geldgebarung und die Warenprüfung von besonderer Bedeutung. Für den erstgenannten Bereich seien es die für den Kaufmann typischen Tätigkeiten, die durch selbständige Anpassung an konkrete (Markt-)Situationen auf eine Hebung des Umsatzes abzielten.Spielbüchler in ZAS 1969, 1 ff., insbesondere 4 sowie in Arbeitsrecht römisch eins, 29, mißt im Bereich des Ein- und Verkaufs besondere Bedeutung den für einen Kaufmann typischen Tätigkeiten zu, insbesondere der Kundenwerbung, der Kundenberatung, dem Einfluß auf die Preisbildung, der Sorge für die Lagerergänzung und dem Einkauf; im Bereich der Hilfstätigkeiten seien die Buchhaltung, umfassende Geldgebarung und die Warenprüfung von besonderer Bedeutung. Für den erstgenannten Bereich seien es die für den Kaufmann typischen Tätigkeiten, die durch selbständige Anpassung an konkrete (Markt-)Situationen auf eine Hebung des Umsatzes abzielten.
Diesen Auffassungen ist jedenfalls der schon nach dem Wortlaut des Gesetzes naheliegende Gedanke gemeinsam, daß die Qualifikation als Angestellter die Verrichtung solcher Arbeiten erfordert, die ihrer Art nach zu den typischen Tätigkeiten eines Kaufmannes gehören und für die Führung seines Betriebes eine bestimmte, jedenfalls nicht untergeordnete (§ 1 Abs. 2 AngG) Bedeutung haben. Es muß sich demnach um einen Ausschnitt aus dem typischen Tätigkeitsbereich eines Kaufmannes handeln, ohne daß hiebei ein allzu strenger Maßstab angelegt werden darf. Derartige Tätigkeiten müssen ihrer Art nach eine kaufmännische Ausbildung und/oder Geschicklichkeit erfordern und dürfen nicht so einfach und so anspruchslos sein, daß sie von jedem Menschen mit Durchschnittsbildung ohne weiteres erbracht werden können. Zu diesen kaufmännischen Diensten zählen insbesondere alle jene mit dem Ein- und Verkauf zusammenhängenden Tätigkeiten, die eine selbständige Anpassung des Arbeitnehmers an eine konkrete (Markt-)Situation zur Hebung des Umsatzes erfordern, wie insbesondere Kundenwerbung, Kundenberatung, Einfluß auf die Preisbildung, Sorge um die Lagerergänzung, Einkauf und Bestellung; ferner Buchführung, Geldgebarung und Warenprüfung.Diesen Auffassungen ist jedenfalls der schon nach dem Wortlaut des Gesetzes naheliegende Gedanke gemeinsam, daß die Qualifikation als Angestellter die Verrichtung solcher Arbeiten erfordert, die ihrer Art nach zu den typischen Tätigkeiten eines Kaufmannes gehören und für die Führung seines Betriebes eine bestimmte, jedenfalls nicht untergeordnete (Paragraph eins, Absatz 2, AngG) Bedeutung haben. Es muß sich demnach um einen Ausschnitt aus dem typischen Tätigkeitsbereich eines Kaufmannes handeln, ohne daß hiebei ein allzu strenger Maßstab angelegt werden darf. Derartige Tätigkeiten müssen ihrer Art nach eine kaufmännische Ausbildung und/oder Geschicklichkeit erfordern und dürfen nicht so einfach und so anspruchslos sein, daß sie von jedem Menschen mit Durchschnittsbildung ohne weiteres erbracht werden können. Zu diesen kaufmännischen Diensten zählen insbesondere alle jene mit dem Ein- und Verkauf zusammenhängenden Tätigkeiten, die eine selbständige Anpassung des Arbeitnehmers an eine konkrete (Markt-)Situation zur Hebung des Umsatzes erfordern, wie insbesondere Kundenwerbung, Kundenberatung, Einfluß auf die Preisbildung, Sorge um die Lagerergänzung, Einkauf und Bestellung; ferner Buchführung, Geldgebarung und Warenprüfung.
Schließlich wird aber auch die in diesem Zusammenhang bisher nicht beachtete Einräumung einer Handlungsvollmacht an den Arbeitnehmer im Sinne des § 56 HGB mit zu beachten sein. Wenn auch unter einer Anstellung im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht unbedingt ein Angestelltenverhältnis im Sinne des Angestelltengesetzes zu verstehen ist, weil auch Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, oder etwa gewerbliche Hilfskräfte, die in einem Laden oder in einem offenen Warenlager nur vorübergehend "angestellt" sind, als zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Lager oder Warenlager gewöhnlich erfolgen, ermächtigt gelten (Reichsgerichtsrätekommentar I, 574), so erstreckt sich diese Handlungsvollmacht - vorbehaltlich einer erkennbaren Einschränkung - doch grundsätzlich auf eine Tätigkeit, wie sie sonst - auch - vom Inhaber eines solchen Ladens oder Warenlagers vorgenommen wird. Wenn diese Gattungsvollmacht von einem Kaufmann durch die Verwendung seines Arbeitnehmers in einem solchen Laden im Sinne des § 56 HGB (uneingeschränkt) erteilt wird, dann wird eine solche Tätigkeit des seinen Arbeitgeber insoweit vertretenden Arbeitnehmers im allgemeinen in den typischen Tätigkeitsbereich eines Kaufmannes fallen. Wenn auch die Bestimmung des § 56 HGB primär im Verhalten Dritten gegenüber gilt, ist sie doch für die Beurteilung der Frage, ob von einem Arbeitnehmer kaufmännische Dienste verrichtet werden, auch für das Innenverhältnis bedeutsam.Schließlich wird aber auch die in diesem Zusammenhang bisher nicht beachtete Einräumung einer Handlungsvollmacht an den Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph 56, HGB mit zu beachten sein. Wenn auch unter einer Anstellung im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht unbedingt ein Angestelltenverhältnis im Sinne des Angestelltengesetzes zu verstehen ist, weil auch Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, oder etwa gewerbliche Hilfskräfte, die in einem Laden oder in einem offenen Warenlager nur vorübergehend "angestellt" sind, als zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Lager oder Warenlager gewöhnlich erfolgen, ermächtigt gelten (Reichsgerichtsrätekommentar römisch eins, 574), so erstreckt sich diese Handlungsvollmacht - vorbehaltlich einer erkennbaren Einschränkung - doch grundsätzlich auf eine Tätigkeit, wie sie sonst - auch - vom Inhaber eines solchen Ladens oder Warenlagers vorgenommen wird. Wenn diese Gattungsvollmacht von einem Kaufmann durch die Verwendung seines Arbeitnehmers in einem solchen Laden im Sinne des Paragraph 56, HGB (uneingeschränkt) erteilt wird, dann wird eine solche Tätigkeit des seinen Arbeitgeber insoweit vertretenden Arbeitnehmers im allgemeinen in den typischen Tätigkeitsbereich eines Kaufmannes fallen. Wenn auch die Bestimmung des Paragraph 56, HGB primär im Verhalten Dritten gegenüber gilt, ist sie doch für die Beurteilung der Frage, ob von einem Arbeitnehmer kaufmännische Dienste verrichtet werden, auch für das Innenverhältnis bedeutsam.
Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, dann ist die Angestellteneigenschaft der Klägerin zu bejahen. Hiebei ist davon auszugehen, daß sie die Filiale der beklagten Partei insofern geführt hat, als sie dort, von kurzdauernden Ausnahmen abgesehen, allein tätig war und insbesondere die festgestellten Buchführungsarbeiten, die Geldgebarung und die Warenbestellungen sowie die Überprüfung der Waren allein vorgenommen hat. Die Tätigkeit der Klägerin ist daher mit der Arbeit einer ausschließlich im Verkauf tätigen Arbeitnehmerin nicht zu verwechseln. Wenn auch die Brot- und Backwaren von der Zentrale der beklagten Partei täglich geliefert wurden, so oblag es doch der Klägerin, täglich die benötigte Menge dieser Waren anzufordern. Das gleiche gilt für die - allerdings in größeren Zeitabständen gelieferten - Süßwaren. Die Milch und Molkereiprodukte mußte die Klägerin sogar direkt bei der Molkerei bestellen. Wenn ihr auch die Art all dieser zu bestellenden Waren vorgeschrieben war, so hatte sie doch insofern Einfluß auf den Umsatz dieser Waren, als sie die Bestellungen nach dem jeweiligen Bedarf vorausschauend vornehmen mußte. Für diese Aufgabe war somit eine gewisse Anpassung an konkrete Marktsituationen notwendig gesehen, nahm sie im Rahmen ihrer Handlungsvollmacht selbständig Bestellungen von Milch und Molkereiprodukte für die beklagte Partei vor. Da die Klägerin in der Filiale insgesamt 150 verschiedene Artikel führte, gehörte zu der Bestellung der Waren ein gewisser Überblick über die vorhandenen Lagerbestände und über den voraussichtlichen Bedarf. Ein Großteil dieser Waren ist nicht haltbar oder muß jedenfalls frisch verkauft werden, so daß die Genauigkeit dieses Überblickes und der daraus gezogenen Folgerungen nicht ohne Einfluß auf den Gewinn der beklagten Partei blieb. Dazu kommt, daß bei einem Teil der paketierten Waren das aufgedruckte Ablaufdatum nicht nur während der Lagerung, sondern auch bei der Bestellung beachtet werden muß. Die Klägerin hatte ferner die angelieferten Waren auf ihre Übereinstimmung mit der Bestellung und mit der auf den Lieferschein ersichtlichen Menge zu überprüfen. Die Vorschriften des Lebensmittelgesetzes 1975 erfordern auch von einer Verkaufskraft, die so wie die Klägerin in einer Filiale als einzige Arbeitnehmerin tätig ist, ebenso wie, von einem Kaufmann die Überprüfung der angelieferten und der gelagerten Ware auf erkennbare Mängel bei sonstiger strafrechtlicher Haftung. Dies gilt auch für den Fall der Anlieferung der Ware von einer Zentrale (Brustbauer - Jesionek - Petuel - Wrabetz, Das Lebensmittelgesetz 1975, 261 ff.; EvBl. 1974/134; EvBl. 1956/144 u. a.). Auch diese Überprüfungstätigkeit nach dem Lebensmittelgesetz ist somit ein Ausschnitt der Tätigkeit eines Kaufmannes.
Die Klägerin hatte darüber hinaus neben der gesamten Geldgebarung bestimmte Buchführungsarbeiten zu verrichten. Sie mußte die Zahl der angelieferten Brot- und Backwaren schriftlich festhalten, mußte die gelieferte Milch und die Molkereiprodukte in ein Heft eintragen und einmal wöchentlich abrechnen; sie mußte die von der Molkerei direkt an sie übermittelten Fakturen an Hand der Lieferscheine auf ihre Richtigkeit überprüfen und dann (zur Liquidierung) an die Zentrale der beklagten Partei senden. Sie mußte durch Gegenüberstellung der Ein- und Verkaufspreise der Milch- und Molkereiprodukte die Einnahmen ermitteln und führte für die Süßwaren ein eigenes Heft mit ähnlichen Aufgaben. Schließlich war sie zur Vornahme einer Tagesabrechnung verpflichtet und mußte die bezüglich der Brot- und Backwaren näher festgestellte schriftliche Abrechnung vornehmen. All diese Buchführungs-, Geldgebarungs-, Bestellungs- und Überprüfungsarbeiten sowie die Tätigkeit im Rahmen der Handlungsvollmacht nach § 56 HGB gehören zu den typischen Tätigkeiten eines Kaufmannes im dargelegten Sinn. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die Klägerin täglich kontrolliert wurde. Auch der Mangel einer kaufmännischen Ausbildung ist auf die Angestellteneigenschaft der Klägerin ohne Einfluß. Entscheidend ist nämlich nicht, ob die Arbeitnehmerin eine solche Ausbildung erfahren hat, sondern ob die ihr aufgetragene Tätigkeit eine solche Ausbildung (Geschicklichkeit) erfordert. Dies trifft aber auf den Großteil der festgestellten Arbeit und somit auf die überwiegende Dienstverrichtungen der Klägerin, wenn man sie in ihrer Gesamtheit betrachtet, zu (in diesem Sinn hinsichtlich der Verkäuferin einer Bäckerei Arb. 4351; vgl. auch Arb. 9090 und 5631).Die Klägerin hatte darüber hinaus neben der gesamten Geldgebarung bestimmte Buchführungsarbeiten zu verrichten. Sie mußte die Zahl der angelieferten Brot- und Backwaren schriftlich festhalten, mußte die gelieferte Milch und die Molkereiprodukte in ein Heft eintragen und einmal wöchentlich abrechnen; sie mußte die von der Molkerei direkt an sie übermittelten Fakturen an Hand der Lieferscheine auf ihre Richtigkeit überprüfen und dann (zur Liquidierung) an die Zentrale der beklagten Partei senden. Sie mußte durch Gegenüberstellung der Ein- und Verkaufspreise der Milch- und Molkereiprodukte die Einnahmen ermitteln und führte für die Süßwaren ein eigenes Heft mit ähnlichen Aufgaben. Schließlich war sie zur Vornahme einer Tagesabrechnung verpflichtet und mußte die bezüglich der Brot- und Backwaren näher festgestellte schriftliche Abrechnung vornehmen. All diese Buchführungs-, Geldgebarungs-, Bestellungs- und Überprüfungsarbeiten sowie die Tätigkeit im Rahmen der Handlungsvollmacht nach Paragraph 56, HGB gehören zu den typischen Tätigkeiten eines Kaufmannes im dargelegten Sinn. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die Klägerin täglich kontrolliert wurde. Auch der Mangel einer kaufmännischen Ausbildung ist auf die Angestellteneigenschaft der Klägerin ohne Einfluß. Entscheidend ist nämlich nicht, ob die Arbeitnehmerin eine solche Ausbildung erfahren hat, sondern ob die ihr aufgetragene Tätigkeit eine solche Ausbildung (Geschicklichkeit) erfordert. Dies trifft aber auf den Großteil der festgestellten Arbeit und somit auf die überwiegende Dienstverrichtungen der Klägerin, wenn man sie in ihrer Gesamtheit betrachtet, zu (in diesem Sinn hinsichtlich der Verkäuferin einer Bäckerei Arb. 4351; vergleiche auch Arb. 9090 und 5631).
Die beklagte Partei beruft sich für die von ihr behauptete und für ihre Auffassung angeblich sprechende Verkehrsauffassung zu Unrecht auf die Bestimmungen des KollV. Der darin verwendete Begriff der "Ladnerin" gibt nämlich für sich allein keinen Aufschluß darüber, ob die betreffende Arbeitnehmerin Arbeiterin oder Angestellte ist (vgl. auch dazu Martinek - Schwarz a. a. O.). Das Vorliegen oder Nichtvorliegen der allein entscheidenden gesetzlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 AngG ist vielmehr in jedem einzelnen Fall an Hand der von der betreffenden Arbeitnehmerin verrichteten Arbeitsleistungen nach den dargelegten Kriterien zu prüfen. Im übrigen wird in § 14 des KollV für Angestellte bei Bäckern nicht bestimmt, daß Personen unter 16 Jahren für Angestelltentätigkeiten nicht qualifiziert seien, sondern daß sie nicht als Angestellte beschäftigt werden dürfen. Dieses Verbot hindert aber nicht das Vorliegen einer Angestelltenqualifikation, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 AngG im konkreten Fall vorliegen. Im gegenständlichen Fall führt aber die vorerwähnte Prüfung zur Bejahung dieser Qualifikation. Daraus folgt die Berechtigung des auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses über die Angestelltentätigkeit der Klägerin gerichteten Klagebegehrens sowie im Hinblick auf § 20 Abs. 2 AngG die Zeitwidrigkeit der am 9. Dezember zum 11. Dezember 1977 ausgesprochenen Kündigung. Der Klägerin steht daher der geltend gemachte Anspruch auf Entgelt für die Zeit bis zum nächsten Kündigungstermin, d. i. der 31. März 1978, sowie die gleichfalls geltend gemachte Gehaltsdifferenz, beides in der außer Streit stehenden Höhe von insgesamt 16 941.66 S samt Anhang, zu.Die beklagte Partei beruft sich für die von ihr behauptete und für ihre Auffassung angeblich sprechende Verkehrsauffassung zu Unrecht auf die Bestimmungen des KollV. Der darin verwendete Begriff der "Ladnerin" gibt nämlich für sich allein keinen Aufschluß darüber, ob die betreffende Arbeitnehmerin Arbeiterin oder Angestellte ist vergleiche auch dazu Martinek - Schwarz a. a. O.). Das Vorliegen oder Nichtvorliegen der allein entscheidenden gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins, AngG ist vielmehr in jedem einzelnen Fall an Hand der von der betreffenden Arbeitnehmerin verrichteten Arbeitsleistungen nach den dargelegten Kriterien zu prüfen. Im übrigen wird in Paragraph 14, des KollV für Angestellte bei Bäckern nicht bestimmt, daß Personen unter 16 Jahren für Angestelltentätigkeiten nicht qualifiziert seien, sondern daß sie nicht als Angestellte beschäftigt werden dürfen. Dieses Verbot hindert aber nicht das Vorliegen einer Angestelltenqualifikation, wenn die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins, AngG im konkreten Fall vorliegen. Im gegenständlichen Fall führt aber die vorerwähnte Prüfung zur Bejahung dieser Qualifikation. Daraus folgt die Berechtigung des auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses über die Angestelltentätigkeit der Klägerin gerichteten Klagebegehrens sowie im Hinblick auf Paragraph 20, Absatz 2, AngG die Zeitwidrigkeit der am 9. Dezember zum 11. Dezember 1977 ausgesprochenen Kündigung. Der Klägerin steht daher der geltend gemachte Anspruch auf Entgelt für die Zeit bis zum nächsten Kündigungstermin, d. i. der 31. März 1978, sowie die gleichfalls geltend gemachte Gehaltsdifferenz, beides in der außer Streit stehenden Höhe von insgesamt 16 941.66 S samt Anhang, zu.