Beide Rechtsmittel sind berechtigt.
Der Kläger beantragt die Feststellung oder (hilfsweise) Zahlung einer Masseforderung nach § 46 KO. Ob eine solche Forderung vorliegt, ist mit Rücksicht auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gemeinschuldnerin (17. September 1981) nach der bis zum 31. Dezember 1982 geltenden Fassung der angeführten Bestimmung zu beurteilen (Art. XI § 2 Abs. 1 IRÄG BGBl. 1982/370). Danach waren Masseforderungen (ua) Ansprüche der Dienstnehmer, die sich aus der Beendigung des Dienstverhältnisses ergaben, soweit sie nach der Konkurseröffnung fällig wurden, auch wenn das Dienstverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgekündigt oder aufgelöst worden war (§ 46 Abs. 1 Z 4 KO); als Masseforderungen galten überdies Ansprüche der Dienstnehmer auf laufende Dienstbezüge für die letzten dreißig Tage vor der Konkurseröffnung (§ 46 Abs. 2 lit. a KO) sowie Ansprüche der Dienstnehmer, die sich aus der Beendigung des Dienstverhältnisses ergaben, soweit sie in den letzten dreißig Tagen vor der Konkurseröffnung fällig geworden waren, jedoch nur bis zum Betrag des für drei Monate entfallenden Entgelts (§ 46 Abs. 2 lit. b KO). Wesentliche Voraussetzung für die Annahme einer Masseforderung war somit ein Dienst-(Arbeits-)Verhältnis im Sinne der §§ 1151 ff ABGB.Der Kläger beantragt die Feststellung oder (hilfsweise) Zahlung einer Masseforderung nach Paragraph 46, KO. Ob eine solche Forderung vorliegt, ist mit Rücksicht auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gemeinschuldnerin (17. September 1981) nach der bis zum 31. Dezember 1982 geltenden Fassung der angeführten Bestimmung zu beurteilen (Artikel römisch elf, Paragraph 2, Absatz eins, IRÄG BGBl. 1982/370). Danach waren Masseforderungen (ua) Ansprüche der Dienstnehmer, die sich aus der Beendigung des Dienstverhältnisses ergaben, soweit sie nach der Konkurseröffnung fällig wurden, auch wenn das Dienstverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgekündigt oder aufgelöst worden war (Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 4, KO); als Masseforderungen galten überdies Ansprüche der Dienstnehmer auf laufende Dienstbezüge für die letzten dreißig Tage vor der Konkurseröffnung (Paragraph 46, Absatz 2, Litera a, KO) sowie Ansprüche der Dienstnehmer, die sich aus der Beendigung des Dienstverhältnisses ergaben, soweit sie in den letzten dreißig Tagen vor der Konkurseröffnung fällig geworden waren, jedoch nur bis zum Betrag des für drei Monate entfallenden Entgelts (Paragraph 46, Absatz 2, Litera b, KO). Wesentliche Voraussetzung für die Annahme einer Masseforderung war somit ein Dienst-(Arbeits-)Verhältnis im Sinne der Paragraphen 1151, ff ABGB.
1. Ob ein solches Arbeitsverhältnis des Klägers zur späteren Gemeinschuldnerin bestanden hat, kann auf der Grundlage der bisherigen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanzen noch nicht abschließend beurteilt werden:
Lehre und Rechtsprechung stimmen darin überein, daß der
Arbeitsvertrag im Sinne des § 1151 ABGB vor allem durch die
persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers, also durch dessen
Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers
gekennzeichnet ist, welche sich in organisatorischer Gebundenheit,
insbesondere an Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle - nicht
notwendig auch an Weisungen über die Art der Ausführung der
Tätigkeit - äußert. Für den Arbeitsvertrag wesentlich ist somit eine
weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Arbeitnehmers,
welcher in bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes
Verhalten dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterworfen ist oder,
wenn dieses Verhalten schon im Arbeitsvertrag vorausbestimmt oder
unter Heranziehung anderer Regeln bestimmbar ist, zumindest dessen
laufender Kontrolle unterliegt. Im Gegensatz dazu steht der
sogenannte "freie Arbeitsvertrag", welcher zur Arbeit ohne
persönliche Abhängigkeit, weitgehend selbständig und frei von
Beschränkungen des persönlichen Verhaltens, verpflichtet. Gerade die
Möglichkeit, den Ablauf der Arbeit selbständig zu regeln und
jederzeit zu ändern, also das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit
und Weisungsgebundenheit, unterscheidet diesen "freien"
("unabhängigen") Arbeitsvertrag vom ("echten") Arbeitsvertrag nach §
1151 ABGB (SZ 54/75 = Arb 9972 = EvBl 1982/24 = JBl 1984, 500 =
RdA 1982, 191 = ZAS 1982, 10 mwN; ebenso Arb 10.055 = ZAS 1983, 29;
Arb 10.060 = JBl 1982, 552; Arb 10.096 = RdA 1985, 395; Arb 10.248 =
JBl 1985, 57 ua; ferner bes Wachter, Der sogenannte freie Dienstvertrag, RdA 1984, 405 ff).
Im vorliegenden Fall hat der Beklagte schon in den Vorinstanzen ein Tatsachen- und Beweisvorbringen erstattet, nach welchem der Kläger ein solcher "freier Arbeitnehmer" der Gemeinschuldnerin gewesen sein könnte: Er sei der allein verantwortliche Unternehmer, der alleinige Manager und Betriebsführer gewesen, habe volle Bestimmungsfreiheit in bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten gehabt und alle das Unternehmen betreffenden Geschäfte in Eigenverantwortung abgeschlossen. Im Betrieb sei nur das geschehen, was der Kläger wollte, alle Arbeiter und Angestellten hätten seine Weisungen befolgen müssen. Die Ehefrau des Klägers sei ebenso wie die Hauptgesellschafterin Brigitte B***
nur der "verlängerte Arm" des Klägers gewesen; beide seien zwar nach außen für die Gesellschaft aufgetreten, hätten aber im Innenverhältnis dem Kläger keinerlei Vorschriften machen können. Auf dieses Vorbringen sind die Vorinstanzen nicht näher eingegangen; entsprechende Feststellungen wären aber notwendig gewesen, um verläßlich beurteilen zu können, ob der Kläger in persönlicher Abhängigkeit von der Gemeinschuldnerin auf Grund vertraglicher Verpflichtung Arbeitsleistungen für sie zu erbringen hatte - also Arbeitnehmer der Gesellschaft im Sinne der §§ 1151 ff ABGB war - oder ob er der Gesellschaft zwar seine Arbeitskraft für eine bestimmte Zeit zur Verfügung gestellt hatte, ohne sich aber in persönliche Abhängigkeit von ihr zu begeben; im letztgenannten Fall wäre sein Rechtsverhältnis zur Gesellschaft im Sinne der obigen Rechtsausführungen als freier Arbeitsvertrag zu beurteilen. Einer solchen Annahme eines freien Arbeitsverhältnisses stünde eine allfällige wirtschaftliche Abhängigkeit des Klägers von der Gemeinschuldnerin ebensowenig entgegen wie eine Verpflichtung zu regelmäßiger dauernder Arbeitsleistung (Arb 10.055 = ZAS 1983, 29 mwN).nur der "verlängerte Arm" des Klägers gewesen; beide seien zwar nach außen für die Gesellschaft aufgetreten, hätten aber im Innenverhältnis dem Kläger keinerlei Vorschriften machen können. Auf dieses Vorbringen sind die Vorinstanzen nicht näher eingegangen; entsprechende Feststellungen wären aber notwendig gewesen, um verläßlich beurteilen zu können, ob der Kläger in persönlicher Abhängigkeit von der Gemeinschuldnerin auf Grund vertraglicher Verpflichtung Arbeitsleistungen für sie zu erbringen hatte - also Arbeitnehmer der Gesellschaft im Sinne der Paragraphen 1151, ff ABGB war - oder ob er der Gesellschaft zwar seine Arbeitskraft für eine bestimmte Zeit zur Verfügung gestellt hatte, ohne sich aber in persönliche Abhängigkeit von ihr zu begeben; im letztgenannten Fall wäre sein Rechtsverhältnis zur Gesellschaft im Sinne der obigen Rechtsausführungen als freier Arbeitsvertrag zu beurteilen. Einer solchen Annahme eines freien Arbeitsverhältnisses stünde eine allfällige wirtschaftliche Abhängigkeit des Klägers von der Gemeinschuldnerin ebensowenig entgegen wie eine Verpflichtung zu regelmäßiger dauernder Arbeitsleistung (Arb 10.055 = ZAS 1983, 29 mwN).
2. Sollte sich im fortgesetzten Verfahren ergeben, daß der Kläger Arbeitnehmer der Gemeinschuldnerin im Sinne des § 1151 ABGB war, dann müßten unter Bedachtnahme darauf, daß der am 17. September 1981 eröffnete Konkurs ein Anschlußkonkurs war, so daß die vom Tag der Konkurseröffnung zu berechnenden Fristen gemäß § 2 Abs. 2 KO vom Tag der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens (31. Juli 1981) zu berechnen sind, die von ihm hier geltend gemachten Forderungen an restlichem Gehalt, anteiligen Sonderzahlungen, Urlaubsentschädigung und Abfertigung als Masseforderungen im Sinne des § 46 KO qualifiziert werden.2. Sollte sich im fortgesetzten Verfahren ergeben, daß der Kläger Arbeitnehmer der Gemeinschuldnerin im Sinne des Paragraph 1151, ABGB war, dann müßten unter Bedachtnahme darauf, daß der am 17. September 1981 eröffnete Konkurs ein Anschlußkonkurs war, so daß die vom Tag der Konkurseröffnung zu berechnenden Fristen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, KO vom Tag der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens (31. Juli 1981) zu berechnen sind, die von ihm hier geltend gemachten Forderungen an restlichem Gehalt, anteiligen Sonderzahlungen, Urlaubsentschädigung und Abfertigung als Masseforderungen im Sinne des Paragraph 46, KO qualifiziert werden.
Masseforderungen unterliegen aber nicht der Anmeldungspflicht nach §§ 102 ff KO; der Gläubiger kann vielmehr bei (hier längst eingetretener) Fälligkeit unmittelbar auf Zahlung klagen (EvBl 1971/197 = SozM I E 91 uva).Masseforderungen unterliegen aber nicht der Anmeldungspflicht nach Paragraphen 102, ff KO; der Gläubiger kann vielmehr bei (hier längst eingetretener) Fälligkeit unmittelbar auf Zahlung klagen (EvBl 1971/197 = SozM römisch eins E 91 uva).
3. Anders wäre die Rechtslage zu beurteilen, wenn zwischen dem Kläger und der Gemeinschuldnerin nur ein freies Arbeitsverhältnis bestanden haben sollte: Lehre und Rechtsprechung sind sich darüber einig, daß auf ein solches Rechtsverhältnis nur jene arbeitsrechtlichen Normen analog angewendet werden dürfen, die nicht vom persönlichen Abhängigkeitsverhältnis des Arbeitnehmers ausgehen und nicht den sozial Schwächern schützen wollen (RdA 1984, 442 mwN und im wesentlichen zustimmender Besprechung von Wachter; igS Arb 10.055 = ZAS 1983, 29; ebenso Wachter, Der sogenannte freie Dienstvertrag, RdA 1984, 405 ff, bes 410 ff). Da an dieser Rechtsansicht festgehalten wird, kommt mit Rücksicht auf den offenkundigen Schutzcharakter des § 46 KO eine sinngemäße Anwendung dieser Bestimmung auf Ansprüche aus freien Arbeitsverträgen nicht allgemein, sondern nur dann in Betracht, wenn ein "freier Arbeitnehmer" nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere wegen wirtschaftlicher Abhängigkeit vom "Arbeitgeber", als arbeitnehmerähnlich (§ 2 Abs. 1 ArbGG) anzusehen und daher ebenso schutzbedürftig ist wie ein "gewÄhnlicher" Arbeitnehmer (vgl. dazu die seit 1. Jänner 1984 geltende Fassung des § 46 Abs. 1 Z 3, Abs. 2 Z 2 KO, wo arbeitnehmerähnliche Personen den Arbeitnehmern jetzt ausdrücklich gleichgestellt sind; ebenso § 2 Z 3 IESG). In diesem Fall wären die hier eingeklagten Forderungen des Klägers wieder Masseforderungen, im anderen Fall aber Konkursforderungen erster (§ 51 Abs. 1 Z 2 KO) oder dritter (§ 53 KO) Klasse, deren Richtigkeit und Rangordnung zufolge Bestreitung durch den Masseverwalter mit Klage nach § 110 KO festgestellt werden müßte.3. Anders wäre die Rechtslage zu beurteilen, wenn zwischen dem Kläger und der Gemeinschuldnerin nur ein freies Arbeitsverhältnis bestanden haben sollte: Lehre und Rechtsprechung sind sich darüber einig, daß auf ein solches Rechtsverhältnis nur jene arbeitsrechtlichen Normen analog angewendet werden dürfen, die nicht vom persönlichen Abhängigkeitsverhältnis des Arbeitnehmers ausgehen und nicht den sozial Schwächern schützen wollen (RdA 1984, 442 mwN und im wesentlichen zustimmender Besprechung von Wachter; igS Arb 10.055 = ZAS 1983, 29; ebenso Wachter, Der sogenannte freie Dienstvertrag, RdA 1984, 405 ff, bes 410 ff). Da an dieser Rechtsansicht festgehalten wird, kommt mit Rücksicht auf den offenkundigen Schutzcharakter des Paragraph 46, KO eine sinngemäße Anwendung dieser Bestimmung auf Ansprüche aus freien Arbeitsverträgen nicht allgemein, sondern nur dann in Betracht, wenn ein "freier Arbeitnehmer" nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere wegen wirtschaftlicher Abhängigkeit vom "Arbeitgeber", als arbeitnehmerähnlich (Paragraph 2, Absatz eins, ArbGG) anzusehen und daher ebenso schutzbedürftig ist wie ein "gewÄhnlicher" Arbeitnehmer vergleiche dazu die seit 1. Jänner 1984 geltende Fassung des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 2, Ziffer 2, KO, wo arbeitnehmerähnliche Personen den Arbeitnehmern jetzt ausdrücklich gleichgestellt sind; ebenso Paragraph 2, Ziffer 3, IESG). In diesem Fall wären die hier eingeklagten Forderungen des Klägers wieder Masseforderungen, im anderen Fall aber Konkursforderungen erster (Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, KO) oder dritter (Paragraph 53, KO) Klasse, deren Richtigkeit und Rangordnung zufolge Bestreitung durch den Masseverwalter mit Klage nach Paragraph 110, KO festgestellt werden müßte.
Aus dem bisher Gesagten folgt, daß das auf Feststellung der Klageforderung als Masseforderung gerichtete Hauptbegehren in jedem Fall abzuweisen ist, weil einerseits zur Hereinbringung einer Masseforderung sogleich auf Zahlung geklagt werden kann und daher insoweit das Feststellungsinteresse fehlt, die Feststellung als Konkursforderung (§ 110 KO) aber auf Grund des bisherigen, auf Zuspruch als Masseforderung gerichteten Klagebegehrens nicht möglich ist (SZ 36/63 = Arb 7740 = EvBl 1963/389 = JBl 1964, 218). Zu dem hilfsweise gestellten Leistungsbegehren des Klägers ist die Rechtssache hingegen noch nicht spruchreif; um die Berechtigung dieses Anspruchs beurteilen zu können, bedarf es vielmehr im Sinne der obigen Rechtsausführungen einer entsprechenden Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage.Aus dem bisher Gesagten folgt, daß das auf Feststellung der Klageforderung als Masseforderung gerichtete Hauptbegehren in jedem Fall abzuweisen ist, weil einerseits zur Hereinbringung einer Masseforderung sogleich auf Zahlung geklagt werden kann und daher insoweit das Feststellungsinteresse fehlt, die Feststellung als Konkursforderung (Paragraph 110, KO) aber auf Grund des bisherigen, auf Zuspruch als Masseforderung gerichteten Klagebegehrens nicht möglich ist (SZ 36/63 = Arb 7740 = EvBl 1963/389 = JBl 1964, 218). Zu dem hilfsweise gestellten Leistungsbegehren des Klägers ist die Rechtssache hingegen noch nicht spruchreif; um die Berechtigung dieses Anspruchs beurteilen zu können, bedarf es vielmehr im Sinne der obigen Rechtsausführungen einer entsprechenden Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage.
Das Teilurteil des Berufungsgerichtes war deshalb wie im Spruch teilweise abzuändern, im übrigen aber die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und Entscheidung über das nun relevante Eventualbegehren an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Damit erweist sich aber auch der Rekurs des Klägers im Ergebnis insoweit als berechtigt, als zugleich mit dem Teilurteil des Berufungsgerichtes auch dessen Aufhebungsbeschluß behoben werden muß. Wie der Oberste Gerichtshof schon im Zwischenstreit über die Unterbrechung des Verfahrens in der Entscheidung ON 35 unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung dargelegt hat, kommt der Aufrechnungseinrede des Beklagten grundsätzlich Eventualcharakter zu; sie wird erst dann wirksam, wenn das Gericht die Klageforderung ganz oder teilweise als gerechtfertigt erkennt. Solange also nicht feststeht, ob und in welchem Ausmaß das Zahlungsbegehren des Klägers berechtigt ist, kann es zu keiner spruchmäßigen Entscheidung über die zur Aufrechnung eingewendete Gegenforderung kommen. Zur Berechtigung des Schadenersatzanspruches des Beklagten ist vorerst lediglich darauf zu verweisen, daß es im vorliegenden Fall entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes nicht um unmittelbare Schadenersatzansprüche von Gesellschaftsgläubigern gegen den Prokuristen der Gesellschaft mbH geht. Gegenstand der Aufrechnungseinrede des beklagten Masseverwalters ist vielmehr ein Anspruch der Konkursmasse auf Ersatz jenes Schadens, den der Kläger der Gemeinschuldnerin (und damit mittelbar auch den Gesellschaftsgläubigern) durch schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten zugefügt habe. Daß sich auch der Prokurist der Gesellschaft gegenüber des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 StGB schuldig machen kann, folgt unmittelbar aus § 161 Abs. 1 iVm § 309 StGB, seine Schadenersatzpflicht gegenüber dem Vollmachtgeber aus § 1012 ABGB.Das Teilurteil des Berufungsgerichtes war deshalb wie im Spruch teilweise abzuändern, im übrigen aber die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und Entscheidung über das nun relevante Eventualbegehren an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Damit erweist sich aber auch der Rekurs des Klägers im Ergebnis insoweit als berechtigt, als zugleich mit dem Teilurteil des Berufungsgerichtes auch dessen Aufhebungsbeschluß behoben werden muß. Wie der Oberste Gerichtshof schon im Zwischenstreit über die Unterbrechung des Verfahrens in der Entscheidung ON 35 unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung dargelegt hat, kommt der Aufrechnungseinrede des Beklagten grundsätzlich Eventualcharakter zu; sie wird erst dann wirksam, wenn das Gericht die Klageforderung ganz oder teilweise als gerechtfertigt erkennt. Solange also nicht feststeht, ob und in welchem Ausmaß das Zahlungsbegehren des Klägers berechtigt ist, kann es zu keiner spruchmäßigen Entscheidung über die zur Aufrechnung eingewendete Gegenforderung kommen. Zur Berechtigung des Schadenersatzanspruches des Beklagten ist vorerst lediglich darauf zu verweisen, daß es im vorliegenden Fall entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes nicht um unmittelbare Schadenersatzansprüche von Gesellschaftsgläubigern gegen den Prokuristen der Gesellschaft mbH geht. Gegenstand der Aufrechnungseinrede des beklagten Masseverwalters ist vielmehr ein Anspruch der Konkursmasse auf Ersatz jenes Schadens, den der Kläger der Gemeinschuldnerin (und damit mittelbar auch den Gesellschaftsgläubigern) durch schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten zugefügt habe. Daß sich auch der Prokurist der Gesellschaft gegenüber des Vergehens der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, StGB schuldig machen kann, folgt unmittelbar aus Paragraph 161, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 309, StGB, seine Schadenersatzpflicht gegenüber dem Vollmachtgeber aus Paragraph 1012, ABGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, ZPO.