Als Sprengelarzt ist der Beklagte Organ des Sanitätssprengels (§ 6 Abs 1 des Tiroler Gesetzes über die Regelung des Gemeindesanitätsdienstes, des Leichen- und Bestattungswesens und des Rettungswesens, LGBl 1952/33); er war von der Gemeinde, in deren Gebiet er seinen ordentlichen Wohnsitz zu nehmen hatte, als Beamter in Dienst zu nehmen und dem Sanitätssprengel zur Verfügung zu stellen (§ 7 Abs 1 leg. cit.). Soweit ein Sprengelarzt seine Standes- oder Amtspflichten in Ausübung seiner sprengelärztlichen Tätigkeit verletzt, können gegen ihn Ordnungs- oder Dienststrafen verhängt werden (§§ 11 ff leg. cit.). Der Sanitätssprengel wird durch den Sprengelausschuß vertreten (§ 3 Abs 1 leg. cit.).Als Sprengelarzt ist der Beklagte Organ des Sanitätssprengels (Paragraph 6, Absatz eins, des Tiroler Gesetzes über die Regelung des Gemeindesanitätsdienstes, des Leichen- und Bestattungswesens und des Rettungswesens, LGBl 1952/33); er war von der Gemeinde, in deren Gebiet er seinen ordentlichen Wohnsitz zu nehmen hatte, als Beamter in Dienst zu nehmen und dem Sanitätssprengel zur Verfügung zu stellen (Paragraph 7, Absatz eins, leg. cit.). Soweit ein Sprengelarzt seine Standes- oder Amtspflichten in Ausübung seiner sprengelärztlichen Tätigkeit verletzt, können gegen ihn Ordnungs- oder Dienststrafen verhängt werden (Paragraphen 11, ff leg. cit.). Der Sanitätssprengel wird durch den Sprengelausschuß vertreten (Paragraph 3, Absatz eins, leg. cit.).
Nach den Feststellungen faßte der Sprengelausschuß des Sanitätssprengels L***** (bestehend aus den Gemeinden Lans, Aldrans, Sistrans, Petsch [s V der TirLReg v 25.6.1991 über die Bildung der Sanitätssprengel LGBl 49]) am 14.12.1993 den Beschluß, daß der Beklagte verpflichtet werde (auch) in den Gemeinden P***** und A***** regelmäßig Ordinationen abzuhalten (§ 2 Abs 1 der auf Grund des § 6 Abs 2 leg. cit. erlassenen V der Landesregierung vom 8.1.1953 über eine Dienstvorschrift für Sprengelärzte, LGBl 8).Nach den Feststellungen faßte der Sprengelausschuß des Sanitätssprengels L***** (bestehend aus den Gemeinden Lans, Aldrans, Sistrans, Petsch [s römisch fünf der TirLReg v 25.6.1991 über die Bildung der Sanitätssprengel Landesgesetzblatt 49]) am 14.12.1993 den Beschluß, daß der Beklagte verpflichtet werde (auch) in den Gemeinden P***** und A***** regelmäßig Ordinationen abzuhalten (Paragraph 2, Absatz eins, der auf Grund des Paragraph 6, Absatz 2, leg. cit. erlassenen römisch fünf der Landesregierung vom 8.1.1953 über eine Dienstvorschrift für Sprengelärzte, Landesgesetzblatt 8).
Nach Art 20 Abs 1, Satz 2, B-VG sind die die Verwaltung führenden Organe verpflichtet, die Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe zu befolgen. Sie können die Befolgung der Weisungen (nur) dann ablehnen, wenn die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstieße (Art 20 Abs 1 letzter Satz B-VG).Nach Artikel 20, Absatz eins,, Satz 2, B-VG sind die die Verwaltung führenden Organe verpflichtet, die Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe zu befolgen. Sie können die Befolgung der Weisungen (nur) dann ablehnen, wenn die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstieße (Artikel 20, Absatz eins, letzter Satz B-VG).
Der Sprengelausschuß war das für die Weisung an den ihr unterstellten Sprengelarzt zuständige Organ (§ 2 Abs 1 der V LGBl 1953/8); die Befolgung der Weisung verstieß gegen keine Bestimmung des Strafgesetzes. Daraus folgt aber zwingend, daß der Beklagte mit der Eröffnung der Ordination in Patsch pflichtgemäß und nicht rechtswidrig gehandelt hat. Sein Verhalten kann dann aber auch nicht sittenwidrig sein, weil dem Beklagten bei dieser Sachlage die Mißachtung einer gesetzlichen Bestimmung (§ 19 Abs 3 ÄrzteG) nicht vorgeworfen werden kann. Ob die Weisung des Sprengelausschusses rechtmäßig war, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.Der Sprengelausschuß war das für die Weisung an den ihr unterstellten Sprengelarzt zuständige Organ (Paragraph 2, Absatz eins, der römisch fünf LGBl 1953/8); die Befolgung der Weisung verstieß gegen keine Bestimmung des Strafgesetzes. Daraus folgt aber zwingend, daß der Beklagte mit der Eröffnung der Ordination in Patsch pflichtgemäß und nicht rechtswidrig gehandelt hat. Sein Verhalten kann dann aber auch nicht sittenwidrig sein, weil dem Beklagten bei dieser Sachlage die Mißachtung einer gesetzlichen Bestimmung (Paragraph 19, Absatz 3, ÄrzteG) nicht vorgeworfen werden kann. Ob die Weisung des Sprengelausschusses rechtmäßig war, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.
Da der geltend gemachte Anspruch schon aus diesem Grund zu verneinen ist, braucht nicht mehr untersucht zu werden, ob nicht doch - entgegen der Meinung des Erstgerichtes (S 115 f) - auch der Sprengelarzt unter den Begriff des Amtsarztes iSd § 61 Abs 1 ÄrzteG fällt (vgl § 2 Abs 9 der V LGBl 1953/8) oder zumindest die Ausnahme vom ÄrzteG gemäß § 61 Abs 4 dieses Gesetzes analog auf Sprengelärzte anzuwenden ist, so daß ohnehin keine Normenkollision vorläge.Da der geltend gemachte Anspruch schon aus diesem Grund zu verneinen ist, braucht nicht mehr untersucht zu werden, ob nicht doch - entgegen der Meinung des Erstgerichtes (S 115 f) - auch der Sprengelarzt unter den Begriff des Amtsarztes iSd Paragraph 61, Absatz eins, ÄrzteG fällt vergleiche Paragraph 2, Absatz 9, der römisch fünf LGBl 1953/8) oder zumindest die Ausnahme vom ÄrzteG gemäß Paragraph 61, Absatz 4, dieses Gesetzes analog auf Sprengelärzte anzuwenden ist, so daß ohnehin keine Normenkollision vorläge.