Rechtstracker.at
Entscheidung 4 Ob 1068/95×

Entscheidung 4 Ob 1068/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob1068/95

Entscheidungsdatum

19.09.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Graf und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Christoph F*****, vertreten durch Dr.Ivo Greiter und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Dr.Franz H*****, vertreten durch Dr.Peter Lechner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 300.000,-), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 13.Juli 1995, GZ 2 R 196/95-31, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Als Sprengelarzt ist der Beklagte Organ des Sanitätssprengels (Paragraph 6, Absatz eins, des Tiroler Gesetzes über die Regelung des Gemeindesanitätsdienstes, des Leichen- und Bestattungswesens und des Rettungswesens, LGBl 1952/33); er war von der Gemeinde, in deren Gebiet er seinen ordentlichen Wohnsitz zu nehmen hatte, als Beamter in Dienst zu nehmen und dem Sanitätssprengel zur Verfügung zu stellen (Paragraph 7, Absatz eins, leg. cit.). Soweit ein Sprengelarzt seine Standes- oder Amtspflichten in Ausübung seiner sprengelärztlichen Tätigkeit verletzt, können gegen ihn Ordnungs- oder Dienststrafen verhängt werden (Paragraphen 11, ff leg. cit.). Der Sanitätssprengel wird durch den Sprengelausschuß vertreten (Paragraph 3, Absatz eins, leg. cit.).

Nach den Feststellungen faßte der Sprengelausschuß des Sanitätssprengels L***** (bestehend aus den Gemeinden Lans, Aldrans, Sistrans, Petsch [s römisch fünf der TirLReg v 25.6.1991 über die Bildung der Sanitätssprengel Landesgesetzblatt 49]) am 14.12.1993 den Beschluß, daß der Beklagte verpflichtet werde (auch) in den Gemeinden P***** und A***** regelmäßig Ordinationen abzuhalten (Paragraph 2, Absatz eins, der auf Grund des Paragraph 6, Absatz 2, leg. cit. erlassenen römisch fünf der Landesregierung vom 8.1.1953 über eine Dienstvorschrift für Sprengelärzte, Landesgesetzblatt 8).

Nach Artikel 20, Absatz eins,, Satz 2, B-VG sind die die Verwaltung führenden Organe verpflichtet, die Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe zu befolgen. Sie können die Befolgung der Weisungen (nur) dann ablehnen, wenn die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstieße (Artikel 20, Absatz eins, letzter Satz B-VG).

Der Sprengelausschuß war das für die Weisung an den ihr unterstellten Sprengelarzt zuständige Organ (Paragraph 2, Absatz eins, der römisch fünf LGBl 1953/8); die Befolgung der Weisung verstieß gegen keine Bestimmung des Strafgesetzes. Daraus folgt aber zwingend, daß der Beklagte mit der Eröffnung der Ordination in Patsch pflichtgemäß und nicht rechtswidrig gehandelt hat. Sein Verhalten kann dann aber auch nicht sittenwidrig sein, weil dem Beklagten bei dieser Sachlage die Mißachtung einer gesetzlichen Bestimmung (Paragraph 19, Absatz 3, ÄrzteG) nicht vorgeworfen werden kann. Ob die Weisung des Sprengelausschusses rechtmäßig war, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.

Da der geltend gemachte Anspruch schon aus diesem Grund zu verneinen ist, braucht nicht mehr untersucht zu werden, ob nicht doch - entgegen der Meinung des Erstgerichtes (S 115 f) - auch der Sprengelarzt unter den Begriff des Amtsarztes iSd Paragraph 61, Absatz eins, ÄrzteG fällt vergleiche Paragraph 2, Absatz 9, der römisch fünf LGBl 1953/8) oder zumindest die Ausnahme vom ÄrzteG gemäß Paragraph 61, Absatz 4, dieses Gesetzes analog auf Sprengelärzte anzuwenden ist, so daß ohnehin keine Normenkollision vorläge.

Anmerkung

E40299 04A10685

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0040OB01068.95.0919.000

Dokumentnummer

JJT_19950919_OGH0002_0040OB01068_9500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung