Rechtssatz RS0090860
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090860
Entscheidungsdatum
19.09.1995
Rechtssatz
Befolgt ein Sprengelarzt eine Weisung des Sprengelausschusses als des zuständigen Organs, deren Befolgung gegen keine Bestimmung des Strafgesetzes verstößt, so handelt er pflichtgemäß und nicht rechtswidrig. Sein Verhalten kann dann aber auch nicht sittenwidrig sein, weil ihm bei dieser Sachlage die Mißachtung einer gesetzlichen Bestimmung (§ 19 Abs 3 ÄrzteG) nicht vorgeworfen werden kann. Ob die Weisung des Sprengelausschusses rechtmäßig war, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.Befolgt ein Sprengelarzt eine Weisung des Sprengelausschusses als des zuständigen Organs, deren Befolgung gegen keine Bestimmung des Strafgesetzes verstößt, so handelt er pflichtgemäß und nicht rechtswidrig. Sein Verhalten kann dann aber auch nicht sittenwidrig sein, weil ihm bei dieser Sachlage die Mißachtung einer gesetzlichen Bestimmung (Paragraph 19, Absatz 3, ÄrzteG) nicht vorgeworfen werden kann. Ob die Weisung des Sprengelausschusses rechtmäßig war, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090860
Dokumentnummer
JJR_19950919_OGH0002_0040OB01068_9500000_001