Entscheidungsgründe:
Die Erstklägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin nach Friedensreich Hundertwasser. Dieser hat, ebenso wie der Zweitkläger, (auch) Sprachwerke geschaffen. Die Beklagte ist eine Verwertungsgesellschaft, die Urheberrechte an Sprachwerken wahrnimmt. Zwischen den Streitteilen bestehen keine Wahrnehmungsverträge.
Die Beklagte hebt (ua) die Bibliothekstantieme ein. Dazu werden österreichweit rund 500.000 Entlehnungen ausgewertet. In der Folge wird ein Verteilungsplan erstellt, der vom Aufsichtsrat der Beklagten genehmigt werden muss. Im Verteilungsplan wird ein bestimmter Ausschüttungsbetrag je Autor und Werk ermittelt.
Die Höhe der - ebenfalls von der Beklagten eingehobenen - Reprografievergütung ist in einem Gesamtvertrag festgelegt. Danach haben Importeure je Gerät einen bestimmten Betrag zu zahlen. Die Verteilung erfolgt aufgrund eines auf 600.000 Kopien basierenden Marktforschungsergebnisses.
Die Beklagte schüttet Vergütungsbeträge nur an jene Urheber aus, die mit ihr einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen haben. Auf die Werke anderer Autoren entfallende Beträge werden drei Jahre lang rückgestellt und fließen dann - wenn kein Wahrnehmungsvertrag zustande kommt - der allgemeinen Verteilung zu.
In den Jahren 1995, 1996, 1998, 2000 und 2002 teilte die Beklagte dem Manager des Zweitklägers mit, dass ihre deutsche Schwestergesellschaft Vergütungsbeträge aus der öffentlichen Bibliothekstantieme überwiesen habe, die für die Veröffentlichung von Texten des Zweitklägers angefallen seien. Die Beklagte erklärte, die Beträge auszuzahlen, sollte der Zweitkläger mit ihr einen Wahrnehmungsvertrag abschließen. Der Zweitkläger antwortete, dass er eine Auszahlung der Vergütungsbeträge unabhängig vom Abschluss eines Wahrnehmungsvertrags oder gegen Abschluss eines Wahrnehmungsvertrags mit einem gegenüber den Standardverträgen der Beklagten eingeschränkteren Bereich wünsche.
Zu einer Korrespondenz ähnlichen Inhalts kam es auch zwischen der Beklagten und dem Manager Friedensreich Hundertwassers. Am 28. 10. 1999 teilte die Beklagte dem Manager mit, dass sie rund 6.500 Autoren betreue und dass es verwaltungstechnisch nicht möglich sei, einzelne Teile des Urheberrechts herauszunehmen und verschiedene Teilbereiche für 6.500 Autoren abzurechnen. Ihre Wahrnehmungsverträge umfassten die derzeit üblichen Sparten des Urheberrechts. Für die Autoren sei dies von Vorteil, weil sie Tantiemen aus allen Bereichen erhielten, in denen Tantiemen anfielen. Wären bestimmte Bereiche ausgenommen, so müssten die darauf entfallenden Beträge einbehalten werden. Die Beklagte versuche, verwaltungstechnisch so effizient wie möglich zu arbeiten; eine Einschränkung auf einzelne Bereiche würde einen enormen Mehraufwand auch für den einzelnen Urheber bedeuten. Mit Schreiben vom 4. 11. 1999 wurde der Beklagten der Wunsch Friedensreich Hundertwassers übermittelt, ausschließlich für den Bereich Schulbuch/Bundesrepublik Deutschland vertreten zu werden. Dieses Schreiben enthält den Passus: „Ich akzeptiere, was Sie sagen und nehme dies zur Kenntnis".
Mit Schreiben vom 18. 9. 2003 ersuchte die Beklagte ihre deutsche Schwestergesellschaft, sie zu ermächtigen, Vergütungsbeträge aus den Abrechnungen Schulbuch Deutschland 1999, 2000 und 2001 an die Kläger auszahlen zu dürfen. Gleichzeitig gab sie an, im Bereich Schulbuch Deutschland für die Erstklägerin 191,94 EUR und für den Zweitkläger 751,44 EUR erhalten zu haben. Nach Erhalt der mit Schreiben vom 19. 9. 2003 ausgesprochenen Ermächtigung zahlte die Beklagte insgesamt 943,38 EUR an den Klagevertreter.
Die Beklagte hat den Klägern den Abschluss eines Wahrnehmungsvertrags angeboten, der auszugsweise wie folgt lauten sollte:
„(1) Ich ersuche um Aufnahme in die Staatlich genehmigte Literarische Verwertungsgesellschaft als Tantiemenbezugsberechtigter.
(2) Hiermit räume ich der LVG ausschließlich folgende Rechte und Vergütungsansprüche an allen nicht-dramatischen Sprachwerken, an denen mir solche Rechte zustehen, zur treuhändigen Wahrnehmung ein:
a) das Vortragsrecht, ausgenommen der Vortrag eigener Werke durch den Autor selbst;
b) das Senderecht, ausgenommen für Österreich;
c) das Vermietrecht, ausgenommen an Ton-, Bild- oder Bildtonträgern;
d) das Recht, Rundfunksendungen von nicht-dramatischen Sprachwerken einschließlich solcher über Satellit zur gleichzeitigen, vollständigen und unveränderten Weitersendung mit Hilfe von Leitungen zu benutzen (§ 59a UrhG);d) das Recht, Rundfunksendungen von nicht-dramatischen Sprachwerken einschließlich solcher über Satellit zur gleichzeitigen, vollständigen und unveränderten Weitersendung mit Hilfe von Leitungen zu benutzen (Paragraph 59 a, UrhG);
e) den Vergütungsanspruch für das Verleihen von Werkstücken (auch dramatische Werke) nach § 16a UrhG, ausgenommen von Ton-, Bild- oder Bildtonträgern (Bibliothekstantieme);e) den Vergütungsanspruch für das Verleihen von Werkstücken (auch dramatische Werke) nach Paragraph 16 a, UrhG, ausgenommen von Ton-, Bild- oder Bildtonträgern (Bibliothekstantieme);
f) jene Rechte, die durch eine künftige technische Entwicklung oder Änderung der Gesetzgebung entstehen und dem Urheber vorbehalten werden, sofern sie den in a) bis e) bezeichneten Rechten entsprechen.
§ 2Paragraph 2
(1) Ich erkläre ferner, dass sich die Rechteeinräumung nach § 1 auf sämtliche Sprachwerke, die ich während der Dauer meiner Zugehörigkeit selbst schaffen werde oder an denen ich die Rechte erwerben werde, bezieht. Ich verpflichte mich, der LVG auf den von ihr ausgegebenen Formblättern ein vollständiges Verzeichnis dieser Werke zu übergeben und bei jedem Werk die Berechtigten (Autor und Verleger) wahrheitsgemäß anzugeben. Ferner verpflichte ich mich, dieses Verzeichnis jeweils fortlaufend zu ergänzen, und hafte für den Schaden, der sich aus Tantiemenabrechnungen ergibt, die auf unvollständigen oder unrichtigen Angaben im Werkeverzeichnis ergibt.(1) Ich erkläre ferner, dass sich die Rechteeinräumung nach Paragraph eins, auf sämtliche Sprachwerke, die ich während der Dauer meiner Zugehörigkeit selbst schaffen werde oder an denen ich die Rechte erwerben werde, bezieht. Ich verpflichte mich, der LVG auf den von ihr ausgegebenen Formblättern ein vollständiges Verzeichnis dieser Werke zu übergeben und bei jedem Werk die Berechtigten (Autor und Verleger) wahrheitsgemäß anzugeben. Ferner verpflichte ich mich, dieses Verzeichnis jeweils fortlaufend zu ergänzen, und hafte für den Schaden, der sich aus Tantiemenabrechnungen ergibt, die auf unvollständigen oder unrichtigen Angaben im Werkeverzeichnis ergibt.
(2) Der Übergang der eingeräumten Rechte erfolgt schon zum Zeitpunkt ihres Entstehens oder Erwerbes und ist an keine formellen Voraussetzungen gebunden.
...
§ 4Paragraph 4
Dieser Wahrnehmungsvertrag kann von beiden Parteien mittels eingeschriebenen Briefes unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist jeweils zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.
...
§ 6Paragraph 6
Die Tantiemenabrechnungen erfolgen nach Maßgabe der vom Vorstand der LVG aufgestellten Verteilungsanordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung und nach Abzug der Verwaltungskosten.
..."
Bei der Beklagten sind für die Bereiche Schulbuch und Reprografievergütung Österreich, Bibliothekstantieme Österreich und Schulbuch Deutschland in den Jahren 1999 bis 2002 für die Erstklägerin 302,99 EUR an Vergütungsbeträgen und für den Zweitkläger 1.264,02 EUR an Vergütungsbeträgen angefallen. Die Beklagte war immer bereit, diese Beträge auszuzahlen, allerdings erst nach Abschluss eines Wahrnehmungsvertrags. Der Abschluss von Wahrnehmungsverträgen mit einem eingeschränkteren Anwendungsbereich führt zu einer erheblichen Steigerung des Verwaltungsaufwands.
Die Kläger begehren, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihnen binnen 14 Tagen über die Höhe der aus der Verwertung ihrer Texte oder von Teilen ihrer Texte in Sammlungen für den Schulgebrauch sowie aus anderen Rechtsgründen stammenden Tantiemen für den Zeitraum vom 1. 4. 1996 bis zum 31. 12. 1998 sowie laufend ab jeweiligem Einlangen von Geldbeträgen bei der Beklagten Rechnung zu legen; der Erstklägerin 302,99 EUR und dem Zweitkläger 1.264,02 EUR unter Berücksichtigung allfälliger inzwischen einlangender Beträge, insbesondere von 191,94 EUR für die Erstklägerin und von 751,44 EUR für den Zweitkläger, zu zahlen, sowie festzustellen, dass die Beklagte schuldig sei, künftig aus urheberrechtlichen Verwertungshandlungen bei ihr für die Kläger einlangende Beträge binnen 14 Tagen ab Einlangen an die Kläger auszuzahlen. Die Beklagte sei verpflichtet, Vergütungsbeträge unabhängig davon auszuzahlen, ob die jeweiligen Künstler ihre Mitglieder seien. Die Kläger seien nur zum Abschluss von Wahrnehmungsverträgen für den Bereich „Öffentliche Bibliothekstantieme/Deutschland" und „Schulbuch Deutschland" bereit. Die Beklagte missbrauche ihre marktbeherrschende Stellung, wenn sie den Abschluss der von ihr angebotenen Wahrnehmungsverträge verlange. Die Kläger könnten die Tantiemen nicht selbst einfordern. Die Beklagte sei um die den Klägern zustehenden Tantiemen bereichert. Mit ihrer Weigerung, die Tantiemen auszuzahlen, begehe sie das Delikt der Veruntreuung bzw Untreue.
Die Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen. Sie habe nie im Namen der Kläger Verwertungserlöse kassiert, sondern diese nur davon informiert, welche Beträge auf sie entfallen würden, wären sie Bezugsberechtigte der Beklagten oder deren deutscher Schwestergesellschaft. Soweit mehr als drei Jahre zurück liegende Vergütungsbeträge gefordert würden, seien diese verjährt. Die Beklagte habe die Kläger immer wieder darüber informiert, welche Beträge bei Abschluss eines Wahrnehmungsvertrags auf sie entfielen; sie habe die Klage daher nicht veranlasst. Aus der Rechtsprechung des EuGH lasse sich nicht ableiten, dass Verwertungsgesellschaften Nichtmitglieder gleich wie Mitglieder zu behandeln hätten. Es sei das Interesse der Verwertungsgesellschaften und ihrer Mitglieder zu berücksichtigen, die Rechte und Vergütungsansprüche möglichst einheitlich, kostensparend und übersichtlich wahrzunehmen. Die Kläger hätten den Standpunkt der Beklagten durch ihr Management anerkannt. Die Beklagte habe auch für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Korrespondenzweg bereits Rechnung gelegt und versucht, die Kläger zum Abschluss von Wahrnehmungsverträgen zu bewegen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Soweit sich das Begehren der Kläger auf den Zeitraum vor dem 8. 5. 2000 beziehe, seien die Ansprüche verjährt. Die Beklagte sei nur bei Abschluss eines Wahrnehmungsvertrags verpflichtet, auf Rechnung der Bezugsberechtigten Werknutzungsbewilligungen zu erteilen und Tantiemen zu kassieren. Zwar könnten Vergütungen im Bereich der freien Werknutzung nach § 45 Abs 3 UrhG nur von Verwertungsgesellschaften eingehoben werden; mit ihrer Weigerung, andere als die von ihr angebotenen Wahrnehmungsverträge abzuschließen, missbrauche die Beklagte daher ihre marktbeherrschende Stellung nicht; sie werde dadurch auch nicht ungerechtfertigt bereichert. Nach der Rechtsprechung des EuGH missbrauche eine Verwertungsgesellschaft ihre marktbeherrschende Stellung, wenn sie ihren Mitgliedern Verpflichtungen auferlege, die für die Erreichung des Gesellschaftszwecks nicht unentbehrlich seien und die Freiheit des Mitglieds, sein Urheberrecht auszuüben, unbillig beeinträchtigten. Einschränkungen der Freiheit der Berechtigten, über ihre Rechte zu verfügen, seien gerechtfertigt, wenn sie für eine wirkungsvolle und effektive Wahrnehmung oder zur Erlangung einer starken Stellung gegenüber den mächtigen Nutzern notwendig seien. Nur wenn diese Beschränkungen über das Maß des Erforderlichen hinausgingen, sei das Interesse der Berechtigten höher als das der Verwertungsgesellschaft zu bewerten. Nach der Entscheidung „GEMA II" müsse der Wahrnehmungsvertrag dem Bezugsberechtigten nur die freie Wahl lassen, ob dieser die Rechte für Länder, in denen die Verwertungsgesellschaft nicht unmittelbar tätig ist, ganz oder teilweise dieser Verwertungsgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft übertragen möchte, ob er in den Ländern, in denen die Verwertungsgesellschaft unmittelbar tätig ist, seine Rechte auf eine Verwertungsgesellschaft oder nach Sparten auf mehrere Verwertungsgesellschaften aufteilen möchte, und ob er der Verwertungsgesellschaft die Verwaltung einzelner Sparten nach ordnungsgemäßer Kündigung zum Ende eines Jahres entziehen möchte. In Anbetracht dessen, dass die Beklagte die im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Rechte für Österreich exklusiv wahrnehme, könne ihr Verlangen auf Abschluss des von ihr angebotenen Wahrnehmungsvertrags nicht als Missbrauch marktbeherrschender Stellung angesehen werden. Die Wahrnehmungsverträge der Beklagten enthielten keine unangemessenen Bedingungen; es wäre den Klägern daher zuzumuten, Wahrnehmungsverträge abzuschließen. Das Schreiben des Managements der Kläger vom 4. 11. 1999 enthalte keinen Anspruchsverzicht. Die Beklagte sei nicht Treuhänderin der Kläger. Die Auszahlung von Vergütungsbeträgen sei eine freiwillige Leistung gewesen; ohne Abschluss von Wahrnehmungsverträgen stehe den Klägern kein derartiger Anspruch zu.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Soweit sich das Begehren der Kläger auf den Zeitraum vor dem 8. 5. 2000 beziehe, seien die Ansprüche verjährt. Die Beklagte sei nur bei Abschluss eines Wahrnehmungsvertrags verpflichtet, auf Rechnung der Bezugsberechtigten Werknutzungsbewilligungen zu erteilen und Tantiemen zu kassieren. Zwar könnten Vergütungen im Bereich der freien Werknutzung nach Paragraph 45, Absatz 3, UrhG nur von Verwertungsgesellschaften eingehoben werden; mit ihrer Weigerung, andere als die von ihr angebotenen Wahrnehmungsverträge abzuschließen, missbrauche die Beklagte daher ihre marktbeherrschende Stellung nicht; sie werde dadurch auch nicht ungerechtfertigt bereichert. Nach der Rechtsprechung des EuGH missbrauche eine Verwertungsgesellschaft ihre marktbeherrschende Stellung, wenn sie ihren Mitgliedern Verpflichtungen auferlege, die für die Erreichung des Gesellschaftszwecks nicht unentbehrlich seien und die Freiheit des Mitglieds, sein Urheberrecht auszuüben, unbillig beeinträchtigten. Einschränkungen der Freiheit der Berechtigten, über ihre Rechte zu verfügen, seien gerechtfertigt, wenn sie für eine wirkungsvolle und effektive Wahrnehmung oder zur Erlangung einer starken Stellung gegenüber den mächtigen Nutzern notwendig seien. Nur wenn diese Beschränkungen über das Maß des Erforderlichen hinausgingen, sei das Interesse der Berechtigten höher als das der Verwertungsgesellschaft zu bewerten. Nach der Entscheidung „GEMA II" müsse der Wahrnehmungsvertrag dem Bezugsberechtigten nur die freie Wahl lassen, ob dieser die Rechte für Länder, in denen die Verwertungsgesellschaft nicht unmittelbar tätig ist, ganz oder teilweise dieser Verwertungsgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft übertragen möchte, ob er in den Ländern, in denen die Verwertungsgesellschaft unmittelbar tätig ist, seine Rechte auf eine Verwertungsgesellschaft oder nach Sparten auf mehrere Verwertungsgesellschaften aufteilen möchte, und ob er der Verwertungsgesellschaft die Verwaltung einzelner Sparten nach ordnungsgemäßer Kündigung zum Ende eines Jahres entziehen möchte. In Anbetracht dessen, dass die Beklagte die im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Rechte für Österreich exklusiv wahrnehme, könne ihr Verlangen auf Abschluss des von ihr angebotenen Wahrnehmungsvertrags nicht als Missbrauch marktbeherrschender Stellung angesehen werden. Die Wahrnehmungsverträge der Beklagten enthielten keine unangemessenen Bedingungen; es wäre den Klägern daher zuzumuten, Wahrnehmungsverträge abzuschließen. Das Schreiben des Managements der Kläger vom 4. 11. 1999 enthalte keinen Anspruchsverzicht. Die Beklagte sei nicht Treuhänderin der Kläger. Die Auszahlung von Vergütungsbeträgen sei eine freiwillige Leistung gewesen; ohne Abschluss von Wahrnehmungsverträgen stehe den Klägern kein derartiger Anspruch zu.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 45 Abs 3 letzter Satz UrhG bestünden keine Bedenken. Richtig sei, dass Eigentumsbeschränkungen und Eigentumsbelastungen nur zulässig seien, wenn sie vom Gesetzgeber im Interesse der Förderung des allgemeinen Wohls vorgesehen werden und nicht unverhältnismäßig sind. Die beanstandete Bestimmung diene dem Allgemeinwohl und sei sowohl verhältnismäßig als auch sachgerecht. Bis zur UrhGNov 1993 sei keine Schulbuchvergütung vorgesehen gewesen. Mit der Schulbuchvergütung seien die urheberrechtlichen Befugnisse erweitert worden; von einer Einschränkung des „urheberrechtlichen Eigentumsrechts" durch die Verwertungsgesellschaftenpflicht könne somit keine Rede sein. Die Verwertungsgesellschaftenpflicht liege im allgemeinen öffentlichen Interesse. Der Schulbuchverleger könne dadurch die Zahlungspflichten abschätzen und müsse nicht unzählige Einzelverhandlungen führen. Die Verwertungsgesellschaften seien nicht auf Gewinn gerichtet, sie unterlägen einer Kontrolle durch Staatskommissäre und seien im Interesse von Urhebern und Nutzern tätig. Dem einzelnen Urheber wäre es gar nicht möglich, die Aufnahme seiner Werke in Schulbücher zu kontrollieren. Mit ihrer Weigerung, Wahrnehmungsverträge abzuschließen, hätten die Kläger ein Mitwirkungsrecht bei der Beklagten abgelehnt. Eine Verwertungsgesellschaft habe ein ungleich größeres Verhandlungsgewicht als der einzelne Urheber. Ebenso wenig wie ein Gesetzprüfungsverfahren sei auch ein Vorabentscheidungsverfahren erforderlich. Durch § 45 UrhG werde keine „künstliche Barriere im Binnenmarkt geschaffen, die Inhaber von Urheberrechten dazu zwingt, ihren Sitz bzw ihre Niederlassung zu verlegen". Die Beklagte nehme nur Rechte ihrer Bezugsberechtigten wahr; sie habe daher für die Kläger keine Verwertungserlöse erzielt und habe daher auch nicht deren Geschäfte besorgt. Die Ansprüche gegen die Verwertungsgesellschaft verjährten gemäß § 90 Abs 2 UrhG in drei Jahren. Die vor dem Zeitpunkt der Klageeinbringung entstandenen Ansprüche (8. 5. 2000) seien daher jedenfalls verjährt. Die anderen Ansprüche stünden den Klägern mangels Abschlusses eines Wahrnehmungsvertrags mit der Beklagten nicht zu.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Gegen die Verfassungsmäßigkeit von Paragraph 45, Absatz 3, letzter Satz UrhG bestünden keine Bedenken. Richtig sei, dass Eigentumsbeschränkungen und Eigentumsbelastungen nur zulässig seien, wenn sie vom Gesetzgeber im Interesse der Förderung des allgemeinen Wohls vorgesehen werden und nicht unverhältnismäßig sind. Die beanstandete Bestimmung diene dem Allgemeinwohl und sei sowohl verhältnismäßig als auch sachgerecht. Bis zur UrhGNov 1993 sei keine Schulbuchvergütung vorgesehen gewesen. Mit der Schulbuchvergütung seien die urheberrechtlichen Befugnisse erweitert worden; von einer Einschränkung des „urheberrechtlichen Eigentumsrechts" durch die Verwertungsgesellschaftenpflicht könne somit keine Rede sein. Die Verwertungsgesellschaftenpflicht liege im allgemeinen öffentlichen Interesse. Der Schulbuchverleger könne dadurch die Zahlungspflichten abschätzen und müsse nicht unzählige Einzelverhandlungen führen. Die Verwertungsgesellschaften seien nicht auf Gewinn gerichtet, sie unterlägen einer Kontrolle durch Staatskommissäre und seien im Interesse von Urhebern und Nutzern tätig. Dem einzelnen Urheber wäre es gar nicht möglich, die Aufnahme seiner Werke in Schulbücher zu kontrollieren. Mit ihrer Weigerung, Wahrnehmungsverträge abzuschließen, hätten die Kläger ein Mitwirkungsrecht bei der Beklagten abgelehnt. Eine Verwertungsgesellschaft habe ein ungleich größeres Verhandlungsgewicht als der einzelne Urheber. Ebenso wenig wie ein Gesetzprüfungsverfahren sei auch ein Vorabentscheidungsverfahren erforderlich. Durch Paragraph 45, UrhG werde keine „künstliche Barriere im Binnenmarkt geschaffen, die Inhaber von Urheberrechten dazu zwingt, ihren Sitz bzw ihre Niederlassung zu verlegen". Die Beklagte nehme nur Rechte ihrer Bezugsberechtigten wahr; sie habe daher für die Kläger keine Verwertungserlöse erzielt und habe daher auch nicht deren Geschäfte besorgt. Die Ansprüche gegen die Verwertungsgesellschaft verjährten gemäß Paragraph 90, Absatz 2, UrhG in drei Jahren. Die vor dem Zeitpunkt der Klageeinbringung entstandenen Ansprüche (8. 5. 2000) seien daher jedenfalls verjährt. Die anderen Ansprüche stünden den Klägern mangels Abschlusses eines Wahrnehmungsvertrags mit der Beklagten nicht zu.