Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist Herausgeberin der "Neuen Kronen Zeitung". Der Beklagte war Geschäftsführer der T***** GmbH.
In den Ausgaben der "Neuen Kronen Zeitung" vom 24., 25., 26., 27. 10., 5., 7., 8., 12., 19., 23. 11., 1., 2., 3., 7., 10., und 14. 12. 1999 erschienen Artikel, die sich mit der Tätigkeit und finanziellen Gebarung des Beklagten als Geschäftsführer der T***** GmbH befassten und deren Überschriften wie folgt lauteten:
24. 10. 1999: Es geht um "Medienprofessor" B*****. Millionenspritze aus Steuergeld geplant: Land kauft überschuldete Firma. 25. 10. 1999:
"Fall B*****" soll in die Regierungssitzung. Bremsklotz für Plan zur Firmenübernahme. 26. 10. 1999: Es geht um Steuerberater-Rechnungen über 50.913 S. Mahnungen blieben ohne Erfolg. Konkursantrag trifft die Firma von Medienprofessor. 27. 10. 1999: Steuermillionen für Firmenübernahme? Landeshauptmann geht vorsichtig auf Distanz. Medienprofessor im Kreuzfeuer! 5. 11. 1999: Aufregung um Medien-Professor. 7. 11. 1999: Teure Kurse auf geförderten Computern:
"Medien-Professor" bleibt im Kreuzfeuer. 8. 11. 1999: Medienprofessor B*****: Verluste und Rätsel um Dienstvertrag. 12. 11. 1999: Immer mehr neue Enthüllungen über marodes Unternehmen. Dickes Minus bei Medienfirma. "Erfolgsstory" war Fälschung. 19.11. 1999: Finanzdebakel fegte B***** aus dem Amt. Geheimsitzung: Es geht um 11 Millionen. "Medienprofessor" abgesetzt! 23. 11. 1999: "Medienprofessor" B*****:
Allein 267.000 Schilling Überziehungszinsen abgeliefert. 11,1 Millionen Bankschulden! 1. 12. 1999: Seriöse Forscher auf Distanz zum "Medienprofessor". Land ignoriert Warnungen. "Haben mit B***** nichts zu tun!" 3. 12. 1999: Bank hatte Sicherheiten "vergessen". Mehr Kreditrahmen. "Medienprofessor" verpfändet Firmeneinnahmen an die Bank! 7. 12. 1999: Monats-Gage erhöht. Millionen fließen: Land hätschelt den "Medien-Professor". 10. 12. 1999: Weil eine offene Rechnung vom "Medienprofessor" nicht bezahlt worden war: Behinderte klagen Prof. B*****. 14. 12. 1999: Prof. B***** und die vorgetäuschte Zahlung. Üble Geschäfte des "Medienprofessors".
In den ersten Artikeln wurde dem Beklagten vorgeworfen, als Geschäftsführer des überschuldeten Unternehmens 1,700.000 S jährlich an Gehalt und "Tantiemen" zu beziehen; das Land Salzburg habe geplant, die GmbH um 250.000 S zu übernehmen und mit "fünf Millionen Steuergeld aufzupäppeln". Die "Neue Kronen Zeitung" habe "die Affäre aufgedeckt". Schließlich wurde berichtet, dass der "Medienprofessor" abgesetzt sei und dass sich die "Affäre ... zum handfesten Skandal" auswachse. Nicht genehmigte Kontoüberziehungen in Millionenhöhe habe er sich "quasi nebenbei absegnen lassen". Seriöse Forscher gingen auf Distanz zum "Medienprofessor"; das Land ignoriere Warnungen. Es gebe immer neue Enthüllungen über seine Geschäfte. Er verpfände Firmeneinnahmen an die Bank. Das Land hätschle den "Medienprofessor". Statt der geplanten 100.000 S kriege er sogar 120.000 S Monatsgage. Und einen hochbezahlten Geschäftsführer extra, weil er die Finanzen seiner Firma abenteuerlich geführt habe. Im Anschluss daran wurden dem Kläger "miese Methoden" vorgeworfen. Er habe in seiner Firma 80.000 S Monatsgage und bis zu 700.000 S "Prämien" pro Jahr kassiert. Aber ein engagierter Verein für Behinderte, der für B*****s Firma gearbeitet habe, habe ein Jahr warten und sogar klagen müssen, bis eine offene Rechnung endlich beglichen worden sei. Der "Medienprofessor" müsse sich üble Geschäftsmethoden vorwerfen lassen. Mehr als ein Jahr sei ein Verein zur Behinderten-Hilfe hingehalten worden, bis eine offene Rechnung über knapp 100.000 S beglichen worden sei. Dabei sei mit einem Beleg sogar vorgetäuscht worden, alles wäre schon längst bezahlt...
Am 2. 12. 1999 wurde in der Rubrik "In den Wind gereimt" folgendes Gedicht abgedruckt:
"Der 'Medienprofessor' B*****
gereicht dem Lande nicht zum Schmuck.
Betreten sind die Institute,
macht von sich reden dieser 'Gute'.
Denn fähig ist der Mann nur wenig,
dafür beim Schuldenmachen König.
Das Land schiebt es ihm trotzdem rein.
Ja, beim CV, da müsst' man sein!"
Als Verfasser des Gedichts scheint Wolf M***** auf; als Verfasser der Artikel Robert R*****. Beide sind als Redakteure bei der Klägerin angestellt. Die Artikel vom 5. 11. 1999 und vom 1. 12. 1999 waren mit Portraitfotos illustriert, die Joachim M***** als angestellter Fotograf für die Klägerin aufgenommen hatte. Das am 5. 11. 1999 veröffentlichte Foto zeigt den Präsidenten der Salzburger Arbeiterkammer; mit diesem Foto wurde die Kolumne "Salzburg inoffiziell" illustriert, deren Gegenstand die Themen "Die Tricks der Polit-Werbung" und "Aufregung um Medien-Professor" waren.
Der Beklagte hat sämtliche dieser Artikel samt Fotos eingescannt und in seine Homepage aufgenommen, die unter der Domain "www.medienprofessor.at" angewählt werden kann. Die Homepage enthält darüber hinaus einen kurzen Lebenslauf des Beklagten, eine Liste seiner Publikationen im Zeitraum 1993 bis 1997 und Werbung für seine Bücher:
"Der 'Medienprofessor' im Original!
Wissenschaftlich Vergnügliches und literarisch Aufklärendes zum Medienerfolg 'Neue Kronenzeitung - unabhängig' und deren Kulturkriege - jetzt wieder nachzulesen in 3 Bänden des 'Medienprofessors' Peter A. B*****!
Bestellen Sie jetzt!"
Die Klägerin begehrt, den Beklagten schuldig zu erkennen, es ab sofort zu unterlassen, Artikel und Fotos, welche in der "Neuen Kronen Zeitung" erscheinen, ohne Zustimmung der Berechtigten im Internet zu verbreiten, zu vervielfältigen und/oder zu verwerten. Die Klägerin stellt darüber hinaus ein Beseitigungs-, ein Veröffentlichungs-, ein Zahlungs- und ein Rechnungslegungsbegehren. Die Artikel seien Sprachwerke. Ihr stünden die Werknutzungsrechte an den Artikeln und die Leistungsschutzrechte an den Lichtbildern zu. Mit der Veröffentlichung im Internet habe der Beklagte die Artikel und Lichtbilder unberechtigter Weise verwertet, vervielfältigt und verbreitet. Er habe auf seiner Homepage kein wissenschaftliches Werk erstellt, sondern mit den Artikeln und Fotos für seine Publikationen geworben. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit und der Pressefreiheit schütze nur die Äußerung der eigenen Meinung, nicht jedoch auch die Wiedergabe der Meinung eines Anderen.
Der Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen. Er sei im Bereich der Publizistik, Kommunikationswissenschaft und Informationsökonomie sowie der neuen Technologien wissenschaftlich tätig. In diesem Zusammenhang beschäftige er sich mit dem Medienerfolg der "Neuen Kronen Zeitung - unabhängig". Sein besonderes Augenmerk gelte dem Kampagnenjournalismus und der speziellen Zitiermethode dieses Printmediums. Dadurch fühle sich die Klägerin als Herausgeberin der "Neuen Kronen Zeitung" behelligt. Sie versuche seit Jahren, den Beklagten durch gezielte Medienkampagnen zu verunglimpfen und zu verfolgen. Die in das Internet gestellten Artikel seien ein anschauliches Beispiel dafür, dass im Verbreitungsgebiet der "Salzburg Krone" unwahre Behauptungen über den Beklagten aufgestellt worden seien. Auf der Homepage des Beklagten stehe dessen wissenschaftliche Arbeit im Vordergrund. Die dort wiedergegebenen Artikel seien Zitate, durch die der Beklagte die Medienkampagne der "Neuen Kronen Zeitung" darstelle. Dazu berechtige ihn das Grundrecht der freien Meinungsäußerung und der Pressefreiheit; die Zitate seien auch nach § 46 UrhG zulässig gewesen. Die Artikel seien keine Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes; sie seien nicht nur in der jeweiligen Ausgabe der "Neuen Kronen Zeitung" veröffentlicht worden, sondern könnten auch auf der Homepage der Klägerin aufgerufen werden. Damit sei das Verwertungsrecht der Klägerin, insbesondere das Veröffentlichungsrecht, nicht mehr gegeben. Eine Publikation im Internet sei der Publikation in anderen Zeitungen und Zeitschriften gleichzusetzen; als einfache Mitteilungen hätten die Artikel gemäß § 44 Abs 3 UrhG veröffentlicht werden dürfen. Die Artikel seien im Internet unter http://www.krone.at/archiv veröffentlicht worden. Mit dem erstmaligen Inverkehrbringen sei das Verbreitungsrecht erschöpft worden.Der Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen. Er sei im Bereich der Publizistik, Kommunikationswissenschaft und Informationsökonomie sowie der neuen Technologien wissenschaftlich tätig. In diesem Zusammenhang beschäftige er sich mit dem Medienerfolg der "Neuen Kronen Zeitung - unabhängig". Sein besonderes Augenmerk gelte dem Kampagnenjournalismus und der speziellen Zitiermethode dieses Printmediums. Dadurch fühle sich die Klägerin als Herausgeberin der "Neuen Kronen Zeitung" behelligt. Sie versuche seit Jahren, den Beklagten durch gezielte Medienkampagnen zu verunglimpfen und zu verfolgen. Die in das Internet gestellten Artikel seien ein anschauliches Beispiel dafür, dass im Verbreitungsgebiet der "Salzburg Krone" unwahre Behauptungen über den Beklagten aufgestellt worden seien. Auf der Homepage des Beklagten stehe dessen wissenschaftliche Arbeit im Vordergrund. Die dort wiedergegebenen Artikel seien Zitate, durch die der Beklagte die Medienkampagne der "Neuen Kronen Zeitung" darstelle. Dazu berechtige ihn das Grundrecht der freien Meinungsäußerung und der Pressefreiheit; die Zitate seien auch nach Paragraph 46, UrhG zulässig gewesen. Die Artikel seien keine Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes; sie seien nicht nur in der jeweiligen Ausgabe der "Neuen Kronen Zeitung" veröffentlicht worden, sondern könnten auch auf der Homepage der Klägerin aufgerufen werden. Damit sei das Verwertungsrecht der Klägerin, insbesondere das Veröffentlichungsrecht, nicht mehr gegeben. Eine Publikation im Internet sei der Publikation in anderen Zeitungen und Zeitschriften gleichzusetzen; als einfache Mitteilungen hätten die Artikel gemäß Paragraph 44, Absatz 3, UrhG veröffentlicht werden dürfen. Die Artikel seien im Internet unter http://www.krone.at/archiv veröffentlicht worden. Mit dem erstmaligen Inverkehrbringen sei das Verbreitungsrecht erschöpft worden.
Das Erstgericht erkannte den Beklagten schuldig, es zu unterlassen, 14 Artikel aus der "Neuen Kronen Zeitung" (vom 24., 25., 26., 27. 10., 7., 12., 19., 23. 11., 1., 2., 3., 7., 10., 14. 12. 1999) und zwei Fotografien laut der Gerichtsbeilage ./B oder andere, zugunsten der Klägerin urheberrechtlich geschützte Artikel und Fotografien, die in der "Neuen Kronen Zeitung" erscheinen, ohne Zustimmung der Klägerin im Internet zu verbreiten, zu vervielfältigen und/oder zu verwerten; es gab im selben Umfang dem Beseitigungs- und - für die Zeit ab 9. 12. 1999 - dem Rechnungslegungsbegehren statt, sprach der Klägerin 36.800 S zu und wies das Mehrbegehren ab. Die Artikel seien - mit Ausnahme jener vom 5. und 8. 11. 1999 - eine individuell eigenartige Leistung und damit ein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes. Der Beklagte habe dadurch, dass er die Artikel und Lichtbilder in das Internet gestellt habe, ein neues Werkstück erzeugt. Gleichzeitig habe er jedem Inhaber eines Internetanschlusses die Möglichkeit eingeräumt, die Artikel auf seinen Computer zu laden und auszudrucken. Damit habe er die Artikel und Lichtbilder vervielfältigt und verbreitet. Erschöpft könnte nur das Verbreitungsrecht, nicht aber auch das Vervielfältigungsrecht sein. Eine stillschweigende Zustimmung zur Vervielfältigung sei aber bei einer kommerziellen Weiterverarbeitung nicht anzunehmen. Auf der Internetseite des Beklagten stehe die Werbung für dessen Publikationen im Vordergrund; es gebe keinerlei inhaltliche Auseinandersetzung. Der Beklagte könne sich nicht auf Verteidigungsrechte berufen. Die Veröffentlichung des Lichtbilds des Direktors der Arbeiterkammer Salzburg sei in jedem Fall unzulässig, weil sie keinerlei Bezug zu den Berichten über den Beklagten habe; auch mit der Veröffentlichung des zweiten Fotos werde gegen § 74 UrhG verstoßen. Der Beklagte könne sich nicht auf § 42 UrhG berufen. Die Vervielfältigung eines Werks zum Zweck, es der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, sei keine Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch. Es liege auch keine Berichterstattung über Tagesereignisse im Sinne des § 42c UrhG vor. Eine Notwendigkeit, die Öffentlichkeit zu informieren, bestehe nicht. Der Beklagte könne sich auch nicht auf § 44 Abs 1 UrhG berufen, da eine eigenständige Auseinandersetzung mit den in den Artikeln behandelten Themen fehle. Allenfalls handle es sich um eine Art Pressespiegel. Es müsse nicht mehr geprüft werden, ob § 44 Abs 1 UrhG auf Veröffentlichungen im Internet anwendbar sei.Das Erstgericht erkannte den Beklagten schuldig, es zu unterlassen, 14 Artikel aus der "Neuen Kronen Zeitung" (vom 24., 25., 26., 27. 10., 7., 12., 19., 23. 11., 1., 2., 3., 7., 10., 14. 12. 1999) und zwei Fotografien laut der Gerichtsbeilage ./B oder andere, zugunsten der Klägerin urheberrechtlich geschützte Artikel und Fotografien, die in der "Neuen Kronen Zeitung" erscheinen, ohne Zustimmung der Klägerin im Internet zu verbreiten, zu vervielfältigen und/oder zu verwerten; es gab im selben Umfang dem Beseitigungs- und - für die Zeit ab 9. 12. 1999 - dem Rechnungslegungsbegehren statt, sprach der Klägerin 36.800 S zu und wies das Mehrbegehren ab. Die Artikel seien - mit Ausnahme jener vom 5. und 8. 11. 1999 - eine individuell eigenartige Leistung und damit ein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes. Der Beklagte habe dadurch, dass er die Artikel und Lichtbilder in das Internet gestellt habe, ein neues Werkstück erzeugt. Gleichzeitig habe er jedem Inhaber eines Internetanschlusses die Möglichkeit eingeräumt, die Artikel auf seinen Computer zu laden und auszudrucken. Damit habe er die Artikel und Lichtbilder vervielfältigt und verbreitet. Erschöpft könnte nur das Verbreitungsrecht, nicht aber auch das Vervielfältigungsrecht sein. Eine stillschweigende Zustimmung zur Vervielfältigung sei aber bei einer kommerziellen Weiterverarbeitung nicht anzunehmen. Auf der Internetseite des Beklagten stehe die Werbung für dessen Publikationen im Vordergrund; es gebe keinerlei inhaltliche Auseinandersetzung. Der Beklagte könne sich nicht auf Verteidigungsrechte berufen. Die Veröffentlichung des Lichtbilds des Direktors der Arbeiterkammer Salzburg sei in jedem Fall unzulässig, weil sie keinerlei Bezug zu den Berichten über den Beklagten habe; auch mit der Veröffentlichung des zweiten Fotos werde gegen Paragraph 74, UrhG verstoßen. Der Beklagte könne sich nicht auf Paragraph 42, UrhG berufen. Die Vervielfältigung eines Werks zum Zweck, es der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, sei keine Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch. Es liege auch keine Berichterstattung über Tagesereignisse im Sinne des Paragraph 42 c, UrhG vor. Eine Notwendigkeit, die Öffentlichkeit zu informieren, bestehe nicht. Der Beklagte könne sich auch nicht auf Paragraph 44, Absatz eins, UrhG berufen, da eine eigenständige Auseinandersetzung mit den in den Artikeln behandelten Themen fehle. Allenfalls handle es sich um eine Art Pressespiegel. Es müsse nicht mehr geprüft werden, ob Paragraph 44, Absatz eins, UrhG auf Veröffentlichungen im Internet anwendbar sei.
§ 44 Abs 3 UrhG sei nicht anzuwenden, soweit die Artikel eigenständige geistige Schöpfungen seien. Die Artikel vom 5. und 8. 11. 1999 seien keine Werke; ihre Vervielfältigung sei zulässig gewesen. § 46 Z 1 UrhG sei nicht anzuwenden, weil der Beklagte die Artikel nicht nur auszugsweise übernommen habe. Für die Anwendung vonParagraph 44, Absatz 3, UrhG sei nicht anzuwenden, soweit die Artikel eigenständige geistige Schöpfungen seien. Die Artikel vom 5. und 8. 11. 1999 seien keine Werke; ihre Vervielfältigung sei zulässig gewesen. Paragraph 46, Ziffer eins, UrhG sei nicht anzuwenden, weil der Beklagte die Artikel nicht nur auszugsweise übernommen habe. Für die Anwendung von
§ 46 Z 2 UrhG fehle es an einem wissenschaftlichen Werk. Das Veröffentlichungsbegehren sei nicht berechtigt, weil die Klägerin gar nicht behauptet habe, ob und in welchem Umfang die Internetseite des Beklagten abgerufen worden sei und welche nachteiligen Folgen ihr daraus entstanden seien. Das angemessene Entgelt für die Veröffentlichung der Fotos werde mit 5.000 S je Foto und für die Veröffentlichung der Artikel mit 600 S je Artikel festgesetzt. Das Klägerin stehe darüber hinaus ein pauschalierter Schadenersatz nach § 87 Abs 3 UrhG in Höhe des nach § 86 UrhG gebührenden Entgelts zu. Auch das Rechnungslegungsbegehren sei berechtigt.Paragraph 46, Ziffer 2, UrhG fehle es an einem wissenschaftlichen Werk. Das Veröffentlichungsbegehren sei nicht berechtigt, weil die Klägerin gar nicht behauptet habe, ob und in welchem Umfang die Internetseite des Beklagten abgerufen worden sei und welche nachteiligen Folgen ihr daraus entstanden seien. Das angemessene Entgelt für die Veröffentlichung der Fotos werde mit 5.000 S je Foto und für die Veröffentlichung der Artikel mit 600 S je Artikel festgesetzt. Das Klägerin stehe darüber hinaus ein pauschalierter Schadenersatz nach Paragraph 87, Absatz 3, UrhG in Höhe des nach Paragraph 86, UrhG gebührenden Entgelts zu. Auch das Rechnungslegungsbegehren sei berechtigt.
Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf, trug dem Erstgericht eine neuerliche, nach Verfahrensergänzung zu fällende Entscheidung auf und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands jeweils 52.000 S übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Auf die Einwendungen gegen die Aktivlegitimation der Klägerin sei nicht weiter einzugehen, weil der Beklagte diese in erster Instanz schlüssig zugestanden habe. Die Artikel seien eigentümliche geistige Schöpfungen und damit Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes. Die Artikel vom 5. und 8. 11. 1999 beschränkten sich zwar auf die Wiedergabe von Fakten und Aussagen Dritter; sie seien jedoch Teil eines "Gesamtkonzepts" und damit ebenfalls geschützt. Durch die Veröffentlichung im Internet habe der Beklagte in die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte der Klägerin eingegriffen. Der Beklagte könne sich weder auf § 41 UrhG, noch auf § 42c UrhG, § 44 Abs 1 UrhG oder § 46 Z 2 UrhG berufen. Der Beklagte habe die Artikel nicht für Zwecke der Strafrechtspflege oder der öffentlichen Sicherheit in seine Homepage aufgenommen. Die (angebliche) Medienkampagne der "Neuen Kronen Zeitung" gegen den Beklagten sei kein Tagesereignis. § 44 Abs 1 UrhG decke nicht die Verwendung fremder Zeitungsartikel für kommerzielle Pressespiegel. Ein Pressespiegel sei kein wissenschaftliches Werk; damit fehlten die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Großzitats. Es bleibe daher nur der Einwand, der Beklagte sei unter Bedachtnahme auf seine Grundrechte der Meinungsäußerungsfreiheit und der Pressefreiheit berechtigt gewesen, sich gegen die Medienkampagne der "Neuen Kronen Zeitung" zur Wehr zu setzen. Der Beklagte habe in diesem Zusammenhang das Fehlen von Feststellungen über den Inhalt seiner Homepage gerügt, aus denen sich ergeben hätte, dass die "Neue Kronen Zeitung" eine bewusste und diffamierende Medienkampagne gegen ihn geführt habe. Er habe sich auf seine Vernehmung berufen, die jedoch nicht durchgeführt worden sei. Es sei nicht geklärt, auf Grund welcher Beweismittel die Gestaltung und der Inhalt einer Homepage bewiesen werden können. In Frage kämen der Aufruf der Homepage oder die Vorlage von Ausdrucken. Die Einvernahme der Parteien zum Inhalt und zur Gestaltung der Homepage sei nur ein "subsidiäres" Beweismittel für den Fall zwischenzeitiger Veränderungen. Es wäre Sache des Erstgerichts gewesen, mit den Parteien zu erörtern, ob das angebotene Beweismittel zielführend sei. Aus den von der Klägerin vorgelegten Ausdrucken sei ersichtlich, dass die Homepage eine gewisse Strukturierung aufweisen müsse. Das Erstgericht hätte darauf hinwirken müssen, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben über Inhalt und Gestaltung der Homepage gemacht werden. Im fortgesetzten Verfahren werde das Erstgericht Feststellungen zum gesamten Inhalt der Homepage zu treffen haben, und zwar einerseits bei Klageeinbringung und andererseits bei Schluss der Verhandlung erster Instanz. Bei der rechtlichen Beurteilung werde das Erstgericht zu berücksichtigen haben, dass das Urheberrecht in seiner Wechselwirkung mit anderen Grundrechten gesehen werden müsse. Die Berufung des Beklagten auf sein Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit könne ebensowenig als unbeachtlich abgetan werden wie die Frage, ob es demjenigen, der von einem "gleichsam marktbeherrschenden" Medium wie der "Neuen Kronen Zeitung" zum Gegenstand einer Artikelserie gemacht werde, die derart massiv in seine Person, in seine Reputation und seine Existenz eingreife wie die vorliegende, nicht doch zustehen müsse, sich - allenfalls auch unter Verletzung von Urheberrechten - dagegen zu wehren. Es erscheine nicht von Vornherein ausgeschlossen, dem Beklagten das Recht zuzubilligen, sich durch das Einscannen und durch die Aufnahme der ihn massivst in Misskredit bringenden Artikel in seine Homepage gegen die Vorgangsweise der "Neuen Kronen Zeitung" zu wehren, auch wenn dadurch die Urheberrechte der Klägerin verletzt worden sein mögen. Beim Lesen eines oder auch mehrerer Artikel sei dem Leser die Kampagne nicht unbedingt bewusst geworden. Dem Beklagten sei es unmöglich gewesen, selbst eine Zeitschrift herauszubringen, um der Klägerin gleichsam auf derselben Ebene entgegentreten zu können. Dazu komme, dass sich die Klägerin auf ihre Berichterstattungspflicht berufe, dem Beklagten aber mit Mitteln des Urheberrechtsgesetzes die Möglichkeit abschneiden wolle, die Allgemeinheit über ihre eigene Vorgangsweise zu informieren. Schließlich erscheine es mehr als fraglich, ob es das Urheberrechtsgesetz tatsächlich verbiete, einen Pressespiegel mit Artikeln über die eigene Person zu erstellen, wenn die Selbstverteidigung im Vordergrund stehe. Da das Erstgericht davon ausgegangen sei, dass die Homepage des Beklagten in erster Linie Werbezwecken gedient habe, sei die Mängelrüge des Beklagten berechtigt. Das Erstgericht werde Feststellungen über den konkreten Zweck der Homepage und über den Grund zu treffen haben, warum der Beklagte die Artikel samt Fotografien in die Homepage aufgenommen habe. Sollte sich herausstellen, dass es nicht in erster Linie Werbezwecke waren, so müsste die Interessenabwägung zu Gunsten des Beklagten ausfallen. Sollten auch werbetechnische Gründe maßgebend gewesen sein, so sei zu prüfen, ob § 46 Z 2 UrhG anzuwenden sei. Das Erstgericht werde zu beurteilen haben, ob die Homepage des Beklagten ein wissenschaftliches Werk sei. Es sei die jüngste Rechtsprechung zur Zulässigkeit des Großzitats zu berücksichtigen, die sich auf das Zitieren ganzer Zeitschriftenartikel übertragen lasse. Das Erstgericht müsse prüfen, ob es für den Beklagten tatsächlich notwendig gewesen sei, die ganzen Artikel in seine Homepage aufzunehmen. Sollte das Erstgericht der Klage dennoch stattgeben, so werde es im Spruch die konkrete Eingriffshandlung anzuführen haben. Im Rechnungslegungsbegehren sei zu präzisieren, worüber der Beklagte Rechnung zu legen habe. Das Veröffentlichungsbegehren werde das Erstgericht noch mit den Parteien zu erörtern haben.Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf, trug dem Erstgericht eine neuerliche, nach Verfahrensergänzung zu fällende Entscheidung auf und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands jeweils 52.000 S übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Auf die Einwendungen gegen die Aktivlegitimation der Klägerin sei nicht weiter einzugehen, weil der Beklagte diese in erster Instanz schlüssig zugestanden habe. Die Artikel seien eigentümliche geistige Schöpfungen und damit Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes. Die Artikel vom 5. und 8. 11. 1999 beschränkten sich zwar auf die Wiedergabe von Fakten und Aussagen Dritter; sie seien jedoch Teil eines "Gesamtkonzepts" und damit ebenfalls geschützt. Durch die Veröffentlichung im Internet habe der Beklagte in die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte der Klägerin eingegriffen. Der Beklagte könne sich weder auf Paragraph 41, UrhG, noch auf Paragraph 42 c, UrhG, Paragraph 44, Absatz eins, UrhG oder Paragraph 46, Ziffer 2, UrhG berufen. Der Beklagte habe die Artikel nicht für Zwecke der Strafrechtspflege oder der öffentlichen Sicherheit in seine Homepage aufgenommen. Die (angebliche) Medienkampagne der "Neuen Kronen Zeitung" gegen den Beklagten sei kein Tagesereignis. Paragraph 44, Absatz eins, UrhG decke nicht die Verwendung fremder Zeitungsartikel für kommerzielle Pressespiegel. Ein Pressespiegel sei kein wissenschaftliches Werk; damit fehlten die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Großzitats. Es bleibe daher nur der Einwand, der Beklagte sei unter Bedachtnahme auf seine Grundrechte der Meinungsäußerungsfreiheit und der Pressefreiheit berechtigt gewesen, sich gegen die Medienkampagne der "Neuen Kronen Zeitung" zur Wehr zu setzen. Der Beklagte habe in diesem Zusammenhang das Fehlen von Feststellungen über den Inhalt seiner Homepage gerügt, aus denen sich ergeben hätte, dass die "Neue Kronen Zeitung" eine bewusste und diffamierende Medienkampagne gegen ihn geführt habe. Er habe sich auf seine Vernehmung berufen, die jedoch nicht durchgeführt worden sei. Es sei nicht geklärt, auf Grund welcher Beweismittel die Gestaltung und der Inhalt einer Homepage bewiesen werden können. In Frage kämen der Aufruf der Homepage oder die Vorlage von Ausdrucken. Die Einvernahme der Parteien zum Inhalt und zur Gestaltung der Homepage sei nur ein "subsidiäres" Beweismittel für den Fall zwischenzeitiger Veränderungen. Es wäre Sache des Erstgerichts gewesen, mit den Parteien zu erörtern, ob das angebotene Beweismittel zielführend sei. Aus den von der Klägerin vorgelegten Ausdrucken sei ersichtlich, dass die Homepage eine gewisse Strukturierung aufweisen müsse. Das Erstgericht hätte darauf hinwirken müssen, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben über Inhalt und Gestaltung der Homepage gemacht werden. Im fortgesetzten Verfahren werde das Erstgericht Feststellungen zum gesamten Inhalt der Homepage zu treffen haben, und zwar einerseits bei Klageeinbringung und andererseits bei Schluss der Verhandlung erster Instanz. Bei der rechtlichen Beurteilung werde das Erstgericht zu berücksichtigen haben, dass das Urheberrecht in seiner Wechselwirkung mit anderen Grundrechten gesehen werden müsse. Die Berufung des Beklagten auf sein Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit könne ebensowenig als unbeachtlich abgetan werden wie die Frage, ob es demjenigen, der von einem "gleichsam marktbeherrschenden" Medium wie der "Neuen Kronen Zeitung" zum Gegenstand einer Artikelserie gemacht werde, die derart massiv in seine Person, in seine Reputation und seine Existenz eingreife wie die vorliegende, nicht doch zustehen müsse, sich - allenfalls auch unter Verletzung von Urheberrechten - dagegen zu wehren. Es erscheine nicht von Vornherein ausgeschlossen, dem Beklagten das Recht zuzubilligen, sich durch das Einscannen und durch die Aufnahme der ihn massivst in Misskredit bringenden Artikel in seine Homepage gegen die Vorgangsweise der "Neuen Kronen Zeitung" zu wehren, auch wenn dadurch die Urheberrechte der Klägerin verletzt worden sein mögen. Beim Lesen eines oder auch mehrerer Artikel sei dem Leser die Kampagne nicht unbedingt bewusst geworden. Dem Beklagten sei es unmöglich gewesen, selbst eine Zeitschrift herauszubringen, um der Klägerin gleichsam auf derselben Ebene entgegentreten zu können. Dazu komme, dass sich die Klägerin auf ihre Berichterstattungspflicht berufe, dem Beklagten aber mit Mitteln des Urheberrechtsgesetzes die Möglichkeit abschneiden wolle, die Allgemeinheit über ihre eigene Vorgangsweise zu informieren. Schließlich erscheine es mehr als fraglich, ob es das Urheberrechtsgesetz tatsächlich verbiete, einen Pressespiegel mit Artikeln über die eigene Person zu erstellen, wenn die Selbstverteidigung im Vordergrund stehe. Da das Erstgericht davon ausgegangen sei, dass die Homepage des Beklagten in erster Linie Werbezwecken gedient habe, sei die Mängelrüge des Beklagten berechtigt. Das Erstgericht werde Feststellungen über den konkreten Zweck der Homepage und über den Grund zu treffen haben, warum der Beklagte die Artikel samt Fotografien in die Homepage aufgenommen habe. Sollte sich herausstellen, dass es nicht in erster Linie Werbezwecke waren, so müsste die Interessenabwägung zu Gunsten des Beklagten ausfallen. Sollten auch werbetechnische Gründe maßgebend gewesen sein, so sei zu prüfen, ob Paragraph 46, Ziffer 2, UrhG anzuwenden sei. Das Erstgericht werde zu beurteilen haben, ob die Homepage des Beklagten ein wissenschaftliches Werk sei. Es sei die jüngste Rechtsprechung zur Zulässigkeit des Großzitats zu berücksichtigen, die sich auf das Zitieren ganzer Zeitschriftenartikel übertragen lasse. Das Erstgericht müsse prüfen, ob es für den Beklagten tatsächlich notwendig gewesen sei, die ganzen Artikel in seine Homepage aufzunehmen. Sollte das Erstgericht der Klage dennoch stattgeben, so werde es im Spruch die konkrete Eingriffshandlung anzuführen haben. Im Rechnungslegungsbegehren sei zu präzisieren, worüber der Beklagte Rechnung zu legen habe. Das Veröffentlichungsbegehren werde das Erstgericht noch mit den Parteien zu erörtern haben.