Rechtssatz RS0076725
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076725
Entscheidungsdatum
04.04.2024
Rechtssatz
Entscheidend ist bei der Abgrenzung der Interessen des Urhebers des zitierten Sprachwerkes und des Zitierenden letztlich, dass eine Beeinträchtigung des Autors im Wettbewerb tunlichst vermieden wird. Grundsätzlich ist vom Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers an seinem Werk auszugehen, dessen wirtschaftlicher Wert nicht in einer ins Gewicht fallenden Weise ausgehöhlt werden darf. Das Zitat darf kein Ersatz und keine Konkurrenz der unmittelbaren Verwertung des benutzten fremden Werkes sein. Die Übernahme des wesentlichen Inhalts oder eines "Kernstückes" des fremden Werkes ist unzulässig, da auf diese Weise seine Absatzchancen gemindert werden können. - "Max Merkel-Buch".
Entscheidungstexte
- 4 Ob 350/82
Entscheidungstext OGH 13.07.1982 4 Ob 350/82
Veröff: SZ 55/110 = ÖBl 1983,25 (dort falsch 4 Ob 350/81) = GRURInt 1983,311
- 4 Ob 1/95
Entscheidungstext OGH 31.01.1995 4 Ob 1/95
Veröff: SZ 68/26
- 4 Ob 224/00w
Entscheidungstext OGH 03.10.2000 4 Ob 224/00w
Vgl auch; nur: Entscheidend ist bei der Abgrenzung der Interessen des Urhebers des zitierten Sprachwerkes und des Zitierenden letztlich, daß eine Beeinträchtigung des Autors im Wettbewerb tunlichst vermieden wird. Grundsätzlich ist vom Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers an seinem Werk auszugehen, dessen wirtschaftlicher Wert nicht in einer ins Gewicht fallenden Weise ausgehöhlt werden darf. (T1); Veröff: SZ 73/149
- 4 Ob 127/01g
Entscheidungstext OGH 12.06.2001 4 Ob 127/01g
Vgl auch; nur T1; Veröff: SZ 74/108
- 4 Ob 52/24m
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 04.04.2024 4 Ob 52/24m
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0076725
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2024
Dokumentnummer
JJR_19820713_OGH0002_0040OB00350_8200000_002