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Rechtssatz RS0076725

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0076725

Entscheidungsdatum

04.04.2024

Rechtssatz

Entscheidend ist bei der Abgrenzung der Interessen des Urhebers des zitierten Sprachwerkes und des Zitierenden letztlich, dass eine Beeinträchtigung des Autors im Wettbewerb tunlichst vermieden wird. Grundsätzlich ist vom Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers an seinem Werk auszugehen, dessen wirtschaftlicher Wert nicht in einer ins Gewicht fallenden Weise ausgehöhlt werden darf. Das Zitat darf kein Ersatz und keine Konkurrenz der unmittelbaren Verwertung des benutzten fremden Werkes sein. Die Übernahme des wesentlichen Inhalts oder eines "Kernstückes" des fremden Werkes ist unzulässig, da auf diese Weise seine Absatzchancen gemindert werden können. - "Max Merkel-Buch".

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 350/82
    Entscheidungstext OGH 13.07.1982 4 Ob 350/82
    Veröff: SZ 55/110 = ÖBl 1983,25 (dort falsch 4 Ob 350/81) = GRURInt 1983,311
  • 4 Ob 1/95
    Entscheidungstext OGH 31.01.1995 4 Ob 1/95
    Veröff: SZ 68/26
  • 4 Ob 224/00w
    Entscheidungstext OGH 03.10.2000 4 Ob 224/00w
    Vgl auch; nur: Entscheidend ist bei der Abgrenzung der Interessen des Urhebers des zitierten Sprachwerkes und des Zitierenden letztlich, daß eine Beeinträchtigung des Autors im Wettbewerb tunlichst vermieden wird. Grundsätzlich ist vom Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers an seinem Werk auszugehen, dessen wirtschaftlicher Wert nicht in einer ins Gewicht fallenden Weise ausgehöhlt werden darf. (T1); Veröff: SZ 73/149
  • 4 Ob 127/01g
    Entscheidungstext OGH 12.06.2001 4 Ob 127/01g
    Vgl auch; nur T1; Veröff: SZ 74/108
  • 4 Ob 52/24m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 04.04.2024 4 Ob 52/24m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0076725

Im RIS seit

13.07.1982

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2024

Dokumentnummer

JJR_19820713_OGH0002_0040OB00350_8200000_002