Die klagende Partei ist Inhaberin der Werknutzungsrechte an dem von Max Merkel verfaßten Buch "Geheuert, gefeiert, gefeuert - Die bemerke(l)nswerten Erlebnisse eines Fußballtrainers". Die beklagte Partei ist Eigentümerin und Verlegerin der "B-Zeitung", in der am 7. 2. 1980 auf S 26 in einem "Kasten" ein zweispaltiger Artikel über dieses Buch erschien. Die fettgedruckte Überschrift lautet "Wenn Merkel ein Buch schreibt ...". Darunter ist links das Bild des Buchautors und rechts eine kurze Einleitung folgenden Inhalts abgedruckt:
"... dann kann Österreichs Fußball, können seine Funktionäre und seine Teamspieler nicht gut wegkommen.
Max Merkel, der berühmt-berüchtigte Erfolgstrainer, der in anderen Rollen (als ÖFB-Sportdirektor oder Manager) kläglich scheiterte, revanchiert sich in seinem Buch (Max Merkel: "Geheuert, gefeiert, gefeuert", G-Verlag, 255 Seiten, 53 Schilling) für all die Hiebe, die er in diesem einen Jahr seiner Wien-Tätigkeit hat einstecken müssen.
Merkel verschont auch seinen Förderer Karl Sekanina nicht. Hier finden Sie, wie Merkel über Sekanina denkt und was er von Koncilia und Krankl hält."
Es folgen unter den Überschriften: "Max Merkel über Karl Sekanina", "Max Merkel über Friedl Koncilia" und "Max Merkel über Hans Krankl" wörtliche Zitate aus dem Buch, die rund 80% des gesamten Artikels ausmachen.
"Wenn mein Freund Karli Sekanina im Fernsehen wortreich verschlungene Erklärungen darüber abgab, wozu er mich als ÖFB-Sportdirektor geholt hat und was er von mir erhofft, durfte ich nur still dabei sitzen.
Am Ende wußte kein Mensch mehr als am Anfang seiner Rede. Es erinnert mich an den Witz:
Der englische Delegierte spricht auf einem UNO-Empfang drei Worte zu seinem chinesischen Kollegen. Der Dolmetscher übersetzt: "Ich mag China!" Der Chinese antwortet mit einem viertelstundigen Wortschwall. Am Ende fragte der gespannt lauschende Engländer: "Was sagte der Herr Delegierte?" Der Dolmetsch übersetzt: "Danke ...!"
Karl Sekanina muß heimlich in China gewesen sein ...
Vor jedem TV-Auftritt bat mich Sekanina händeringend: "Max laß mich reden, du fährst den Leuten zu sehr über die Goschn." "Es ist schlecht für mein Image, Karl", antwortete ich, denn die Leute werden sagen: "Schauts euch den alten Deppen an, jetzt erinnert er sich nicht einmal mehr an die Witze, die ihm vor zwanzig Jahren noch eingefallen sind." Aber Karli Sekanina nahm mir das Wort ab: "Max, versprich mir: Du haltst die Goschn!" Ich tat ihm den Gefallen. Schließlich hatte ich ihm den Posten zu verdanken. Und so schwitzte ich vor den TV-Kameras stets stumm vor mich hin ...".
"Was ich von Torleuten halte, ist bekannt." "Der Koncilia ist ein Typ, den die Trainer jeden Abend in ihr Nachtgebet einschließen:
"Herr, bewahre uns vor allem Übel und vor Friedl Koncilia!" In Österreich nennt man einen Mann mit seinen Eigenschaften einen "Stierer", weil er in der Mannschaft rumrührt wie mit dem Stecken in einem Ameisenhaufen und so lange intrigiert - er kann alles besser und weiß alles besser -, bis kein Spieler mehr den anderen und zum Schluß keiner sich selbst mehr leiden mag.
Friedl Koncilia hatte zur Verstärkung bei seiner Vereinsmannschaft Wacker-Innsbruck noch einen Bruder, der Peter heißt und in der Mannschaft den Rest besorgte. So erzählen es die Leute, weil er die Spielerfrauen mit seinem charmanten Lächeln bezaubern konnte. Drei oder vier Mann von den Innsbruckern zitterten ständig davor, wenn Peter nicht zum Training kam.
Das war wie mit dem Wiener Witz, wo der Rudi den Grafen Bobby fragt:
"Kommst heut" abend zum Tarockieren?' Bobby antwortet: 'Du, ich kann nicht. Heut" spielt der Schapira." Rudi fragt: "Wo spielt heut der Schapira, und was spielt er überhaupt?" Bobby: "Wo er spielt, weiß ich nicht. Was er spielt, weiß ich auch nicht. Aber wenn er spielt, schlaf ich bei seiner Frau .."
Die Innsbrucker rutschten mit den "Koncilia-Brothers" von der Tabellenspitze bis ans Ende und kamen spielerisch langsam, aber sicher auf den Hund. Heute spielt der Friedl Koncilia bei Austria. Er verließ damals rechtzeitig das sinkende Schiff, und deshalb entschuldige ich mich heute dafür, daß ich einmal gesagt habe: 'Ein Mensch mit so wenig Hirn gehört ins Museum.' "
"Den "Schneckerl" Prohaska könnte man hervorragend für ein Haarwuchsmittel einsetzen und den Hansi Krankl für eine Digital-Armbanduhr mit automatischem Wecker. Wenn der läutet, war es Zeit, ein Tor zu schießen. Die übrige Zeit stand er nur schläfrig auf dem Spielfeld herum ..."
Am 10. 2. 1980 erschien auf S 9 der "B-Zeitung" ein weiterer Artikel mit dem Titel: "Ein internationaler Fußballtrainer rechnet ab. Der Schmäh-Zwang des Max Merke 1." Dieser Artikel füllte eine ganze Zeitungsseite. Am 23. 3. 1980 erschien schließlich in derselben Zeitung in der Glosse "Walter H - Fußballkulisse" unter dem Titel "Der Traumsturm, der kaum noch einmal auftreten wird" eine Entgegnung Friedl Koncilias auf die in Max Merkels Buch vorgebrachten Angriffe gegen seine Person, in der der Text, der schon am 7. 2. 1980 abgedruckt worden war, erneut zuzüglich weiterer Textstellen aus S 84 und 85 des Buches abgedruckt wurde.
Die klagende Partei (G-Verlag) behauptet, daß die Veröffentlichung von Teilen des Buches von Max Merkel in der Ausgabe der "B-Zeitung" vom 7. 2. 1980 eine Verletzung ihrer Werknutzungsrechte darstelle. Es handle sich nicht um ein zulässiges "kleines Zitat" iS des § 46 Z 1 UrhG, weil diese freie Werknutzung nur im Rahmen eines selbständigen Werkes zulässig sei. Bei der Veröffentlichung dieser Stelle sei es der beklagten Partei darum gegangen, die gerade für den österreichischen Leser besonders interessanten Stellen abzudrucken, während eine ausführliche, allenfalls nach § 46 Z 1 UrhG zulässige Buchbesprechung erst drei Tage später erschienen sei. Am 23. 3. 1980 habe die beklagte Partei die bisherige Veröffentlichung wiederholt und dabei nahezu ein Kapitel aus dem Buch wiedergegeben, so daß der Rahmen des "kleinen Zitats" weit überschritten worden sei. Die klagende Partei begehrt, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, die Veröffentlichung des Werkes "Geheuert, gefeiert, gefeuert" von Max Merkel oder von einzelnen Teilen desselben in der in ihrem Eigentum stehenden oder von ihr verlegten "B-Zeitung" oder in anderen Druckwerken sowie die Veröffentlichung anderer Werke oder Teile von Werken, an denen die klagende Partei die Werknutzungsrechte besitzt, ohne deren Einwilligung bei Exekution sofort zu unterlassen.Die klagende Partei (G-Verlag) behauptet, daß die Veröffentlichung von Teilen des Buches von Max Merkel in der Ausgabe der "B-Zeitung" vom 7. 2. 1980 eine Verletzung ihrer Werknutzungsrechte darstelle. Es handle sich nicht um ein zulässiges "kleines Zitat" iS des Paragraph 46, Ziffer eins, UrhG, weil diese freie Werknutzung nur im Rahmen eines selbständigen Werkes zulässig sei. Bei der Veröffentlichung dieser Stelle sei es der beklagten Partei darum gegangen, die gerade für den österreichischen Leser besonders interessanten Stellen abzudrucken, während eine ausführliche, allenfalls nach Paragraph 46, Ziffer eins, UrhG zulässige Buchbesprechung erst drei Tage später erschienen sei. Am 23. 3. 1980 habe die beklagte Partei die bisherige Veröffentlichung wiederholt und dabei nahezu ein Kapitel aus dem Buch wiedergegeben, so daß der Rahmen des "kleinen Zitats" weit überschritten worden sei. Die klagende Partei begehrt, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, die Veröffentlichung des Werkes "Geheuert, gefeiert, gefeuert" von Max Merkel oder von einzelnen Teilen desselben in der in ihrem Eigentum stehenden oder von ihr verlegten "B-Zeitung" oder in anderen Druckwerken sowie die Veröffentlichung anderer Werke oder Teile von Werken, an denen die klagende Partei die Werknutzungsrechte besitzt, ohne deren Einwilligung bei Exekution sofort zu unterlassen.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Eine Rechtsverletzung liege nicht vor, weil in den Ausgaben der "B-Zeitung" vom 7. und 10. 2. 1980 nur Stellenzitate, also sogenannte "kleine Zitate", der Ausführungen Max Merkels über Karl Sekanina, Friedl Koncilia und Hans Krankl wiedergegeben worden seien. Ein "kleines Zitat" sei als freie Werknutzung im Rahmen eines selbständigen Werkes zulässig. Als selbständiges Werk sei hiebei die Gesamtausgabe der periodischen Druckschrift "B-Zeitung" vom 7. 2. 1980 anzusehen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. - Es war der Ansicht, daß die in der "B-Zeitung" wiedergegebenen Stellen des Buches als zulässige "kleine Zitate" iS des § 46 Z 1 UrhG anzusehen seien. Dies treffe auch auf den Artikel vom 7. 2. 1980 zu, der zwar nicht gerade das typische Beispiel einer Buchrezension sei, aber noch unter diesen Begriff subsumiert werden könne. Unter genauer Angabe der Quellen und nach einer kurzen Charakteristik des Werkes seien einige typische Angriffe des Autors gegen bekannte Männer des österreichischen Fußballsports abgedruckt, die dem Leser des Artikels Inhalt des Werkes und den amüsant-aggressiven Stil des Autors näherbringen und zum Kauf des Werkes anregen sollten. Von den 250 Buchseiten umfassenden Werk seien nicht einmal fünf Seiten abgedruckt worden. Der Umfang der Zitate sei zwar für eine journalistische Präsentation eines Buches im Rahmen einer Tageszeitung beachtlich, aber im Hinblick auf den Gesamtumfang des Buches minimal. Die Klägerin könne sich nicht dadurch beschwert erachten, daß die Rezension bei Weglassen der Zitate verhältnismäßig dürftig sei, weil eine Buchbesprechung eine Werbung für das besprochene Werk mit sich bringe. Die Auswahl der Zitate ziele auf das Erwecken des Interesses am Werk ab.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. - Es war der Ansicht, daß die in der "B-Zeitung" wiedergegebenen Stellen des Buches als zulässige "kleine Zitate" iS des Paragraph 46, Ziffer eins, UrhG anzusehen seien. Dies treffe auch auf den Artikel vom 7. 2. 1980 zu, der zwar nicht gerade das typische Beispiel einer Buchrezension sei, aber noch unter diesen Begriff subsumiert werden könne. Unter genauer Angabe der Quellen und nach einer kurzen Charakteristik des Werkes seien einige typische Angriffe des Autors gegen bekannte Männer des österreichischen Fußballsports abgedruckt, die dem Leser des Artikels Inhalt des Werkes und den amüsant-aggressiven Stil des Autors näherbringen und zum Kauf des Werkes anregen sollten. Von den 250 Buchseiten umfassenden Werk seien nicht einmal fünf Seiten abgedruckt worden. Der Umfang der Zitate sei zwar für eine journalistische Präsentation eines Buches im Rahmen einer Tageszeitung beachtlich, aber im Hinblick auf den Gesamtumfang des Buches minimal. Die Klägerin könne sich nicht dadurch beschwert erachten, daß die Rezension bei Weglassen der Zitate verhältnismäßig dürftig sei, weil eine Buchbesprechung eine Werbung für das besprochene Werk mit sich bringe. Die Auswahl der Zitate ziele auf das Erwecken des Interesses am Werk ab.
Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren statt und sprach aus, daß der (von der Abänderung betroffene) Wert des Streitgegenstandes 2000 S übersteigt.
Nach Ansicht der zweiten Instanz könne es für das österreichische Urheberrechtsgesetz - anders als nach § 51 Z 2 des deutschen Urheberrechtsgesetzes - dahingestellt bleiben, ob die beanstandete Anführung eines Zitates aus einem veröffentlichten Sprachwerk in einem selbständigen Sprachwerk erfolgt sei; nach § 46 Z 1 UrhG sei dies keine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Vervielfältigung und Veröffentlichung einzelner Stellen eines veröffentlichten Sprachwerkes. Unter einer "Stelle" seien nur einige Sätze zu verstehen, die einen geschlossenen Gedanken des Urhebers wiedergeben. Ein festes Größenverhältnis, in dem die entnommenen Stellen zu dem Werk, aus dem sie stammten, stehen müßten, lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen, doch dürften nur kleinere Ausschnitte aus geschützten Werken zitiert werden, deren Umfang weder absolut noch im Verhältnis zum ganzen Werk ins Gewicht falle. Bei Bewertung der Zulässigkeit eines Zitates seien auch der Inhalt und der Aufbau des veröffentlichten Sprachwerkes zu berücksichtigen. Das Buch Max Merkels enthalte im wesentlichen Episoden aus seinem Leben als Fußballtrainer und (subjektive) Charakterisierungen berühmter Spieler, Trainer und Funktionäre des Fußballsportes, wobei zum Teil Witze und Anekdoten oder eigene markante Aussprüche des Autors eingebaut worden seien. Die Episoden und Charakterisierungen ließen in der Regel einen Anfang und einen Schluß erkennen und bildeten in ihrer Art mehr oder weniger in sich geschlossene Teile der einzelnen Kapitel. Die Zitate des beanstandeten Zeitungsartikels vom 7. 2. 1980 enthielten im wesentlichen zwei derartige, in sich geschlossene Teile des Buches. Damit werde eine eigene, in sich geschlossene Begebenheit oder Beurteilung wiedergegeben, die den zulässigen Umfang, eines Kleinzitates überschreite. Zu berücksichtigen sei dabei auch, daß sich nur verhältnismäßig kleine Teile des Buches auf die österreichischen Fußballverhältnisse bezögen. Die beanstandeten Artikel brächten besonders markante, für das österreichische Publikum interessante Stellen des Buches zur Kenntnis. Ob dies die wirtschaftliche Verwertbarkeit des Buches beeinträchtige, könne dahingestellt bleiben, da dies nur im Zweifelsfall, der hier gar nicht vorliege, ins Gewicht falle.Nach Ansicht der zweiten Instanz könne es für das österreichische Urheberrechtsgesetz - anders als nach Paragraph 51, Ziffer 2, des deutschen Urheberrechtsgesetzes - dahingestellt bleiben, ob die beanstandete Anführung eines Zitates aus einem veröffentlichten Sprachwerk in einem selbständigen Sprachwerk erfolgt sei; nach Paragraph 46, Ziffer eins, UrhG sei dies keine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Vervielfältigung und Veröffentlichung einzelner Stellen eines veröffentlichten Sprachwerkes. Unter einer "Stelle" seien nur einige Sätze zu verstehen, die einen geschlossenen Gedanken des Urhebers wiedergeben. Ein festes Größenverhältnis, in dem die entnommenen Stellen zu dem Werk, aus dem sie stammten, stehen müßten, lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen, doch dürften nur kleinere Ausschnitte aus geschützten Werken zitiert werden, deren Umfang weder absolut noch im Verhältnis zum ganzen Werk ins Gewicht falle. Bei Bewertung der Zulässigkeit eines Zitates seien auch der Inhalt und der Aufbau des veröffentlichten Sprachwerkes zu berücksichtigen. Das Buch Max Merkels enthalte im wesentlichen Episoden aus seinem Leben als Fußballtrainer und (subjektive) Charakterisierungen berühmter Spieler, Trainer und Funktionäre des Fußballsportes, wobei zum Teil Witze und Anekdoten oder eigene markante Aussprüche des Autors eingebaut worden seien. Die Episoden und Charakterisierungen ließen in der Regel einen Anfang und einen Schluß erkennen und bildeten in ihrer Art mehr oder weniger in sich geschlossene Teile der einzelnen Kapitel. Die Zitate des beanstandeten Zeitungsartikels vom 7. 2. 1980 enthielten im wesentlichen zwei derartige, in sich geschlossene Teile des Buches. Damit werde eine eigene, in sich geschlossene Begebenheit oder Beurteilung wiedergegeben, die den zulässigen Umfang, eines Kleinzitates überschreite. Zu berücksichtigen sei dabei auch, daß sich nur verhältnismäßig kleine Teile des Buches auf die österreichischen Fußballverhältnisse bezögen. Die beanstandeten Artikel brächten besonders markante, für das österreichische Publikum interessante Stellen des Buches zur Kenntnis. Ob dies die wirtschaftliche Verwertbarkeit des Buches beeinträchtige, könne dahingestellt bleiben, da dies nur im Zweifelsfall, der hier gar nicht vorliege, ins Gewicht falle.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten Partei teilweise Folge. Er erkannte die Beklagte schuldig, Veröffentlichungen aus dem Werk "Geheuert, gefeiert, gefeuert" von Max Merkel, soweit es sich dabei nicht bloß um "einzelne Stellen" iS des § 46 Z 1 UrhG handelt, in der in ihrem Eigentum stehenden und von ihr verlegten "B-Zeitung" oder in anderen Druckwerken ab sofort zu unterlassen, und wies das Mehrbegehren, der Beklagten auch die Veröffentlichung anderer Werke oder Teile von Werken zu untersagen, an denen die klagende Partei die Werknutzungsrechte hat, ab.Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten Partei teilweise Folge. Er erkannte die Beklagte schuldig, Veröffentlichungen aus dem Werk "Geheuert, gefeiert, gefeuert" von Max Merkel, soweit es sich dabei nicht bloß um "einzelne Stellen" iS des Paragraph 46, Ziffer eins, UrhG handelt, in der in ihrem Eigentum stehenden und von ihr verlegten "B-Zeitung" oder in anderen Druckwerken ab sofort zu unterlassen, und wies das Mehrbegehren, der Beklagten auch die Veröffentlichung anderer Werke oder Teile von Werken zu untersagen, an denen die klagende Partei die Werknutzungsrechte hat, ab.