Rechtssatz RS0076739
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076739
Entscheidungsdatum
13.07.1982
Rechtssatz
Die Zulässigkeit eines "Kleinzitates" nach § 46 Z 1 UrhG ist (anders für das Großzitat § 46 Z 2 UrhG) nicht von der Anführung der betreffenden Stelle des zitierten Werkes in einem selbständigen Sprachwerk (im sogenannten zitierenden Werk) abhängig. Es ist also etwa zulässig, ein bestimmtes, einem Sprachwerk entnommenes Zitat als Selbstzweck auf Briefpapier, Postkarten, Kalendern und dergleichen abzudrucken. "Max Merkel-Buch".Die Zulässigkeit eines "Kleinzitates" nach Paragraph 46, Ziffer eins, UrhG ist (anders für das Großzitat Paragraph 46, Ziffer 2, UrhG) nicht von der Anführung der betreffenden Stelle des zitierten Werkes in einem selbständigen Sprachwerk (im sogenannten zitierenden Werk) abhängig. Es ist also etwa zulässig, ein bestimmtes, einem Sprachwerk entnommenes Zitat als Selbstzweck auf Briefpapier, Postkarten, Kalendern und dergleichen abzudrucken. "Max Merkel-Buch".
Entscheidungstexte
- 4 Ob 350/82
Entscheidungstext OGH 13.07.1982 4 Ob 350/82
Veröff: SZ 55/110 = ÖBl 1983,25 (dort falsch 4 Ob 350/81) = GRURInt 1983,311
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0076739
Dokumentnummer
JJR_19820713_OGH0002_0040OB00350_8200000_005