Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Urheberrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 111/1936 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2015Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Text
§ 46.Paragraph 46,
Zulässig sind die Vervielfältigung und die Verbreitung sowie der öffentliche Vortrag, die Rundfunksendung und die öffentliche Zurverfügungstellung:
wenn einzelne Stellen eines veröffentlichten Sprachwerkes angeführt werden;
wenn einzelne Sprachwerke oder Werke der im § 2, Z 3, bezeichneten Art nach ihrem Erscheinen in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang in ein die Hauptsache bildendes wissenschaftliches Werk aufgenommen werden; ein Werk der im § 2, Z 3, bezeichneten Art darf nur zur Erläuterung des Inhaltes aufgenommen werden.wenn einzelne Sprachwerke oder Werke der im Paragraph 2,, Ziffer 3,, bezeichneten Art nach ihrem Erscheinen in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang in ein die Hauptsache bildendes wissenschaftliches Werk aufgenommen werden; ein Werk der im Paragraph 2,, Ziffer 3,, bezeichneten Art darf nur zur Erläuterung des Inhaltes aufgenommen werden.
Anmerkung
1. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2003.
2. Übergangsbestimmung: § 106.
3. Z 1: sg. "kleines Zitat".
4. Z 2: sg. "großes Zitat".
5. Zum Begriff der Veröffentlichung und des Erscheinens siehe §§ 8 und 9.
6. Zum Begriff des Verbreitens siehe § 16.
7. EG: Art. II, BGBl. I Nr. 32/2003;
ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 32/2003.
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2015
Dokumentnummer
NOR40041624