Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens liegt freilich nicht vor (§ 510 Abs 3, § 528a ZPO): Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Rekursgericht verneint wurden, können im Revisionsrekurs nicht mehr geltend gemacht werden (ÖBl 1978, 146; MietSlg 35.438 ua). Da der Oberste Gerichtshof auch im Rekursverfahren, insbesondere im Provisorialverfahren, nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz ist (ÖBl 1992, 60; BankArch 1992, 167 mwN), hat er der rechtlichen Beurteilung zugrundezulegen, daß eine Veröffentlichung des Manuskripts "Zukunft braucht Vergangenheit" nicht bescheinigt ist. Die Vorinstanzen haben in diesen Belang zum Ausdruck gebracht, daß die Veröffentlichung nicht hinreichend wahrscheinlich gemacht wurde.Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens liegt freilich nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3,, Paragraph 528 a, ZPO): Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Rekursgericht verneint wurden, können im Revisionsrekurs nicht mehr geltend gemacht werden (ÖBl 1978, 146; MietSlg 35.438 ua). Da der Oberste Gerichtshof auch im Rekursverfahren, insbesondere im Provisorialverfahren, nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz ist (ÖBl 1992, 60; BankArch 1992, 167 mwN), hat er der rechtlichen Beurteilung zugrundezulegen, daß eine Veröffentlichung des Manuskripts "Zukunft braucht Vergangenheit" nicht bescheinigt ist. Die Vorinstanzen haben in diesen Belang zum Ausdruck gebracht, daß die Veröffentlichung nicht hinreichend wahrscheinlich gemacht wurde.
Soweit die Beklagten aber dem Rekursgericht eine Verkennung der Behauptungs- und Bescheinigungslast vorwerfen, ist darauf einzugehen, weil es sich um eine Frage der rechtlichen Beurteilung handelt.
Der Urheber - und seine Erben (§ 10 Abs 2; § 23 Abs 1 UrhG) - haben mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, das Werk auf die dem Urheber durch das Urheberrechtsgesetz vorbehaltenen Arten zu verwerten (§ 14 Abs 1 UrhG). Im VII.Abschnitt des Urheberrechtsgesetzes (§§ 41 ff UrhG) sind die Beschränkungen der Verwertungsrechte geregelt. Die dort ua vorgesehenen freien Werknutzungen - zu denen auch das in § 46 UrhG geregelte Zitierrecht gehört - sind also Ausnahmen vom ausschließlichen Recht des Urhebers.Der Urheber - und seine Erben (Paragraph 10, Absatz 2,; Paragraph 23, Absatz eins, UrhG) - haben mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, das Werk auf die dem Urheber durch das Urheberrechtsgesetz vorbehaltenen Arten zu verwerten (Paragraph 14, Absatz eins, UrhG). Im römisch sieben.Abschnitt des Urheberrechtsgesetzes (Paragraphen 41, ff UrhG) sind die Beschränkungen der Verwertungsrechte geregelt. Die dort ua vorgesehenen freien Werknutzungen - zu denen auch das in Paragraph 46, UrhG geregelte Zitierrecht gehört - sind also Ausnahmen vom ausschließlichen Recht des Urhebers.
Sie sind daher nicht nur eng auszulegen (SZ 47/81 = ÖBl 1974, 73 -
Fernsehempfang im Sozialversicherungs-Kurheim; SZ 51/67 = ÖBl 1979,
51 - Betriebsmusik); auch ist es Sache desjenigen, der das Werk eines
Urhebers ganz oder teilweise verwertet, sich auf eine der Ausnahmen zu berufen und deren Voraussetzungen zu beweisen (im Provisorialverfahren: zu bescheinigen). Die Klägerin war daher nicht verpflichtet, ins einzelne gehende Behauptungen darüber aufzustellen, welche Zitate aus den Werken Friedrich Heers unzulässig waren und welche nach § 46 UrhG gestattet seien. Sie mußte daher auch nicht Behauptungen darüber aufstellen, wie weit die einzelnen Werke Friedrich Heers veröffentlicht waren (§ 46 Z 1 UrhG) oder schon erschienen sind (§ 46 Z 2 UrhG).Urhebers ganz oder teilweise verwertet, sich auf eine der Ausnahmen zu berufen und deren Voraussetzungen zu beweisen (im Provisorialverfahren: zu bescheinigen). Die Klägerin war daher nicht verpflichtet, ins einzelne gehende Behauptungen darüber aufzustellen, welche Zitate aus den Werken Friedrich Heers unzulässig waren und welche nach Paragraph 46, UrhG gestattet seien. Sie mußte daher auch nicht Behauptungen darüber aufstellen, wie weit die einzelnen Werke Friedrich Heers veröffentlicht waren (Paragraph 46, Ziffer eins, UrhG) oder schon erschienen sind (Paragraph 46, Ziffer 2, UrhG).
Dem Rekursgericht ist daher darin beizupflichten, daß die Beklagten - die die Zulässigkeit der im Buche der Erstbeklagten gebrauchten Zitate darzutun haben - auch das Erscheinen oder sonstige Veröffentlichen der einzelnen zitierten Werke zu bescheinigen hatten. Alle Unklarheiten gingen daher zu ihren Lasten.
Soweit daher Zitate nach den Feststellungen der Vorinstanzen aus nicht veröffentlichten bzw nicht erschienenen (§§ 8, 9 UrhG iVm § 46 Z 1 und 2 UrhG) Werken stammen - das sind die Zitate laut Anmerkung 47 zum I.Teil und laut Anmerkung 306 zum III.Teil - fehlt ein wesentliches Tatbestandsmerkmal der Ausnahmetatbestände des § 46 UrhG. Diese Zitate bilden somit jedenfalls einen unzulässigen Eingriff in das Ausschließlichkeitsrecht der Klägerin. In diesem Umfang war der angefochtene Beschluß zu bestätigen.Soweit daher Zitate nach den Feststellungen der Vorinstanzen aus nicht veröffentlichten bzw nicht erschienenen (Paragraphen 8, 9, UrhG in Verbindung mit Paragraph 46, Ziffer eins und 2 UrhG) Werken stammen - das sind die Zitate laut Anmerkung 47 zum römisch eins.Teil und laut Anmerkung 306 zum römisch drei.Teil - fehlt ein wesentliches Tatbestandsmerkmal der Ausnahmetatbestände des Paragraph 46, UrhG. Diese Zitate bilden somit jedenfalls einen unzulässigen Eingriff in das Ausschließlichkeitsrecht der Klägerin. In diesem Umfang war der angefochtene Beschluß zu bestätigen.
Alle übrigen vom Erstgericht verbotenen Zitate sind jedoch nach Meinung des erkennenden Senates zulässig:
Nach § 46 UrhG sind die Vervielfältigung, die Verbreitung, der öffentliche Vortrag und die Rundfunksendung zulässig:Nach Paragraph 46, UrhG sind die Vervielfältigung, die Verbreitung, der öffentliche Vortrag und die Rundfunksendung zulässig:
1. wenn einzelne Stellen eines veröffentlichten Sprachwerkes angeführt werden;
2. wenn - soweit hier allein von Bedeutung - einzelne Sprachwerke nach ihrem Erscheinen in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang in ein die Hauptsache bildendes wissenschaftliches Werk aufgenommen werden.
Der Oberste Gerichtshof hatte sich bisher nur mit dem Ausnahmetatbestand des § 46 Z 1 UrhG, dem sogenannten "Kleinzitat" zu befassen, noch nicht jedoch mit dem "wissenschaftlichen Großzitat" nach § 46 Z 2 UrhG.Der Oberste Gerichtshof hatte sich bisher nur mit dem Ausnahmetatbestand des Paragraph 46, Ziffer eins, UrhG, dem sogenannten "Kleinzitat" zu befassen, noch nicht jedoch mit dem "wissenschaftlichen Großzitat" nach Paragraph 46, Ziffer 2, UrhG.
Zu § 46 Z 1 UrhG hat der Oberste Gerichtshof - unter Anführung der Lehrmeinung Peters (Urheberrechtsgesetz 128 ff) der EB zum Urheberrechtsgesetz (Peter aaO 565 ff) sowie mehrerer deutscher Autoren zu dem inhaltlich weitgehend übereinstimmenden § 51 d UrhG - ausgesprochen (SZ 55/110 = ÖBl 1983, 25 - Max Merkel), daß bei der Auslegung des Begriffes der "einzelnen Stellen" eine starre Begrenzung auf "ein bis zwei Sätze im Regelfall" zu eng sei; in Wahrheit ließen sich auch bei Bedachtnahme auf den Umfang des zitierten Werkes streng mathematische Maßstäbe nicht anlegen. Jedenfalls dürften nur kleinere Ausschnitte angeführt werden, deren Umfang weder absolut noch im Verhältnis zum ganzen benützten Werk ins Gewicht falle; letztlich sei der Einzelfall maßgebend. Entscheidende Gesichtspunkte für die Zulässigkeit des sogenannten Kleinzitates im Einzelfall ließen sich aber aus dem Zweck des Zitates sowie aus dem Grundsatz gewinnen, daß das Verhältnis des Zitats zu dem benützten Werk derart sein muß, daß der Autor dadurch wettbewerblich keinen Schaden erleidet. Das Zitat dürfe kein Ersatz und keine Konkurrenz der unmittelbaren Verwertung des benützten fremden Werkes sein.Zu Paragraph 46, Ziffer eins, UrhG hat der Oberste Gerichtshof - unter Anführung der Lehrmeinung Peters (Urheberrechtsgesetz 128 ff) der EB zum Urheberrechtsgesetz (Peter aaO 565 ff) sowie mehrerer deutscher Autoren zu dem inhaltlich weitgehend übereinstimmenden Paragraph 51, d UrhG - ausgesprochen (SZ 55/110 = ÖBl 1983, 25 - Max Merkel), daß bei der Auslegung des Begriffes der "einzelnen Stellen" eine starre Begrenzung auf "ein bis zwei Sätze im Regelfall" zu eng sei; in Wahrheit ließen sich auch bei Bedachtnahme auf den Umfang des zitierten Werkes streng mathematische Maßstäbe nicht anlegen. Jedenfalls dürften nur kleinere Ausschnitte angeführt werden, deren Umfang weder absolut noch im Verhältnis zum ganzen benützten Werk ins Gewicht falle; letztlich sei der Einzelfall maßgebend. Entscheidende Gesichtspunkte für die Zulässigkeit des sogenannten Kleinzitates im Einzelfall ließen sich aber aus dem Zweck des Zitates sowie aus dem Grundsatz gewinnen, daß das Verhältnis des Zitats zu dem benützten Werk derart sein muß, daß der Autor dadurch wettbewerblich keinen Schaden erleidet. Das Zitat dürfe kein Ersatz und keine Konkurrenz der unmittelbaren Verwertung des benützten fremden Werkes sein.
Weiters vertrat der Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung die Ansicht, daß die Zulässigkeit des "Kleinzitates" - anders als nach § 51 Z 2 dUrhG - nicht von der Anführung der betreffenden Stellen des zitierten Werkes in einem selbständigen Sprachwerk abhängig sei (so auch Dittrich, Deckt die freie Werknutzung nach § 46 Z 1 UrhG auch die Anführung außerhalb einer eigenen literarischen Arbeit? RfR 1980, 49). In der Entscheidung MR 1988, 13 - Schneefilm meinte allerdings der Oberste Gerichtshof im Zuge der Erörterung der Frage, ob nach österreichischem Recht für ein "Filmzitat" überhaupt Raum sei, daß von einem Zitat nur dann gesprochen werden könne, wenn mit der gänzlichen oder teilweisen Übernahme eines urheberrechtlich geschützten Werkes in ein anderes Werk erkennbar der Zweck verfolgt werde, sich im Rahmen dieses anderen Werkes auf das übernommene Werk zu berufen. Ob darin - wie Walter aaO 16 ausführt - ein Abgehen von der Entscheidung SZ 55/110 = ÖBl 1983, 25 - Max Merkel in der Frage der erforderlichen Selbständigkeit des zitierenden Werkes zu erblicken ist, bedarf hier keiner Erörterung, weil das Buch der Erstbeklagten ohnehin ein "selbständiges Werk" ist.Weiters vertrat der Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung die Ansicht, daß die Zulässigkeit des "Kleinzitates" - anders als nach Paragraph 51, Ziffer 2, dUrhG - nicht von der Anführung der betreffenden Stellen des zitierten Werkes in einem selbständigen Sprachwerk abhängig sei (so auch Dittrich, Deckt die freie Werknutzung nach Paragraph 46, Ziffer eins, UrhG auch die Anführung außerhalb einer eigenen literarischen Arbeit? RfR 1980, 49). In der Entscheidung MR 1988, 13 - Schneefilm meinte allerdings der Oberste Gerichtshof im Zuge der Erörterung der Frage, ob nach österreichischem Recht für ein "Filmzitat" überhaupt Raum sei, daß von einem Zitat nur dann gesprochen werden könne, wenn mit der gänzlichen oder teilweisen Übernahme eines urheberrechtlich geschützten Werkes in ein anderes Werk erkennbar der Zweck verfolgt werde, sich im Rahmen dieses anderen Werkes auf das übernommene Werk zu berufen. Ob darin - wie Walter aaO 16 ausführt - ein Abgehen von der Entscheidung SZ 55/110 = ÖBl 1983, 25 - Max Merkel in der Frage der erforderlichen Selbständigkeit des zitierenden Werkes zu erblicken ist, bedarf hier keiner Erörterung, weil das Buch der Erstbeklagten ohnehin ein "selbständiges Werk" ist.
Das zitierende Werk muß ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk sein (Schricker in Schricker Rz 20 zu § 51 dUrhG); die Leistung des Zitierenden muß als solche neben dem entnommenen Stoff Anspruch auf selbständige Wertung erheben können (Möhring/Nicolini Anm 6b zu § 51 dUrhG). Das zitierende Werk muß auch dann noch als eigenständige Schöpfung bestehen bleiben, wenn das Zitat hinweggedacht wird (Vinck in Nordemann/Vinck/Hertin Rz 3 zu § 51 dUrhG). Die Selbständigkeit fehlt, wenn unter dem Schein eines Zitats oder einer Mehrheit von Zitaten fremde Werke ohne wesentliche eigene Leistung wiedergegeben werden (Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht 314).Das zitierende Werk muß ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk sein (Schricker in Schricker Rz 20 zu Paragraph 51, dUrhG); die Leistung des Zitierenden muß als solche neben dem entnommenen Stoff Anspruch auf selbständige Wertung erheben können (Möhring/Nicolini Anmerkung 6b zu Paragraph 51, dUrhG). Das zitierende Werk muß auch dann noch als eigenständige Schöpfung bestehen bleiben, wenn das Zitat hinweggedacht wird (Vinck in Nordemann/Vinck/Hertin Rz 3 zu Paragraph 51, dUrhG). Die Selbständigkeit fehlt, wenn unter dem Schein eines Zitats oder einer Mehrheit von Zitaten fremde Werke ohne wesentliche eigene Leistung wiedergegeben werden (Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht 314).
Das auf ihrer Dissertation beruhende Buch der Erstbeklagten ist entgegen der Meinung der Klägerin nicht bloß eine Sammlung von Zitaten; vielmehr ist es eine eigene schöpferische Leistung, die auf die Darstellung der Persönlichkeit und der Gedankenwelt Friedrich Heers abzielt und sich dabei nicht mit der Wiedergabe von Ausschnitten aus Schriften Heers begnügt, sondern eigene Gedanken und Wertungen einbringt und auch Reaktionen anderer Persönlichkeiten auf Heers Haltung schildert. Die Selbständigkeit des zitierenden Werkes ist somit nicht nur in bezug auf die einzelnen zitierten Werke Heers, sondern auch in bezug auf die in ihm enthaltenen Zitate insgesamt gegeben. Durch Auswahl und Anordnung von Zitaten, mit oder ohne kurze verbindende Texte, kann zwar ein schutzfähiges Werk geschaffen werden, das auch gegenüber dem einzelnen Zitat an sich selbständig ist, dem jedoch die Unabhängigkeit von benutzten Zitatstoff im ganzen fehlt, so daß ein selbständiges Werk zu verneinen ist (Schricker in Schricker aaO Rz 22; BGH GRUR 1973, 216 - Handbuch moderner Zitate). Im vorliegenden Fall liegt aber der Schwerpunkt auf der eigenen geistigen Leistung der Erstbeklagten.
Bei der Beurteilung des zulässigen Umfangs der Zitate sind auch die Interessenlagen des Zitierten und des Zitierenden gegeneinander abzuwägen. Die Entlehnung darf nicht in einem solchen Umfang Kenntnis vom zitierten Werk verschaffen, daß dadurch ein gewisser Ersatz für den Erwerb eines Exemplares des vollständigen Werkes geboten und damit die Verwertungsmöglichkeit für den Schöpfer des zitierten Werkes geschmälert wird (Möhring/Nicolini aaO Anmerkung 3d; BGHZ 28, 234 - Verkehrskinderlied; BGHZ 50, 147 - Kandinsky I). Es darf - wie sich auch aus Artikel 9 Abs 2 RBÜ ergibt - zu keiner unzumutbaren Beeinträchtigung der Verwertung des Werkes kommen (Schricker aaO Rz 23; BGH GRUR 1986, 59 - Geistchristentum"). Dies wäre dann der Fall, wenn "ein ernsthafter Interessent davon abgehalten werden könnte, das zitierte Werk selbst heranzuziehen" (BGH GRUR 1986, 59 - Geistchristentum).Bei der Beurteilung des zulässigen Umfangs der Zitate sind auch die Interessenlagen des Zitierten und des Zitierenden gegeneinander abzuwägen. Die Entlehnung darf nicht in einem solchen Umfang Kenntnis vom zitierten Werk verschaffen, daß dadurch ein gewisser Ersatz für den Erwerb eines Exemplares des vollständigen Werkes geboten und damit die Verwertungsmöglichkeit für den Schöpfer des zitierten Werkes geschmälert wird (Möhring/Nicolini aaO Anmerkung 3d; BGHZ 28, 234 - Verkehrskinderlied; BGHZ 50, 147 - Kandinsky römisch eins). Es darf - wie sich auch aus Artikel 9 Absatz 2, RBÜ ergibt - zu keiner unzumutbaren Beeinträchtigung der Verwertung des Werkes kommen (Schricker aaO Rz 23; BGH GRUR 1986, 59 - Geistchristentum"). Dies wäre dann der Fall, wenn "ein ernsthafter Interessent davon abgehalten werden könnte, das zitierte Werk selbst heranzuziehen" (BGH GRUR 1986, 59 - Geistchristentum).
Wer an Werk und Persönlichkeit Friedrich Heers wirklich interessiert ist, wird durch die Lektüre des von der Erstbeklagten verfaßten Buches nicht abgehalten, die Werke Heers in ihrer Gesamtheit zu lesen. Die gewiß umfangreichen Zitate aus Heers Schriften bilden nur einen ganz geringen Ausschnitt aus seinem viele 10.000 Seiten umfassenden Gesamtwerk. Die Zitierungen Heers scheinen eher als die Darstellung seiner Gedanken nur mit den eigenen Worten der Erstbeklagten geeignet, das Interesse an seinen Werken - und damit auch an der Anschaffung seiner Bücher oder einer allfälligen künftigen Werkausgabe - zu fördern. Die Klägerin vermag dem Argument der Zweitbeklagten, daß sie die Verwertungsinteressen ihrer Prozeßgegnerin nicht gefährde, auch nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen, indem sie dazu nur ausführt, die Frage allenfalls erhöhter Aufmerksamkeit sei nicht entscheidend; um die Förderung der Absatzchancen für Werke Friedrich Heers hätten sich nicht die Beklagten zu kümmern; die Spekulation mit erhöhten Absatzchancen rechtfertige nicht den rechtswidrigen Eingriff in das Ausschließlichkeitsrecht der Klägerin (S.59).
Letztlich kann hier aber die Frage, ob die Zitate aus Heers Schriften im Werk der Erstbeklagten die Grenzen des § 46 Z 1 UrhG überschreiten, weil der Umfang der Zitate jedenfalls "absolut" zu stark ins Gewicht fällt, hier auf sich beruhen. Die Beklagten können sich nämlich auch auf § 46 Z 2 UrhG berufen:Letztlich kann hier aber die Frage, ob die Zitate aus Heers Schriften im Werk der Erstbeklagten die Grenzen des Paragraph 46, Ziffer eins, UrhG überschreiten, weil der Umfang der Zitate jedenfalls "absolut" zu stark ins Gewicht fällt, hier auf sich beruhen. Die Beklagten können sich nämlich auch auf Paragraph 46, Ziffer 2, UrhG berufen:
Während § 46 Z 1 das Zitieren "einzelner Stellen" gestattet, dürfen nach § 46 Z 2 "einzelne Sprachwerke" (oder Werke der in § 2 Z 3 UrhG bezeichneten Art) nach ihrem Erscheinen in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang in ein die Hauptsache bildendes wissenschaftliches Werk aufgenommen werden. Im Gegensatz zu § 51 Z 1 dUrhG dürfen einzelne Werke nach ihrem Erscheinen in ein selbständiges wissenschaftliches Werk nicht nur zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden (Peter aaO 131, Anmerkung 13 zu § 46; anderes gilt nur für die Werke nach § 2 Z 3 UrhG, also für Werke wissenschaftlicher oder belehrender Art, die in bildlichen Darstellungen in der Fläche oder im Raume bestehen, sofern sie nicht zu den Werken der bildenden Künste zählen).Während Paragraph 46, Ziffer eins, das Zitieren "einzelner Stellen" gestattet, dürfen nach Paragraph 46, Ziffer 2, "einzelne Sprachwerke" (oder Werke der in Paragraph 2, Ziffer 3, UrhG bezeichneten Art) nach ihrem Erscheinen in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang in ein die Hauptsache bildendes wissenschaftliches Werk aufgenommen werden. Im Gegensatz zu Paragraph 51, Ziffer eins, dUrhG dürfen einzelne Werke nach ihrem Erscheinen in ein selbständiges wissenschaftliches Werk nicht nur zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden (Peter aaO 131, Anmerkung 13 zu Paragraph 46,; anderes gilt nur für die Werke nach Paragraph 2, Ziffer 3, UrhG, also für Werke wissenschaftlicher oder belehrender Art, die in bildlichen Darstellungen in der Fläche oder im Raume bestehen, sofern sie nicht zu den Werken der bildenden Künste zählen).
Daß das Werk der Erstbeklagten nicht nur - wie schon dargelegt - selbständig, sondern auch ein wissenschaftliches Werk ist, kann keinem ernsthaften Zweifel unterliegen. Ein Werk ist wissenschaftlich, wenn sich sein Gegenstand zur wissenschaftlichen Behandlung eignet und der Urheber des Werkes durch die Art und Weise der Behandlung des Themas, sei es durch den Inhalt oder durch die Darstellung, die Absicht erkennen läßt, daß sein Werk wissenschaftlichen Zwecken, insbesondere der Belehrung dienen soll;
unerheblich ist es, ob es dem Autor gelungen ist, diese Absicht zu verwirklichen (Möhring-Nicolini aaO Anmerkung 6c; vom Gamm aaO Rz 9;
ähnlich Schricker aaO Rz 31; Vinck aaO Rz 6a).
Wie sich schon aus den Ausführungen zur Frage der Selbständigkeit des Werkes ergibt, ist das eigene Werk der Erstbeklagten die "Hauptsache" ihres Buches; die einzelnen von den Vorinstanzen als unzulässig verbotenen Zitate dienen nur zur Unterstützung der Darlegungen der Erstbeklagten.
Zu untersuchen bleibt nur noch, ob der Umfang der von der Erstbeklagten gebrauchten Zitate "durch den Zweck gerechtfertigt" war. Dazu hat der erkennende Senat erwogen:
Während nach § 51 Z 1 dUrhG der Zweck des Zitates näher bezeichnet wird - nämlich "zur Erläuterung des Inhalts" - fehlt § 46 Z 2 UrhG - wie schon ausgeführt - eine nähere Bestimmung des Zweckes; insoweit entspricht die Rechtslage den Fällen des § 51 Z 2 und 3 dUrhG. Es kommen daher neben dem Erläuterungszweck auch andere Zwecke in Frage, etwa der Zweck, eine Stimmung zu verdeutlichen, oder der Zweck, dem Benutzer des zitierenden Werkes die Orientierung über das behandelte Thema zu erleichtern (Möhring/Nicolini aaO Anm 3 b). Der Zweck muß aber stets mit dem Inhalt des zitierenden Werkes zusammenhängen; das Zitat muß seiner Funktion nach stets den Zweck haben, als Hilfsmittel der eigenen Darstellung des Zitierenden in Bezug genommen zu werden; es darf nicht zu dem Zweck gebraucht werden, das zitierte Werk um seiner selbst willen der Allgemeinheit zur Kenntnis zu bringen (Möhring/Nicolini aaO; Vinck aaO Rz 4; BGHZ 28, 234 - Verkehrskinderlied). Es muß eine innere Verbindung zwischen dem eigenen und dem fremden Werk hergestellt werden (Schricker aaO Rz 16; BGHZ 28, 234 - Verkehrskinderlied; BGHZ 50, 147 - Kandinsky I; BGH GRUR 1986, 59 - Geistchristentum). Kein zulässiger Zweck wäre es, daß der Zitierende sich nur eigene Ausführungen ersparen und solche durch das Zitat ersetzen möchte (Schricker aaO; KG GRUR 1970, 616 - Eintänzer). Das Zitat darf auch neutral eingesetzt werden, um eine referierende Darstellung oder Interpretation zu belegen (Schricker aaO Rz 17).Während nach Paragraph 51, Ziffer eins, dUrhG der Zweck des Zitates näher bezeichnet wird - nämlich "zur Erläuterung des Inhalts" - fehlt Paragraph 46, Ziffer 2, UrhG - wie schon ausgeführt - eine nähere Bestimmung des Zweckes; insoweit entspricht die Rechtslage den Fällen des Paragraph 51, Ziffer 2 und 3 dUrhG. Es kommen daher neben dem Erläuterungszweck auch andere Zwecke in Frage, etwa der Zweck, eine Stimmung zu verdeutlichen, oder der Zweck, dem Benutzer des zitierenden Werkes die Orientierung über das behandelte Thema zu erleichtern (Möhring/Nicolini aaO Anmerkung 3 b). Der Zweck muß aber stets mit dem Inhalt des zitierenden Werkes zusammenhängen; das Zitat muß seiner Funktion nach stets den Zweck haben, als Hilfsmittel der eigenen Darstellung des Zitierenden in Bezug genommen zu werden; es darf nicht zu dem Zweck gebraucht werden, das zitierte Werk um seiner selbst willen der Allgemeinheit zur Kenntnis zu bringen (Möhring/Nicolini aaO; Vinck aaO Rz 4; BGHZ 28, 234 - Verkehrskinderlied). Es muß eine innere Verbindung zwischen dem eigenen und dem fremden Werk hergestellt werden (Schricker aaO Rz 16; BGHZ 28, 234 - Verkehrskinderlied; BGHZ 50, 147 - Kandinsky römisch eins; BGH GRUR 1986, 59 - Geistchristentum). Kein zulässiger Zweck wäre es, daß der Zitierende sich nur eigene Ausführungen ersparen und solche durch das Zitat ersetzen möchte (Schricker aaO; KG GRUR 1970, 616 - Eintänzer). Das Zitat darf auch neutral eingesetzt werden, um eine referierende Darstellung oder Interpretation zu belegen (Schricker aaO Rz 17).
Ohne auf jedes einzelne der von den Vorinstanzen verbotenen Zitate (mit Ausnahme der zwei Zitate aus unveröffentlichten Schriften) eingehen zu wollen - wie es die Beklagten in ihrem Rekurs getan haben (ON 14) -, kann gesagt werden, daß jedes dieser Zitate, aber auch die Zitate in ihrer Gesamtheit dem Zweck des Werkes - nämlich Persönlichkeit und Ideenwelt Friedrich Heers dem Leser nahezubringen - durchaus entsprechen. Ob jedes einzelne Zitat, insbesondere ob jedes Zitat in seiner gesamten Länge, zwingend notwendig war, ist nicht erheblich (vgl von Gamm aaO Rz 11); es reicht aus, wenn das Zitat für die Zwecke der Darstellung hilfreich ist. Das trifft hier aber in allen Fällen zu. Der Eindruck von Person und Denken Friedrich Heers wird wesentlich plastischer, wenn er - jeweils zur Erläuterung der von der Erstbeklagten dargestellten Gedanken - selbst zu Wort kommt. Eine wissenschaftliche Biographie über einen Autor, dessen Gedanken bloß mit den eigenen Worten des Biographen referiert und dessen subjektive, ihn formende Erlebnisse nur vom Biographen geschildert werden, erfüllt seinen Zweck im allgemeinen weniger gut als eine Biographie, in der der Beschriebene sich teilweise selbst darstellt. Die Aufnahme der Zitate fördert auch den wissenschaftlichen Charakter des Werkes, weil damit die Belege für die darin aufgestellten Behauptungen geliefert werden. Da die Erstbeklagte die Zitate - die aus einer fast unübersehbaren Fülle verschiedenster Quellen wie Büchern, Zeitungsartikeln, Rundfunkvorträgen udgl zusammengestellt sind - nicht nur mehr oder weniger kommentarlos aneinandergereiht, sondern in gedankliche Verbindung gebracht, erläutert und teilweise auch kritisch kommentiert hat, kann auch nicht gesagt werden, der Umfang sei nicht "entsprechend", sondern überschreite das zulässige Ausmaß.Ohne auf jedes einzelne der von den Vorinstanzen verbotenen Zitate (mit Ausnahme der zwei Zitate aus unveröffentlichten Schriften) eingehen zu wollen - wie es die Beklagten in ihrem Rekurs getan haben (ON 14) -, kann gesagt werden, daß jedes dieser Zitate, aber auch die Zitate in ihrer Gesamtheit dem Zweck des Werkes - nämlich Persönlichkeit und Ideenwelt Friedrich Heers dem Leser nahezubringen - durchaus entsprechen. Ob jedes einzelne Zitat, insbesondere ob jedes Zitat in seiner gesamten Länge, zwingend notwendig war, ist nicht erheblich vergleiche von Gamm aaO Rz 11); es reicht aus, wenn das Zitat für die Zwecke der Darstellung hilfreich ist. Das trifft hier aber in allen Fällen zu. Der Eindruck von Person und Denken Friedrich Heers wird wesentlich plastischer, wenn er - jeweils zur Erläuterung der von der Erstbeklagten dargestellten Gedanken - selbst zu Wort kommt. Eine wissenschaftliche Biographie über einen Autor, dessen Gedanken bloß mit den eigenen Worten des Biographen referiert und dessen subjektive, ihn formende Erlebnisse nur vom Biographen geschildert werden, erfüllt seinen Zweck im allgemeinen weniger gut als eine Biographie, in der der Beschriebene sich teilweise selbst darstellt. Die Aufnahme der Zitate fördert auch den wissenschaftlichen Charakter des Werkes, weil damit die Belege für die darin aufgestellten Behauptungen geliefert werden. Da die Erstbeklagte die Zitate - die aus einer fast unübersehbaren Fülle verschiedenster Quellen wie Büchern, Zeitungsartikeln, Rundfunkvorträgen udgl zusammengestellt sind - nicht nur mehr oder weniger kommentarlos aneinandergereiht, sondern in gedankliche Verbindung gebracht, erläutert und teilweise auch kritisch kommentiert hat, kann auch nicht gesagt werden, der Umfang sei nicht "entsprechend", sondern überschreite das zulässige Ausmaß.
Die Klägerin hat zwar in erster Instanz auch geltend gemacht, die Erstbeklagte habe sinnentstellende Änderungen an Textstellen aus Werken Friedrich Heers vorgenommen. In welchen Fällen aber ein solcher Verstoß gegen § 21 Abs 1, § 57 Abs 1 UrhG vorläge, hat sie nicht vorgebracht; dies kann auch mangels Vorlage der Quellen, aus denen die Zitate entnommen werden, auf Grund der im Buch der Erstbeklagten wiedergegebenen Textstellen nicht beureilt werden.Die Klägerin hat zwar in erster Instanz auch geltend gemacht, die Erstbeklagte habe sinnentstellende Änderungen an Textstellen aus Werken Friedrich Heers vorgenommen. In welchen Fällen aber ein solcher Verstoß gegen Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraph 57, Absatz eins, UrhG vorläge, hat sie nicht vorgebracht; dies kann auch mangels Vorlage der Quellen, aus denen die Zitate entnommen werden, auf Grund der im Buch der Erstbeklagten wiedergegebenen Textstellen nicht beureilt werden.
Da die Klägerin die Teilabweisung des Erstgerichtes unbekämpft ließ, hat sie offenbar die Rechtsgründe, welche allenfalls ein allgemeines Verbot, das Buch der Erstbeklagten herzustellen, zu verlegen und zu veröffentlichen, rechtfertigen könnten, nicht aufrechterhalten. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, daß ein vom Urheberrechtsgesetz gestatteter Gebrauch eines fremden Werkes oder Werkteiles - so auch ein Zitat, das sich im Rahmen des § 46 UrhG hält - mangels Rechts- und damit auch Sittenwidrigkeit nicht gegen § 1 UWG verstößt (Schricker aaO Rz 30).Da die Klägerin die Teilabweisung des Erstgerichtes unbekämpft ließ, hat sie offenbar die Rechtsgründe, welche allenfalls ein allgemeines Verbot, das Buch der Erstbeklagten herzustellen, zu verlegen und zu veröffentlichen, rechtfertigen könnten, nicht aufrechterhalten. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, daß ein vom Urheberrechtsgesetz gestatteter Gebrauch eines fremden Werkes oder Werkteiles - so auch ein Zitat, das sich im Rahmen des Paragraph 46, UrhG hält - mangels Rechts- und damit auch Sittenwidrigkeit nicht gegen Paragraph eins, UWG verstößt (Schricker aaO Rz 30).
Aus diesen Erwägungen waren die Beschlüsse der Vorinstanzen nur in Ansehung des Verbotes der zwei aus nicht veröffentlichten Texten stammenden Zitate zu bestätigen, im übrigen aber dahin abzuändern, daß der gesamte Sicherungsantrag abgewiesen wird.
Der Ausspruch über die auf den abweisenden Teil entfallenden Kosten des Provisorialverfahrens aller drei Instanzen gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 4 EO, §§ 41, 50 Abs 1, § 52 ZPO, jener über die auf den stattgebenden Teil entfallenden Kosten auf Seite der Klägerin auf § 393 Abs 1 EO auf Seite der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO, §§ 40, 50 Abs 1, § 52 ZPO. Schon in erster Instanz war ein Mehrbegehren - rechtskräftig - abgewiesen worden, dessen Wert - wie es auch der Erstrichter in seiner Kostenentscheidung zum Ausdruck gebracht hat - mit der Hälfte des gesamten Streitwertes zu veranschlagen ist. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens waren daher auf der Bemessungsgrundlage von S 200.000,- zu berechnen. Da die Klägerin letztlich nur mit dem Verbot zweier Zitate von insgesamt 48 Zitaten durchgedrungen ist, hat sie den Beklagten 46/48 der Rechtsmittelkosten zu ersetzen. Im Verfahren erster Instanz ist die Klägerin mit insgesamt 47/48 unterlegen und hat daher den beiden Beklagten entsprechend Kostenersatz zu leisten.Der Ausspruch über die auf den abweisenden Teil entfallenden Kosten des Provisorialverfahrens aller drei Instanzen gründet sich auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO, Paragraphen 41, 50, Absatz eins,, Paragraph 52, ZPO, jener über die auf den stattgebenden Teil entfallenden Kosten auf Seite der Klägerin auf Paragraph 393, Absatz eins, EO auf Seite der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO, Paragraphen 40, 50, Absatz eins,, Paragraph 52, ZPO. Schon in erster Instanz war ein Mehrbegehren - rechtskräftig - abgewiesen worden, dessen Wert - wie es auch der Erstrichter in seiner Kostenentscheidung zum Ausdruck gebracht hat - mit der Hälfte des gesamten Streitwertes zu veranschlagen ist. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens waren daher auf der Bemessungsgrundlage von S 200.000,- zu berechnen. Da die Klägerin letztlich nur mit dem Verbot zweier Zitate von insgesamt 48 Zitaten durchgedrungen ist, hat sie den Beklagten 46/48 der Rechtsmittelkosten zu ersetzen. Im Verfahren erster Instanz ist die Klägerin mit insgesamt 47/48 unterlegen und hat daher den beiden Beklagten entsprechend Kostenersatz zu leisten.