Rechtssatz RS0076794
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076794
Entscheidungsdatum
19.11.2002
Rechtssatz
Das Zitat darf auch neutral eingesetzt werden, um eine referierende Darstellung oder Interpretation zu belegen. Kein zulässiger Zweck liegt vor, wenn der Zitierende sich nur eigene Ausführungen ersparen und solche durch das Zitat ersetzen möchte. - "Friedrich-Heer Biographie".
Entscheidungstexte
- 4 Ob 1/95
Entscheidungstext OGH 31.01.1995 4 Ob 1/95
Veröff: SZ 68/26
- 4 Ob 230/02f
Entscheidungstext OGH 19.11.2002 4 Ob 230/02f
Auch; Beisatz: Von einem Zitat kann nur dann gesprochen werden, wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk (ganz oder teilweise) in ein anderes Werk übernommen wird, also auch das zitierende Werk urheberrechtlich schutzfähig ist. Diese Voraussetzung liegt vor, das zitierende Werk auch dann noch als eigenständige Schöpfung bestehen bleiben kann, wenn das Zitat hinweggedacht wird. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0076794
Dokumentnummer
JJR_19950131_OGH0002_0040OB00001_9500000_010