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Rechtssatz RS0076794×

Rechtssatz RS0076794

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0076794

Geschäftszahl

4Ob1/95; 4Ob230/02f

Entscheidungsdatum

19.11.2002

Rechtssatz

Das Zitat darf auch neutral eingesetzt werden, um eine referierende Darstellung oder Interpretation zu belegen. Kein zulässiger Zweck liegt vor, wenn der Zitierende sich nur eigene Ausführungen ersparen und solche durch das Zitat ersetzen möchte. - "Friedrich-Heer Biographie".

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 1/95
    Entscheidungstext OGH 31.01.1995 4 Ob 1/95
    Veröff: SZ 68/26
  • 4 Ob 230/02f
    Entscheidungstext OGH 19.11.2002 4 Ob 230/02f
    Auch; Beisatz: Von einem Zitat kann nur dann gesprochen werden, wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk (ganz oder teilweise) in ein anderes Werk übernommen wird, also auch das zitierende Werk urheberrechtlich schutzfähig ist. Diese Voraussetzung liegt vor, das zitierende Werk auch dann noch als eigenständige Schöpfung bestehen bleiben kann, wenn das Zitat hinweggedacht wird. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0076794

Dokumentnummer

JJR_19950131_OGH0002_0040OB00001_9500000_010