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Rechtssatz RS0076783×

Rechtssatz RS0076783

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0076783

Geschäftszahl

4Ob1/95

Entscheidungsdatum

31.01.1995

Rechtssatz

Neben dem Erläuterungszweck kommen auch andere Zwecke in Frage, etwa der Zweck, eine Stimmung zu verdeutlichen, oder der Zweck, dem Benutzer des zitierenden Werkes die Orientierung über das behandelte Thema zu erleichtern. Der Zweck muß aber stets mit dem Inhalt des zitierenden Werkes zusammenhängen; das Zitat muß seiner Funktion nach stets den Zweck haben, als Hilfsmittel der eigenen Darstellung des Zitierenden in bezug genommen zu werden; es darf nicht zu dem Zweck gebraucht werden, das zitierte Werk um seiner selbst willen der Allgemeinheit zur Kenntnis zu bringen. - "Friedrich-Heer Biographie".

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 1/95
    Entscheidungstext OGH 31.01.1995 4 Ob 1/95
    Veröff: SZ 68/26

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0076783

Dokumentnummer

JJR_19950131_OGH0002_0040OB00001_9500000_009