Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0076722×

Rechtssatz RS0076722

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0076722

Geschäftszahl

4Ob1/95

Entscheidungsdatum

31.01.1995

Rechtssatz

Bei der Beurteilung des zulässigen Umfangs der Zitate sind auch die Interessenlagen des Zitierten und des Zitierenden gegeneinander abzuwägen. Die Entlehnung darf nicht in einem solchen Umfang Kenntnis vom zitierten Werk verschaffen, daß dadurch ein gewisser Ersatz für den Erwerb eines Exemplares des vollständigen Werkes geboten und damit die Verwertungsmöglichkeit für den Schöpfer des zitierten Werkes geschmälert wird. Es darf zu keiner unzumutbaren Beeinträchtigung der Verwertung des Werkes kommen, was dann der Fall wäre, wenn "ein ernsthafter Interessent davon abgehalten werden könnte, das zitierte Werk selbst heranzuziehen".

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 1/95
    Entscheidungstext OGH 31.01.1995 4 Ob 1/95
    Veröff: SZ 68/26

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0076722

Dokumentnummer

JJR_19950131_OGH0002_0040OB00001_9500000_006