Rechtssatz RS0076679
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076679
Entscheidungsdatum
31.01.1995
Rechtssatz
Das zitierende Werk muß auch dann noch als eigenständige Schöpfung bestehen bleiben, wenn das Zitat hinweggedacht wird. Die Selbständigkeit fehlt, wenn unter dem Schein eines Zitats oder einer Mehrheit von Zitaten fremde Werke ohne wesentliche eigene Leistung wiedergegeben werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0076679
Dokumentnummer
JJR_19950131_OGH0002_0040OB00001_9500000_004