Rechtssatz RS0107138
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107138
Entscheidungsdatum
12.02.2002
Rechtssatz
Das durch Art 13 StGG und Art 10 MRK verfassungsrechtlich geschützte Grundrecht auf freie Meinungsäußerung rechtfertigt nicht den Eingriff in die urheberrechtlich geschützten Rechte über die im UrhG festgelegten freien Werknutzungen hinaus. Das jedem zustehende Recht auf Redefreiheit und Übermittlung von Informationen steht gemäß Art 10 Abs 2 MRK unter einem Gesetzesvorbehalt.Das durch Artikel 13, StGG und Artikel 10, MRK verfassungsrechtlich geschützte Grundrecht auf freie Meinungsäußerung rechtfertigt nicht den Eingriff in die urheberrechtlich geschützten Rechte über die im UrhG festgelegten freien Werknutzungen hinaus. Das jedem zustehende Recht auf Redefreiheit und Übermittlung von Informationen steht gemäß Artikel 10, Absatz 2, MRK unter einem Gesetzesvorbehalt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 2363/96w
Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2363/96w
Veröff: SZ 69/283
- 4 Ob 127/01g
Entscheidungstext OGH 12.06.2001 4 Ob 127/01g
Vgl aber; Beisatz: Dem urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch kann das durch Art 10 EMRK geschützte Recht der freien Meinungsäußerung entgegenstehen. Ob dies der Fall ist, ist durch eine Abwägung der vom Urheber oder seinem Werknutzungsberechtigten verfolgten Interessen mit dem Recht der freien Meinungsäußerung zu beurteilen. (T1); Veröff: SZ 74/108
- 4 Ob 32/02p
Entscheidungstext OGH 12.02.2002 4 Ob 32/02p
Vgl; Beisatz: Hier: Liegt ein Eingriff in Persönlichkeitsrechte vor, der von vornherein nicht nur wirtschaftliche Interessen berührt. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107138
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2012
Dokumentnummer
JJR_19961217_OGH0002_0040OB02363_96W0000_003