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Entscheidung 4 Ob 2363/96w×

Entscheidung 4 Ob 2363/96w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob2363/96w

Entscheidungsdatum

11.03.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Gottfried Korn und Dr.Peter Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) W***** AG, und 2.) Richard Sch*****, vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Simon, Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung, Beseitigung, Rechnungslegung und Zahlung (Streitwert im Provisorialverfahren S 450.000,--), im Verfahren über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 20.September 1996, GZ 5 R 169/96a-13, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag der beklagten Parteien auf Ergänzung des Beschlusses vom 17. Dezember 1996, 4 Ob 2363/96w, dahin, daß der klagenden Partei eine angemessene Frist für die Einbringung einer auf Unterlassung der Vervielfältigung oder Verbreitung des in englischer Sprache abgefaßten Original-Aktien-Kaufvertrages zwischen der klagenden Partei und der A***** AG sowie der deutschen Übersetzung ohne Zustimmung der klagenden Partei gerichteter Klage bestimmt wird, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ungeachtet der Formulierung im Spruch des Beschlusses vom 17.Dezember 1996, 4 Ob 2363/96w, daß der Sicherungshauptantrag zur Gänze abgewiesen, dem Sicherungseventualantrag hingegen stattgegeben werde, ist das im Ergänzungsantrag genannte, mit der einstweiligen Verfügung deckungsgleiche Begehren im Klagebegehren enthalten, so daß es einer Rechtfertigungsklage nicht bedarf, Die beantragte Fristsetzung ist daher entbehrlich.

Anmerkung

E45403 04AT3636

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB02363.96W.0311.000

Dokumentnummer

JJT_19970311_OGH0002_0040OB02363_96W0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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RS0076252 Rechtssatz 1968 – zuletzt 23.02.2016Zivilrecht
Der künstlerische Wert einer Schöpfung ist für die Frage ihrer urheberrechtlichen Schutzfähigkeit ohne Bedeutung.
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RS0076397 Rechtssatz 1985 – zuletzt 27.08.2024Zivilrecht
Die individuelle eigentümliche Leistung muss sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abheben.
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RS0107139 Rechtssatz 1996 – zuletzt 12.02.2013Zivilrecht
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