Rechtssatz RS0107139
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107139
Entscheidungsdatum
12.02.2013
Rechtssatz
Der Zweck, die Öffentlichkeit über den Inhalt eines Vertrages zu informieren, rechtfertigt es nicht, den gesamten Vertragstext ( dem im konkreten Fall Werkcharakter zuerkannt wurde) in einer Zeitung zu veröffentlichen, so daß ein Fall zulässiger freier Werknutzung im Sinne des § 42 c UrhG nicht vorliegt.Der Zweck, die Öffentlichkeit über den Inhalt eines Vertrages zu informieren, rechtfertigt es nicht, den gesamten Vertragstext ( dem im konkreten Fall Werkcharakter zuerkannt wurde) in einer Zeitung zu veröffentlichen, so daß ein Fall zulässiger freier Werknutzung im Sinne des Paragraph 42, c UrhG nicht vorliegt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 2363/96w
Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2363/96w
Veröff: SZ 69/283
- 4 Ob 236/12b
Entscheidungstext OGH 12.02.2013 4 Ob 236/12b
Vgl auch; Beisatz: Hier wurde die vollständige Wiedergabe einer ‑ im Einzelfall urheberrechtlich geschützten ‑ Klage eines Rechtsanwalts auf einer Website als Eingriff in seine wirtschaftlichen Interessen und nicht durch das Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art 10 EMRK gerechtfertigt angesehen, weil der angestrebte Zweck (Kritik am Vorgehen) auch ohne deren vollständige Bereitstellung (etwa durch einen bloßen Hinweis auf die Klagseinbringung) erreicht hätte werden können, und diese auch nicht als Beleg für bestimmte Äußerungen diente. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107139
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2013
Dokumentnummer
JJR_19961217_OGH0002_0040OB02363_96W0000_004