Der dagegen von der Klägerin erhobene Revisionsrekurs ist teilweise berechtigt.
Gemäß § 1 Abs 1 UrhG sind Werke im Sinne dieses Gesetzes eigentümliche geistige Schöpfungen ua auf dem Gebiet der Literatur. Zu den Werken der Literatur zählen gemäß § 2 Z 1 UrhG auch Sprachwerke aller Art. "Sprachwerke" sind Werke, deren Ausdrucksmittel die Sprache ist; dazu gehören nicht nur literarische Schöpfungen ieS, sondern auch reine Zweckschöpfungen (SZ 43/140 = ÖBl 1970, 146 - Zahnärztekammergesetz I; ÖBl 1978, 107 Stichwörterverzeichnis; ÖBl 1991, 42 - So ein Tag; ÖBl 1994, 232 - Wienerwald II). Ein urheberrechtlich geschütztes Sprachwerk liegt nur dann vor, wenn es sich um eine eigentümliche geistige Schöpfung handelt. Nach Lehre und Rechtsprechung ist ein Erzeugnis des menschlichen Geistes dann eine eigentümliche geistige Schöpfung, wenn es das Ergebnis schöpferischer Geistestätigkeit ist, das seine Eigenheit, die es von anderen Werken unterscheidet, aus der Persönlichkeit seines Schöpfers empfangen hat; diese Persönlichkeit muß in ihm so zum Ausdruck kommen, daß sie dem Werk den Stempel der Einmaligkeit und der Zugehörigkeit zu seinem Schöpfer aufprägt, also eine aus dem innersten Wesen des geistigen Schaffens fließende Formung vorliegt. Der Grad des ästhetischen oder künsterlischen Wertes einer solchen Schöpfung hat dabei außer Betracht zu bleiben; maßgebend ist allein die auf der Persönlichkeit seines Schöpfers beruhende Individualität des Werkes (ÖBl 1985, 24 - Mart Stam-Stuhl, SZ 58/201 = ÖBl 1986, 27 - Tagebücher, ÖBl 1991, 42 - So ein Tag). Die individuelle eigentümliche Leistung muß sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abheben. Sie setzt voraus, daß beim Werkschaffenden persönliche Züge - insbesondere durch die sprachliche Gestaltung und durch die gedankliche Bearbeitung - zur Geltung kommen (SZ 58/201 = ÖBl 1986 - Tagebücher, ÖBl 1991, 42 - So ein Tag).Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, UrhG sind Werke im Sinne dieses Gesetzes eigentümliche geistige Schöpfungen ua auf dem Gebiet der Literatur. Zu den Werken der Literatur zählen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, UrhG auch Sprachwerke aller "Art". "Sprachwerke" sind Werke, deren Ausdrucksmittel die Sprache ist; dazu gehören nicht nur literarische Schöpfungen ieS, sondern auch reine Zweckschöpfungen (SZ 43/140 = ÖBl 1970, 146 - Zahnärztekammergesetz römisch eins; ÖBl 1978, 107 Stichwörterverzeichnis; ÖBl 1991, 42 - So ein Tag; ÖBl 1994, 232 - Wienerwald römisch zwei). Ein urheberrechtlich geschütztes Sprachwerk liegt nur dann vor, wenn es sich um eine eigentümliche geistige Schöpfung handelt. Nach Lehre und Rechtsprechung ist ein Erzeugnis des menschlichen Geistes dann eine eigentümliche geistige Schöpfung, wenn es das Ergebnis schöpferischer Geistestätigkeit ist, das seine Eigenheit, die es von anderen Werken unterscheidet, aus der Persönlichkeit seines Schöpfers empfangen hat; diese Persönlichkeit muß in ihm so zum Ausdruck kommen, daß sie dem Werk den Stempel der Einmaligkeit und der Zugehörigkeit zu seinem Schöpfer aufprägt, also eine aus dem innersten Wesen des geistigen Schaffens fließende Formung vorliegt. Der Grad des ästhetischen oder künsterlischen Wertes einer solchen Schöpfung hat dabei außer Betracht zu bleiben; maßgebend ist allein die auf der Persönlichkeit seines Schöpfers beruhende Individualität des Werkes (ÖBl 1985, 24 - Mart Stam-Stuhl, SZ 58/201 = ÖBl 1986, 27 - Tagebücher, ÖBl 1991, 42 - So ein Tag). Die individuelle eigentümliche Leistung muß sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abheben. Sie setzt voraus, daß beim Werkschaffenden persönliche Züge - insbesondere durch die sprachliche Gestaltung und durch die gedankliche Bearbeitung - zur Geltung kommen (SZ 58/201 = ÖBl 1986 - Tagebücher, ÖBl 1991, 42 - So ein Tag).
Auch ein anwaltlicher Vertragsentwurf kann urheberrechtlichen Schutz beanspruchen (Fromm/Nordemann/Vinck, UrheberR8, 62 Rz 31 zu § 2 dUrhG), soweit es sich nicht um routinemäßige Angelegenheiten handelt. Die in ihm zutagetretende Leistung muß über das Alltägliche hinausgehen; das ist jedenfalls - so wie bei Schriftsätzen - dann der Fall, wenn der Anwalt bei der Darstellung umfangreiches Material unter individuellen Ordnungs- und Gestaltungspinzipien auswählt, anordnet und in das Einzel- und Gesamtgeschehen einordnet und dabei nicht nur ein hohes Maß an geistiger Energie und Kritikfähigkeit, sondern auch an schöpferischer Phantasie und Gestaltungskraft gezeigt hat (Loewenheim in Schricker, UrhR 121, Rz 63 zu § 2 dUrhG). Bei der anwaltlichen Leistung äußert sich die Individualität nicht - wie bei den Werken der Literatur - durch den Inhalt, sondern durch die interne Form, also durch die Anordnung, Auswahl, Zusammenstellung, Sichtung und Gliederung des Inhalts; Individualität kann sie auch in der äußeren Form der Gestalt gewinnen, also durch die gewählte Ausdrucksweise (Hubmann/Rehbinder, Urheber- und Verlagsrecht8, 91). Ist das Arbeitsergebnis einer juristischen Tätigkeit von der Einteilung und der Anordnung des Inhalts her nicht von selbst vorgegeben, sondern beruht es auf einer eigenpersönlichen Konzeption des Verfassers, wird das bei Verfassung des Schriftstücks verwendete Material eigenständig gedanklich durchdrungen, kritisch gewürdigt, kommentiert oder auf den konkreten Fall anwendbar gemacht, dann liegt auch hier ein geschütztes Sprachwerk vor (vgl Kremser, Der Jurist im öffentlichen Dienst als Urheber, in Anwalt und Berater der Republik, FS zum 50. Jahrestag der Wiedererrichtung der österreichischen Finanzprokuratur 56 ff). Die Alltagsarbeit eines Anwalts scheidet somit aus (Stölzle, Unterliegen Leistungen eines Rechtsanwalts dem Urheberrechtsschutz? AnwBl 1973, 2 f).Auch ein anwaltlicher Vertragsentwurf kann urheberrechtlichen Schutz beanspruchen (Fromm/Nordemann/Vinck, UrheberR8, 62 Rz 31 zu Paragraph 2, dUrhG), soweit es sich nicht um routinemäßige Angelegenheiten handelt. Die in ihm zutagetretende Leistung muß über das Alltägliche hinausgehen; das ist jedenfalls - so wie bei Schriftsätzen - dann der Fall, wenn der Anwalt bei der Darstellung umfangreiches Material unter individuellen Ordnungs- und Gestaltungspinzipien auswählt, anordnet und in das Einzel- und Gesamtgeschehen einordnet und dabei nicht nur ein hohes Maß an geistiger Energie und Kritikfähigkeit, sondern auch an schöpferischer Phantasie und Gestaltungskraft gezeigt hat (Loewenheim in Schricker, UrhR 121, Rz 63 zu Paragraph 2, dUrhG). Bei der anwaltlichen Leistung äußert sich die Individualität nicht - wie bei den Werken der Literatur - durch den Inhalt, sondern durch die interne Form, also durch die Anordnung, Auswahl, Zusammenstellung, Sichtung und Gliederung des Inhalts; Individualität kann sie auch in der äußeren Form der Gestalt gewinnen, also durch die gewählte Ausdrucksweise (Hubmann/Rehbinder, Urheber- und Verlagsrecht8, 91). Ist das Arbeitsergebnis einer juristischen Tätigkeit von der Einteilung und der Anordnung des Inhalts her nicht von selbst vorgegeben, sondern beruht es auf einer eigenpersönlichen Konzeption des Verfassers, wird das bei Verfassung des Schriftstücks verwendete Material eigenständig gedanklich durchdrungen, kritisch gewürdigt, kommentiert oder auf den konkreten Fall anwendbar gemacht, dann liegt auch hier ein geschütztes Sprachwerk vor vergleiche Kremser, Der Jurist im öffentlichen Dienst als Urheber, in Anwalt und Berater der Republik, FS zum 50. Jahrestag der Wiedererrichtung der österreichischen Finanzprokuratur 56 ff). Die Alltagsarbeit eines Anwalts scheidet somit aus (Stölzle, Unterliegen Leistungen eines Rechtsanwalts dem Urheberrechtsschutz? AnwBl 1973, 2 f).
Diese Kriterien hat auch der BGH (GRUR 1986, 379 - Anwaltsschriftsatz) für die Beurteilung eines Anwaltschriftsatzes als urheberrechtlich geschütztes Sprachwerk als maßgebend bezeichnet. Auch der Oberste Gerichtshof hat bei der Beurteilung eines Gesetzesentwurfs die Originalität an der Konzeption (Gedankenreihen und Vorstellungsabläufe) und dem Wortlaut selbst gemessen (SZ 43/140 = ÖBl 1970, 146 - ZahnärztekammerG I). In einem Entwurf für einen Kaufvertrag über ein Hotel wurde nur deshalb kein Sprachwerk gesehen, weil der gesamte Inhalt mit demselben Erfolg auch den üblichen Formularienbüchern entnommen werden konnte; aber auch in dieser Entscheidung wurde zum Ausdruck gebracht, daß die individuelle Ausgestaltung eines komplizierten Vertragswerks den Werkcharakter begründen kann (ÖBl 1990, 285 = MR 1989, 134 [Walter] = AnwBl 1989, 695 - Kaufvertrag).Diese Kriterien hat auch der BGH (GRUR 1986, 379 - Anwaltsschriftsatz) für die Beurteilung eines Anwaltschriftsatzes als urheberrechtlich geschütztes Sprachwerk als maßgebend bezeichnet. Auch der Oberste Gerichtshof hat bei der Beurteilung eines Gesetzesentwurfs die Originalität an der Konzeption (Gedankenreihen und Vorstellungsabläufe) und dem Wortlaut selbst gemessen (SZ 43/140 = ÖBl 1970, 146 - ZahnärztekammerG römisch eins). In einem Entwurf für einen Kaufvertrag über ein Hotel wurde nur deshalb kein Sprachwerk gesehen, weil der gesamte Inhalt mit demselben Erfolg auch den üblichen Formularienbüchern entnommen werden konnte; aber auch in dieser Entscheidung wurde zum Ausdruck gebracht, daß die individuelle Ausgestaltung eines komplizierten Vertragswerks den Werkcharakter begründen kann (ÖBl 1990, 285 = MR 1989, 134 [Walter] = AnwBl 1989, 695 - Kaufvertrag).
Nach diesen Grundsätzen kann dem vorliegenden Vertrag der Charakter eines urheberrechtlich geschützten Sprachwerks nicht abgesprochen werden. Wenngleich die Vorstellungen über den Vertragsinhalt vorgegeben waren, so benützte der Vertragsverfasser doch keine wesentlichen Vorlagen oder Behelfe. Aufbau und juristischer Inhalt des Vertrags waren keineswegs vorgegeben. Berücksichtigt werden mußten nicht nur alltägliche Bestimmungen eines Kaufvertrages, sondern wegen der Besonderheiten des Vertragsgegenstandes auch kartellrechtliche und markenrechtliche Aspekte sowie Fragen des amerikanischen Rechts und des Rechts der Europäischen Union. Auch der Aufbau und die Einteilung des Stoffes waren in keiner Weise vorgegeben. Hier noch von - ungeschützter - juristischer Alltagsarbeit zu sprechen würde bedeuten, daß anwaltliche Leistungen schlechthin nie Urheberrechtsschutz genießen könnten; das widerspräche aber den dargestellten Grundsätzen.
Der in englischer Sprache verfaßte Orignialvertrag genießt daher als
Sprachwerk im Sinne des § 2 Abs 1 UrhG urheberrechtlichen Schutz. Die
autorisierte Übersetzung in die deutsche Sprache, welche den
Gegenstand der beanstandeten Verwertungshandlung bildete, ist eine
(abhängige) Bearbeitung im Sinne des § 5 Abs 1 UrhG. Das nicht
autorisierte Veröffentlichen der Übersetzung griff daher in die
Rechte des Urhebers und der Übersetzerin ein. Zur Verwertung einer
Bearbeitung ist auch die Zustimmung des Urhebers des Originalwerks
erforderlich (SZ 61/135 = ÖBl 1989, 118 - Gloria; SZ 65/49 = ÖBl
1992, 75 - Servus Du; SZ 67/70 = ÖBl 1994, 285 - Hundertwasserhaus).
Für die Legitimation der Klägerin zur Unterlassungsklage reicht es daher aus, daß ihr nur ein (unbeschränktes) ausschließliches Werknutzungsrecht an dem in englischer Sprache verfaßten Originalwerk, nicht aber auch an der veröffentlichten Übersetzung eingeräumt wurde. Zu dem der Klägerin eingeräumten Verwertungsrecht gehört auch das Recht, das bisher nicht veröffentlichte Werk auf die in § 16 Abs 2 UrhG angegebenen Arten der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Mit der Veröffentlichung der Übersetzung in einer Zeitschrift wurde somit auch in das Werknutzungsrecht der Klägerin eingegriffen.Für die Legitimation der Klägerin zur Unterlassungsklage reicht es daher aus, daß ihr nur ein (unbeschränktes) ausschließliches Werknutzungsrecht an dem in englischer Sprache verfaßten Originalwerk, nicht aber auch an der veröffentlichten Übersetzung eingeräumt wurde. Zu dem der Klägerin eingeräumten Verwertungsrecht gehört auch das Recht, das bisher nicht veröffentlichte Werk auf die in Paragraph 16, Absatz 2, UrhG angegebenen Arten der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Mit der Veröffentlichung der Übersetzung in einer Zeitschrift wurde somit auch in das Werknutzungsrecht der Klägerin eingegriffen.
Das durch Art 13 StGG und Art 10 MRK verfassungsrechtlich geschützte Grundrecht auf freie Meinungsäußerung rechtfertigt nicht den Eingriff in die urheberrechtlich geschützten Rechte über die im UrhG festgelegten freien Werknutzungen hinaus. Das jedem zustehende Recht auf Redefreiheit und Übermittlung von Informationen steht gemäß Art 10 Abs 2 MRK unter einem Gesetzesvorbehalt. Zulässig sind grundsätzlich gesetzliche Einschränkungen, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft ua im Interesse des Schutzes der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten. Die Beklagten durften demnach zwar über die durch den Vertrag geregelte Transaktion umfassend berichten, mußten dabei aber die durch das UrhG gesetzten Schranken beachten.Das durch Artikel 13, StGG und Artikel 10, MRK verfassungsrechtlich geschützte Grundrecht auf freie Meinungsäußerung rechtfertigt nicht den Eingriff in die urheberrechtlich geschützten Rechte über die im UrhG festgelegten freien Werknutzungen hinaus. Das jedem zustehende Recht auf Redefreiheit und Übermittlung von Informationen steht gemäß Artikel 10, Absatz 2, MRK unter einem Gesetzesvorbehalt. Zulässig sind grundsätzlich gesetzliche Einschränkungen, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft ua im Interesse des Schutzes der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten. Die Beklagten durften demnach zwar über die durch den Vertrag geregelte Transaktion umfassend berichten, mußten dabei aber die durch das UrhG gesetzten Schranken beachten.
Gemäß § 42 c (vor der URhG-Novelle 1996 § 42a) UrhG dürfen zur Berichterstattung über Tagesereignisse Werke, die bei Vorgängen, über die berichtet wird, öffentlich wahrnehmbar werden, in einem durch den Informationszweck gerechtfertigten Umfang vervielfältigt, verbreitet, durch Rundfunk gesendet und zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen benützt werden. Unter "Tagesereignis" ist dabei ein Ereignis zu verstehen, das wegen seiner Aktualität Interesse findet (EBzUrhG-Novelle 1988, 385 BlgNR 15. GP, abgedruckt in Dillenz, Materialien zum österreichischen UrheberR 341 ff [362]; SZ 61/135 = ÖBl 1989, 118 - Gloria). Wenngleich der Verkauf des Aktienpakets der H*****-Gruppe durch die A***** AG zum Zeitpunkt der beanstandeten Veröffentlichung noch (immer) als Tagesereignis in diesem Sinn zu beurteilen war, wurde doch der Kaufvertrag, den die Parteien geheimgehalten haben, bei der Berichterstattung über die aktuellen Vorgänge in keiner Weise "öffentlich wahrnehmbar". Soweit einzelne Bestimmungen daraus - insbesondere die Nachschußpflicht der Verkäuferin - öffentlich bekannt wurden, handelt es sich nicht um das öffentliche Bekanntwerden des Orgininals oder der Übersetzung des gesamten Vertragswerks. Keinesfalls aber hätte es der Zweck, die Öffentlichkeit über den Vertragsinhalt zu informieren, gerechtfertigt, den gesamten Vertragstext in einer Zeitung zu veröffentlichen. Über die Konsequenzen der einzelnen Vertragsbestimmungen hätte auch ohne Veröffentlichung des gesamten Vertragstextes berichtet werden können. Ein Fall zulässiger freier Werknutzung im Sinne des § 42 c UrhG liegt daher nicht vor.Gemäß Paragraph 42, c (vor der URhG-Novelle 1996 Paragraph 42 a,) UrhG dürfen zur Berichterstattung über Tagesereignisse Werke, die bei Vorgängen, über die berichtet wird, öffentlich wahrnehmbar werden, in einem durch den Informationszweck gerechtfertigten Umfang vervielfältigt, verbreitet, durch Rundfunk gesendet und zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen benützt werden. Unter "Tagesereignis" ist dabei ein Ereignis zu verstehen, das wegen seiner Aktualität Interesse findet (EBzUrhG-Novelle 1988, 385 BlgNR 15. GP, abgedruckt in Dillenz, Materialien zum österreichischen UrheberR 341 ff [362]; SZ 61/135 = ÖBl 1989, 118 - Gloria). Wenngleich der Verkauf des Aktienpakets der H*****-Gruppe durch die A***** AG zum Zeitpunkt der beanstandeten Veröffentlichung noch (immer) als Tagesereignis in diesem Sinn zu beurteilen war, wurde doch der Kaufvertrag, den die Parteien geheimgehalten haben, bei der Berichterstattung über die aktuellen Vorgänge in keiner Weise "öffentlich wahrnehmbar". Soweit einzelne Bestimmungen daraus - insbesondere die Nachschußpflicht der Verkäuferin - öffentlich bekannt wurden, handelt es sich nicht um das öffentliche Bekanntwerden des Orgininals oder der Übersetzung des gesamten Vertragswerks. Keinesfalls aber hätte es der Zweck, die Öffentlichkeit über den Vertragsinhalt zu informieren, gerechtfertigt, den gesamten Vertragstext in einer Zeitung zu veröffentlichen. Über die Konsequenzen der einzelnen Vertragsbestimmungen hätte auch ohne Veröffentlichung des gesamten Vertragstextes berichtet werden können. Ein Fall zulässiger freier Werknutzung im Sinne des Paragraph 42, c UrhG liegt daher nicht vor.
Der Unterlassungsanspruch gemäß § 81 UrhG hat sich stets am konkreten Verstoß zu orientieren. Ohne Vorliegen besonderer Gründe besteht daher kein Anlaß, den Beklagten die Veröffentlichung anderer Werke, an denen die Klägerin die Werknutzungsrechte besitzt, ohne deren Einwilligung zu verbieten (SZ 55/110 = ÖBl 1983, 25 - Max Merkel). Auch im vorliegenden Fall sind Umstände, die das weite Sicherungshauptbegehren gerechtfertigt erscheinen ließen, nicht zu erkennen. Daß die Beklagten auch im Besitz eines (noch nicht veröffentlichten) Zusatzes zum Kaufvertrages sind, rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme, daß auch dieser veröffentlicht wird. Demnach konnte nur ein Verbot im Sinne des Eventualsicherungsantrages ausgesprochen werden.Der Unterlassungsanspruch gemäß Paragraph 81, UrhG hat sich stets am konkreten Verstoß zu orientieren. Ohne Vorliegen besonderer Gründe besteht daher kein Anlaß, den Beklagten die Veröffentlichung anderer Werke, an denen die Klägerin die Werknutzungsrechte besitzt, ohne deren Einwilligung zu verbieten (SZ 55/110 = ÖBl 1983, 25 - Max Merkel). Auch im vorliegenden Fall sind Umstände, die das weite Sicherungshauptbegehren gerechtfertigt erscheinen ließen, nicht zu erkennen. Daß die Beklagten auch im Besitz eines (noch nicht veröffentlichten) Zusatzes zum Kaufvertrages sind, rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme, daß auch dieser veröffentlicht wird. Demnach konnte nur ein Verbot im Sinne des Eventualsicherungsantrages ausgesprochen werden.
Die Haftung des Zweitbeklagten ist schon deshalb gegeben, weil er als Redakteur der Erstbeklagten den beanstandeten Verstoß gegen die Verwertungsrechte der Klägerin (mit)veranlaßt hat. Es kann auch keinem Zweifel unterliegen, daß ein Redakteur einer Zeitschrift, der eine bestimmte Berichterstattung zu seinem Anliegen gemacht hat, Einfluß auf eine derartige Veröffentlichung nehmen kann.
Die angefochtene Entscheidung war daher in teilweiser Stattgebung des Revisionsrekurses im Sinne der Bewilligung des Eventualsicherungsantrages abzuändern.
Die Entscheidung über die Kosten des Provisorialverfahrens aller drei Instanzen gründet sich in Ansehung der Beklagten auf §§ 78, 402 EO, §§ 40, 50 52 Abs 1 ZPO, in Ansehung der Klägerin auf § 393 Abs 1 EO.Die Entscheidung über die Kosten des Provisorialverfahrens aller drei Instanzen gründet sich in Ansehung der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, EO, Paragraphen 40, 50, 52 Absatz eins, ZPO, in Ansehung der Klägerin auf Paragraph 393, Absatz eins, EO.