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Rechtssatz RS0076820×

Rechtssatz RS0076820

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0076820

Entscheidungsdatum

17.12.1996

Rechtssatz

Die Originalität (Eigentümlichkeit) eines Werkes wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß sich der Urheber an fremde Werke anlehnt. Zu den geschützten Elementen eines Sprachwerkes gehört auch die Konzeption (Gedankenreihen und Vorstellungsabläufe) und der Wortlaut selbst. - Urheberrechtsschutz für den Entwurf eines ZahnärztekammerG, der in Anlehnung an das ÄrzteG verfaßt worden ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 336/70
    Entscheidungstext OGH 01.09.1970 4 Ob 336/70
    Veröff: SZ 43/140 = ÖBl 1970,146
  • 4 Ob 2161/96i
    Entscheidungstext OGH 12.08.1996 4 Ob 2161/96i
    nur: Die Originalität (Eigentümlichkeit) eines Werkes wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß sich der Urheber an fremde Werke anlehnt. (T1); Beisatz: Buchstützen. (T2)
  • 4 Ob 2363/96w
    Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2363/96w
    Auch; nur: Zu den geschützten Elementen eines Sprachwerkes gehört auch die Konzeption (Gedankenreihen und Vorstellungsabläufe) und der Wortlaut selbst. (T3) Beisatz: Bei der anwaltlichen Leistung äußert sich die Individualität nicht - wie bei den Werken der Literatur - durch den Inhalt, sondern durch die interne Form, also durch die Anordnung, Auswahl, Zusammenstellung, Sichtung und Gliederung des Inhalts; Individualität kann sie auch in der äußeren Form der Gestalt gewinnen, also durch die gewählte Ausdrucksweise (Hubmann/Rehbinder, Urheber- und Verlagsrecht8, 91) (Hier: Kaufvertrag). (T4) Veröff: SZ 69/283

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0076820

Dokumentnummer

JJR_19700901_OGH0002_0040OB00336_7000000_003