Rechtssatz RS0076820
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076820
Entscheidungsdatum
17.12.1996
Rechtssatz
Die Originalität (Eigentümlichkeit) eines Werkes wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß sich der Urheber an fremde Werke anlehnt. Zu den geschützten Elementen eines Sprachwerkes gehört auch die Konzeption (Gedankenreihen und Vorstellungsabläufe) und der Wortlaut selbst. - Urheberrechtsschutz für den Entwurf eines ZahnärztekammerG, der in Anlehnung an das ÄrzteG verfaßt worden ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 336/70
Entscheidungstext OGH 01.09.1970 4 Ob 336/70
Veröff: SZ 43/140 = ÖBl 1970,146
- 4 Ob 2161/96i
Entscheidungstext OGH 12.08.1996 4 Ob 2161/96i
nur: Die Originalität (Eigentümlichkeit) eines Werkes wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß sich der Urheber an fremde Werke anlehnt. (T1); Beisatz: Buchstützen. (T2)
- 4 Ob 2363/96w
Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2363/96w
Auch; nur: Zu den geschützten Elementen eines Sprachwerkes gehört auch die Konzeption (Gedankenreihen und Vorstellungsabläufe) und der Wortlaut selbst. (T3) Beisatz: Bei der anwaltlichen Leistung äußert sich die Individualität nicht - wie bei den Werken der Literatur - durch den Inhalt, sondern durch die interne Form, also durch die Anordnung, Auswahl, Zusammenstellung, Sichtung und Gliederung des Inhalts; Individualität kann sie auch in der äußeren Form der Gestalt gewinnen, also durch die gewählte Ausdrucksweise (Hubmann/Rehbinder, Urheber- und Verlagsrecht8, 91) (Hier: Kaufvertrag). (T4) Veröff: SZ 69/283
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0076820
Dokumentnummer
JJR_19700901_OGH0002_0040OB00336_7000000_003