Die gegen diese Entscheidung gerichtete ordentliche Revision ist berechtigt; der Rekurs ist nicht berechtigt.
Der Kläger verweist darauf, daß das Erscheinungsbild der Buchstützen maßgebend sei. Weder die Gestaltung der Flügelelemente noch die der Stützelemente sei technisch bedingt. Die unterschiedlichen Bilder, die durch das Verschieben der Rückwand entstünden, betonten das charakteristische Erscheinungsbild. Die rhythmische Anordnung verschiedener Formen und Farbflächen vermittle eine anregende spannungsgeladene Asymmetrie und zugleich ein Stabilitäts- und Sicherheitsgefühl mit architektonischer Räumlichkeit. Technisch hätten die dem Kläger gestellten Aufgaben auch anders gelöst werden können.
Der Kläger macht (ua) einen Anspruch nach § 86 UrhG geltend. Ansprüche nach dieser Gesetzesstelle fallen nach § 51 Abs 2 Z 10 JN ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes in die Zuständigkeit der selbständigen Handelsgerichte (in die der Handelssenate der Landesgerichte). Die Unzuständigkeit des angerufenen Bezirksgerichtes wurde jedoch weder von Amts wegen wahrgenommen noch von der Beklagten eingewandt, so daß sie geheilt ist (s Mayr in Rechberger, ZPO § 104 Rz 14).Der Kläger macht (ua) einen Anspruch nach Paragraph 86, UrhG geltend. Ansprüche nach dieser Gesetzesstelle fallen nach Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 10, JN ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes in die Zuständigkeit der selbständigen Handelsgerichte (in die der Handelssenate der Landesgerichte). Die Unzuständigkeit des angerufenen Bezirksgerichtes wurde jedoch weder von Amts wegen wahrgenommen noch von der Beklagten eingewandt, so daß sie geheilt ist (s Mayr in Rechberger, ZPO Paragraph 104, Rz 14).
Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sind eigentümliche geistige Schöpfungen (ua) auf dem Gebiet der bildenden Kunst (§ 1 UrhG). Ihre Schutzfähigkeit hängt davon ab, ob ihnen individuelle Eigenart zukommt; maßgebend ist daher die auf der Persönlichkeit seines Schöpfers beruhende Individualität des Werkes. Die individuelle eigenartige Leistung muß sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abheben; sie setzt voraus, daß beim Werkschaffenden persönliche Züge - insbesondere durch die visuelle Gestaltung und durch die gedankliche Bearbeitung - zur Geltung kommen (ÖBl 1992, 81 = WBl 1992, 340 - Bundesheer-Formblatt = MR 1992, 199 [Michel M. Walter] - Bundesheer-Formular; ÖBl 1992, 181 = ecolex 1992, 712 [Kucsko] - City Gemeinschaft Klagenfurt = MR 1992, 201 - Kalian-Lindwurm; MR 1993, 186 [Michel M. Walter] - Flügelsymbol; MR 1995, 185 - Naturalismus; ÖBl 1996, 56 = ecolex 1995, 910 = WBl 1995, 514 - Pfeildarstellung uva).Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sind eigentümliche geistige Schöpfungen (ua) auf dem Gebiet der bildenden Kunst (Paragraph eins, UrhG). Ihre Schutzfähigkeit hängt davon ab, ob ihnen individuelle Eigenart zukommt; maßgebend ist daher die auf der Persönlichkeit seines Schöpfers beruhende Individualität des Werkes. Die individuelle eigenartige Leistung muß sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abheben; sie setzt voraus, daß beim Werkschaffenden persönliche Züge - insbesondere durch die visuelle Gestaltung und durch die gedankliche Bearbeitung - zur Geltung kommen (ÖBl 1992, 81 = WBl 1992, 340 - Bundesheer-Formblatt = MR 1992, 199 [Michel M. Walter] - Bundesheer-Formular; ÖBl 1992, 181 = ecolex 1992, 712 [Kucsko] - City Gemeinschaft Klagenfurt = MR 1992, 201 - Kalian-Lindwurm; MR 1993, 186 [Michel M. Walter] - Flügelsymbol; MR 1995, 185 - Naturalismus; ÖBl 1996, 56 = ecolex 1995, 910 = WBl 1995, 514 - Pfeildarstellung uva).
Die Originalität wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß sich der Urheber an fremde Werke anlehnt (SZ 43/140 = ÖBl 1970, 146 - ZahnärztekammerG I mwN). Welchem Zweck das Werk dient, ist gleichgültig; auch ein bloßer Gebrauchszweck schadet nicht. Maßgebend ist allein die Beschaffenheit des Werkes (ÖBl 1985, 24 = PBl 1985, 113 = GRURInt 1985, 684 - Mart Stam-Stuhl I mwN; s auch MR 1992, 27 - Mart Stam-Stuhl II). Ob ein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes vorliegt, ist eine Rechtsfrage (stRsp ua ÖBl 1985, 24 = PBl 1985, 113 = GRURInt 1985, 684 - Mart Stam-Stuhl; SZ 58/201 = ÖBl 1986, 27 = MR 1986 H 2, 20 = EvBl 1986/120 = GRURInt 1986, 486 - Tagebücher; s aber Walter, Anm zu MR 1993, 186 - Flügelsymbol, der meint, die Frage, ob bei der Stilisierung bekannter Formen ein Gestaltungsspielraum vorliege, dessen Ausfüllung zu unterscheidbaren Gestaltungen führen könne, lasse sich wohl nur unter Berücksichtigung einschlägigen Vergleichsmaterials abschließend beurteilen).Die Originalität wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß sich der Urheber an fremde Werke anlehnt (SZ 43/140 = ÖBl 1970, 146 - ZahnärztekammerG römisch eins mwN). Welchem Zweck das Werk dient, ist gleichgültig; auch ein bloßer Gebrauchszweck schadet nicht. Maßgebend ist allein die Beschaffenheit des Werkes (ÖBl 1985, 24 = PBl 1985, 113 = GRURInt 1985, 684 - Mart Stam-Stuhl römisch eins mwN; s auch MR 1992, 27 - Mart Stam-Stuhl römisch zwei). Ob ein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes vorliegt, ist eine Rechtsfrage (stRsp ua ÖBl 1985, 24 = PBl 1985, 113 = GRURInt 1985, 684 - Mart Stam-Stuhl; SZ 58/201 = ÖBl 1986, 27 = MR 1986 H 2, 20 = EvBl 1986/120 = GRURInt 1986, 486 - Tagebücher; s aber Walter, Anmerkung zu MR 1993, 186 - Flügelsymbol, der meint, die Frage, ob bei der Stilisierung bekannter Formen ein Gestaltungsspielraum vorliege, dessen Ausfüllung zu unterscheidbaren Gestaltungen führen könne, lasse sich wohl nur unter Berücksichtigung einschlägigen Vergleichsmaterials abschließend beurteilen).
Für Werke des Kunstgewerbes, welche die nach § 1 Abs 1 UrhG erforderliche schöpferische Eigenart und Individualität aufweisen, kann neben dem Musterschutz auch der urheberrechtliche Schutz in Anspruch genommen werden. Die Grenze zwischen Urheberrechtsschutz (Kunstschutz) und Musterschutz darf allerdings nicht zu niedrig angesetzt werden (ÖBl 1985, 24 = PBl 1985, 113 = GRURInt 1985, 684 - Mart Stam-Stuhl I mwN; s auch MR 1992, 27 - Mart Stam-Stuhl II). Daß die Buchstützen (zur industriellen Vervielfältigung bestimmte) Gebrauchsgegenstände waren, steht daher ihrer Anerkennung als Werk der bildenden (= angewandten) Kunst bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs 1 UrhG nicht entgegen. Ebensowenig schadet es, wenn für die Buchstützen Musterschutz gewährt wurde (s ÖBl 1985, 24 = PBl 1985, 113 = GRURInt 1985, 684 - Mart Stam-Stuhl I).Für Werke des Kunstgewerbes, welche die nach Paragraph eins, Absatz eins, UrhG erforderliche schöpferische Eigenart und Individualität aufweisen, kann neben dem Musterschutz auch der urheberrechtliche Schutz in Anspruch genommen werden. Die Grenze zwischen Urheberrechtsschutz (Kunstschutz) und Musterschutz darf allerdings nicht zu niedrig angesetzt werden (ÖBl 1985, 24 = PBl 1985, 113 = GRURInt 1985, 684 - Mart Stam-Stuhl römisch eins mwN; s auch MR 1992, 27 - Mart Stam-Stuhl römisch zwei). Daß die Buchstützen (zur industriellen Vervielfältigung bestimmte) Gebrauchsgegenstände waren, steht daher ihrer Anerkennung als Werk der bildenden (= angewandten) Kunst bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins, UrhG nicht entgegen. Ebensowenig schadet es, wenn für die Buchstützen Musterschutz gewährt wurde (s ÖBl 1985, 24 = PBl 1985, 113 = GRURInt 1985, 684 - Mart Stam-Stuhl römisch eins).
Der Kläger hat Buchstützen entworfen, die sich von üblichen Buchstützen wesentlich unterscheiden. Durch die Verbindung von zwei oder mehreren rechtwinkligen Elementen, die je nach Belieben ineinandergesteckt und mehr oder weniger weit auseinandergezogen werden können, ergeben sich vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten, durch die sich sowohl in ästhetischer als auch in funktionaler Hinsicht verschiedene Wirkungen erzielen lassen. Der ästhetische Gestaltungsspielraum wird vor allem durch die quadratischen Farbflächen eröffnet, die die strengen geometrischen Formen auflockern und zu immer neuen Variationen einladen.
Die vom Kläger entworfenen Buchstützen sind originell; sie sind durch die Vorstellungen und das künstlerische Empfinden des Klägers geprägt. Die Buchstützen erfüllen nicht nur ihre Funktion, Bücher vor dem Umfallen und Verrutschen zu bewahren. Sie sind vielmehr, ob zur Gänze oder nur zum Teil mit Büchern gefüllt, Einrichtungsgegenstände, die ihren Aufstellungsort durch ihr Erscheinungsbild ganz wesentlich prägen.
Ihre Form und Gestaltung sind nicht ausschließlich technisch bedingt. Verstellbare Buchstützen können auch auf andere Weise als die durch den Kläger gewählte Nut-Feder-Verbindung zweier sich ergänzender Teile verbunden werden. Die farbliche Gestaltung kann nicht isoliert, sondern muß in Verbindung mit der Möglichkeit gesehen werden, zwei oder mehrere Buchstützen ineinander zu stecken und ihr Fassungsvermögen zu variieren. Dadurch ergeben sich farbliche Effekte, die das Erscheinungsbild bestimmen.
Die Eigenart der vom Kläger geschaffenen Buchstützen wird nicht dadurch gehindert, daß auch der Geschäftsführer der Beklagten einen Buchständer skizziert hat. Das Erstgericht hat dazu festgestellt, daß Aussehen und Funktion dieses Buchständers ganz ähnlich dem später vom Kläger entworfenen Modell gewesen seien. Diese Feststellung hat das Erstgericht aufgrund der von der Beklagten vorgelegten Skizze (./2) getroffen; sonstige Beweisergebnisse zur Ähnlichkeit von Buchstützen und Buchständer gibt es nicht. Die Urkundenauslegung ist grundsätzlich rechtliche Beurteilung (Kodek in Rechberger, ZPO § 498 Rz 2 mwN); der erkennende Senat ist daher an die Auffassung des Erstgerichtes, daß Buchständer und Buchstützen einander ganz ähnlich seien, nicht gebunden.Die Eigenart der vom Kläger geschaffenen Buchstützen wird nicht dadurch gehindert, daß auch der Geschäftsführer der Beklagten einen Buchständer skizziert hat. Das Erstgericht hat dazu festgestellt, daß Aussehen und Funktion dieses Buchständers ganz ähnlich dem später vom Kläger entworfenen Modell gewesen seien. Diese Feststellung hat das Erstgericht aufgrund der von der Beklagten vorgelegten Skizze (./2) getroffen; sonstige Beweisergebnisse zur Ähnlichkeit von Buchstützen und Buchständer gibt es nicht. Die Urkundenauslegung ist grundsätzlich rechtliche Beurteilung (Kodek in Rechberger, ZPO Paragraph 498, Rz 2 mwN); der erkennende Senat ist daher an die Auffassung des Erstgerichtes, daß Buchständer und Buchstützen einander ganz ähnlich seien, nicht gebunden.
Die vom Erstgericht angenommene Übereinstimmung liegt in den charakteristischen Elementen nicht vor. Das ästhetische Erscheinungsbild der Buchstützen wird ganz entscheidend dadurch geprägt, daß die zum Ineinanderstecken bestimmten Teile zusammen gleich groß sind wie das volle Element; die Möglichkeit, die Buchstützen zu verstellen, indem die ineinandergesteckten Teile gegeneinander verschoben werden, erscheint damit als eine Funktion, die ganz natürlich aus der Gestaltung der Buchstützen folgt. Die Skizze des Geschäftsführers der Beklagten zeigt hingegen einen Buchständer, bei dem die einzelnen Teile durch im rechten Winkel angebrachte Steckelemente miteinander verbunden werden können. Die Verstellmöglichkeit erscheint damit aufgepfropft; die Geschlossenheit, welche die Buchstützen des Klägers auszeichnet, kann der Buchständer des Geschäftsführers der Beklagten nicht erreichen.
Der Beklagten ist es daher nicht gelungen, das Vorhandensein eines ganz ähnlichen Entwurfes zu beweisen. Daß der Entwurf dem Kläger vorgelegen wäre, konnte schon das Erstgericht nicht feststellen. Selbst wenn er ihn aber gekannt hätte, wäre der Urheberrechtsschutz nicht ausgeschlossen, weil auch Bearbeitungen, soweit sie eine eigentümliche geistige Schöpfung des Bearbeiters sind, wie Originalwerke geschützt sind (§ 5 Abs 1 UrhG).Der Beklagten ist es daher nicht gelungen, das Vorhandensein eines ganz ähnlichen Entwurfes zu beweisen. Daß der Entwurf dem Kläger vorgelegen wäre, konnte schon das Erstgericht nicht feststellen. Selbst wenn er ihn aber gekannt hätte, wäre der Urheberrechtsschutz nicht ausgeschlossen, weil auch Bearbeitungen, soweit sie eine eigentümliche geistige Schöpfung des Bearbeiters sind, wie Originalwerke geschützt sind (Paragraph 5, Absatz eins, UrhG).
Gemäß § 14 Abs 1 UrhG kommen die Verwertungsrechte dem Urheber zu. Das Urheberrechtsgesetz ordnet, anders als § 7 Abs 2 MuSchG, nur in ganz bestimmten Fällen an, daß dem Unternehmer das Recht zur Verwertung der von seinem Dienstnehmer geschaffenen Werke zusteht (§ 38 Abs 1, § 40b, § 74 Abs 1 letzter Satz, § 76 Abs 1 letzter Satz UrhG; ÖBl 1992, 281 = MR 1992, 244 = JBl 1993, 116 - Übungsprogramm; s auch ÖBl 1992, 81 = WBl 1992, 340 - Bundesheer-Formblatt = MR 1992, 199 - Bundesheer-Formular [Michel M. Walter]). Ob in anderen Fällen - auch ohne besondere vertragliche Regelung im Einzelfall - die Verwertungsrechte an einem Werk des Dienstnehmers dem Dienstgeber zustehen (s Korn, Das SVGutachten als urheberrechtlich geschütztes Werk, FS 50 Jahre UrhG 179 [187f]; ÖBl 1992, 281 = MR 1992, 244 = JBl 1993, 116 - Übungsprogramm), muß hier nicht geprüft werden, weil, wie noch darzulegen ist, eine vertragliche Regelung getroffen wurde.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, UrhG kommen die Verwertungsrechte dem Urheber zu. Das Urheberrechtsgesetz ordnet, anders als Paragraph 7, Absatz 2, MuSchG, nur in ganz bestimmten Fällen an, daß dem Unternehmer das Recht zur Verwertung der von seinem Dienstnehmer geschaffenen Werke zusteht (Paragraph 38, Absatz eins,, Paragraph 40 b,, Paragraph 74, Absatz eins, letzter Satz, Paragraph 76, Absatz eins, letzter Satz UrhG; ÖBl 1992, 281 = MR 1992, 244 = JBl 1993, 116 - Übungsprogramm; s auch ÖBl 1992, 81 = WBl 1992, 340 - Bundesheer-Formblatt = MR 1992, 199 - Bundesheer-Formular [Michel M. Walter]). Ob in anderen Fällen - auch ohne besondere vertragliche Regelung im Einzelfall - die Verwertungsrechte an einem Werk des Dienstnehmers dem Dienstgeber zustehen (s Korn, Das SVGutachten als urheberrechtlich geschütztes Werk, FS 50 Jahre UrhG 179 [187f]; ÖBl 1992, 281 = MR 1992, 244 = JBl 1993, 116 - Übungsprogramm), muß hier nicht geprüft werden, weil, wie noch darzulegen ist, eine vertragliche Regelung getroffen wurde.
Der Urheber kann anderen (und damit auch seinem Auftraggeber) ein Werknutzungsrecht oder eine Werknutzungsbewilligung einräumen (§ 24 UrhG). Beide können auch schlüssig erteilt werden (s ÖBl 1969, 72 = JBl 1970, 258 [Bydlinski] - Musikautomatenverleiher; MR 1993, 190 - Architektenhonorar; MR 1995, 185 - Bundeshymne [Michel M. Walter]). Der Werknutzungsberechtigte erwirbt im Zweifel nicht mehr Rechte, als für den praktischen Zweck der vorgesehenen Werknutzung notwendig erscheint (ÖBl 1982, 52 = GRURInt 1982, 138 - Hiob ua).Der Urheber kann anderen (und damit auch seinem Auftraggeber) ein Werknutzungsrecht oder eine Werknutzungsbewilligung einräumen (Paragraph 24, UrhG). Beide können auch schlüssig erteilt werden (s ÖBl 1969, 72 = JBl 1970, 258 [Bydlinski] - Musikautomatenverleiher; MR 1993, 190 - Architektenhonorar; MR 1995, 185 - Bundeshymne [Michel M. Walter]). Der Werknutzungsberechtigte erwirbt im Zweifel nicht mehr Rechte, als für den praktischen Zweck der vorgesehenen Werknutzung notwendig erscheint (ÖBl 1982, 52 = GRURInt 1982, 138 - Hiob ua).
Der Kläger hat die Buchstützen im Auftrag der Beklagten entworfen. Er hat den Entwurf der Beklagten übergeben und danach - nunmehr als Angestellter der Beklagten - technische Zeichnungen angefertigt, die für die Herstellung der Buchstützen benötigt wurden. Mit der Übergabe des im Auftrag der Beklagten geschaffenen Entwurfes hat der Kläger der Beklagten die von dieser benötigten Verwertungsrechte eingeräumt. Daß - wie der Kläger behauptet - das Entgelt noch nicht vereinbart war, hinderte die Übertragung der Verwertungsrechte nicht, behauptet der Kläger doch gar nicht, einen entsprechenden Vorbehalt gemacht zu haben. Ebensowenig wird die schlüssige Übertragung der Verwertungsrechte dadurch ausgeschlossen, daß der Kläger in Gesprächen mit Mag.Gerald W***** und Klaus K***** auf die Problematik der Nutzungsrechte hingewiesen und gegenüber Klaus K***** auch erklärt hat, die Buchstützen dürften ohne seine Zustimmung nicht erzeugt werden. Der Kläger hat schon mit der Übernahme des Auftrages, Buchstützen für die Beklagte zu entwerfen, und mit der Übergabe des Entwurfes, schlüssig einer Verwertung durch die Beklagte zugestimmt (s MR 1993, 190 - Architektenhonorar; MR 1995, 185 - Bundeshymne [Michel M. Walter]).
Der Kläger hat daher zwar einen Entgeltanspruch; er kann seinen Anspruch aber nicht aus § 86 UrhG ableiten. Nach dieser Bestimmung hat der Urheber gegen denjenigen einen Anspruch auf angemessenes Entgelt, der unbefugt (ua) ein Werk der Kunst auf eine nach den §§ 14 bis 18 UrhG dem Urheber vorbehaltene Verwertungsart benutzt. Die Beklagte hat den Entwurf des Klägers nicht unbefugt, sondern mit dessen (schlüssig erteilter) Einwilligung benutzt.Der Kläger hat daher zwar einen Entgeltanspruch; er kann seinen Anspruch aber nicht aus Paragraph 86, UrhG ableiten. Nach dieser Bestimmung hat der Urheber gegen denjenigen einen Anspruch auf angemessenes Entgelt, der unbefugt (ua) ein Werk der Kunst auf eine nach den Paragraphen 14 bis 18 UrhG dem Urheber vorbehaltene Verwertungsart benutzt. Die Beklagte hat den Entwurf des Klägers nicht unbefugt, sondern mit dessen (schlüssig erteilter) Einwilligung benutzt.
Der Kläger kann seinen Entgeltanspruch nur auf § 1152 ABGB stützen, der auch für Werkverträge gilt (Krejci in Rummel, ABGBý § 1152 Rz 1). Diese Bestimmung ist anzuwenden, wenn, wie der Kläger behauptet, der vereinbarte Stundenlohn weder kraft ausdrücklicher noch kraft schlüssiger Vereinbarung auch für die Arbeiten am Entwurf der Buchstützen gelten sollte. Dies wird das Erstgericht, wie schon das Berufungsgericht richtig erkannt hat, erst zu prüfen haben. Stellt das Erstgericht fest, daß der vereinbarte Stundenlohn nicht auch für die Leistungen als Produkt-Designer gelten sollte, so ist das angemessene Entgelt festzustellen. Angemessen im Sinne des § 1152 ABGB ist jenes Entgelt, das sich unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Bedachtnahme auf das, was unter ähnlichen Umständen geschieht oder geschehen ist, ergibt (Krejci aaO § 1152 Rz 24 mwN). Orientierungshilfe und Anthaltspunkt kann hiefür auch eine (verwandte) Gebührenordnung liefern (Krejci aaO § 1152 Rz 26). Das Erstgericht wird daher - allenfalls durch Vernehmung eines Sachverständigen - zu klären haben, welches Entgelt üblicherweise vereinbart wird, wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk geschaffen und die Einwilligung erteilt wird, dieses Werk in großen Stückzahlen zu vervielfältigen. Zu klären wird auch insbesondere sein, ob es üblich ist, den Schöpfer an den Verkaufserlösen zu beteiligen. Dabei wird auch die Höhe einer allfälligen Beteiligung festzustellen sein.Der Kläger kann seinen Entgeltanspruch nur auf Paragraph 1152, ABGB stützen, der auch für Werkverträge gilt (Krejci in Rummel, ABGBý Paragraph 1152, Rz 1). Diese Bestimmung ist anzuwenden, wenn, wie der Kläger behauptet, der vereinbarte Stundenlohn weder kraft ausdrücklicher noch kraft schlüssiger Vereinbarung auch für die Arbeiten am Entwurf der Buchstützen gelten sollte. Dies wird das Erstgericht, wie schon das Berufungsgericht richtig erkannt hat, erst zu prüfen haben. Stellt das Erstgericht fest, daß der vereinbarte Stundenlohn nicht auch für die Leistungen als Produkt-Designer gelten sollte, so ist das angemessene Entgelt festzustellen. Angemessen im Sinne des Paragraph 1152, ABGB ist jenes Entgelt, das sich unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Bedachtnahme auf das, was unter ähnlichen Umständen geschieht oder geschehen ist, ergibt (Krejci aaO Paragraph 1152, Rz 24 mwN). Orientierungshilfe und Anthaltspunkt kann hiefür auch eine (verwandte) Gebührenordnung liefern (Krejci aaO Paragraph 1152, Rz 26). Das Erstgericht wird daher - allenfalls durch Vernehmung eines Sachverständigen - zu klären haben, welches Entgelt üblicherweise vereinbart wird, wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk geschaffen und die Einwilligung erteilt wird, dieses Werk in großen Stückzahlen zu vervielfältigen. Zu klären wird auch insbesondere sein, ob es üblich ist, den Schöpfer an den Verkaufserlösen zu beteiligen. Dabei wird auch die Höhe einer allfälligen Beteiligung festzustellen sein.
Die vom Berufungsgericht für notwendig erachtete Verfahrensergänzung ist daher erforderlich. Ihre Ergebnisse sind aber nicht nur für das Leistungsbegehren, sondern auch für das Feststellungsbegehren von Bedeutung. Stellt sich heraus, daß in ähnlich gelagerten Fällen prozentuelle Beteiligungen vereinbart werden, so wird auch dem Feststellungsbegehren in der als angemessen festgestellten Höhe stattzugeben sein.
Der Revision war Folge zu geben; der Rekurs mußte, soweit er sich gegen die Aufhebung des Ersturteiles richtet, erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.