Rechtssatz RS0106667
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106667
Entscheidungsdatum
19.05.2026
Rechtssatz
Gemäß § 14 Abs 1 UrhG kommen die Verwertungsrechte dem Urheber zu. Das Urheberrechtsgesetz ordnet, anders als § 7 Abs 2 MuSchG, nur in ganz bestimmten Fällen an, daß dem Unternehmer das Recht zur Verwertung der von seinem Dienstnehmer geschaffenen Werke zusteht. Ob in anderen Fällen - auch ohne besondere vertragliche Regelung im Einzelfall - die Verwertungsrechte an einem Werk des Dienstnehmers dem Dienstgeber zustehen, mußte in diesem Fall nicht geprüft werden.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, UrhG kommen die Verwertungsrechte dem Urheber zu. Das Urheberrechtsgesetz ordnet, anders als Paragraph 7, Absatz 2, MuSchG, nur in ganz bestimmten Fällen an, daß dem Unternehmer das Recht zur Verwertung der von seinem Dienstnehmer geschaffenen Werke zusteht. Ob in anderen Fällen - auch ohne besondere vertragliche Regelung im Einzelfall - die Verwertungsrechte an einem Werk des Dienstnehmers dem Dienstgeber zustehen, mußte in diesem Fall nicht geprüft werden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 2161/96i
Entscheidungstext OGH 12.08.1996 4 Ob 2161/96i
- 4 Ob 149/25b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.05.2026 4 Ob 149/25b
Beisatz: Hier: Klausel in einem Dienstvertrag, nach der das Nutzungsrecht an den vom Dienstnehmer im Rahmen seines Dienstvertrages erzielten Arbeitsergebnissen unbegrenzt und unbefristet ausschließlich dem Dienstgeber zukommt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106667
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2026
Dokumentnummer
JJR_19960812_OGH0002_0040OB02161_96I0000_001