Rechtssatz RS0077654
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077654
Entscheidungsdatum
11.08.2020
Rechtssatz
Wird ein Werk im Auftrag eines anderen geschaffen, so wird diesem damit jedenfalls schlüssig das Recht eingeräumt, das Werk zu dem Zweck zu verwenden, zu dem es in Auftrag gegeben wurde. Ist der Auftrag für den Auftraggeber nur sinnvoll, wenn er allein berechtigt ist, das Arbeitsergebnis zu verwenden, dann schließt der zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zustande gekommene Vertrag die Einräumung eines Werknutzungsrechtes mit ein. Fußballmagazin "Anpfiff".
Entscheidungstexte
- 4 Ob 105/94
Entscheidungstext OGH 18.10.1994 4 Ob 105/94
- 4 Ob 2161/96i
Entscheidungstext OGH 12.08.1996 4 Ob 2161/96i
nur: Wird ein Werk im Auftrag eines anderen geschaffen, so wird diesem damit jedenfalls schlüssig das Recht eingeräumt, das Werk zu dem Zweck zu verwenden, zu dem es in Auftrag gegeben wurde. (T1)
Beisatz: Mit der Übernahme des Auftrages, Buchstützen für den Auftraggeber zu entwerfen, und mit der Übergabe des Entwurfes, hat der Auftragnehmer (Urheber) schlüssig einer Verwertung durch den Auftraggeber zugestimmt. (T2)
- 4 Ob 26/00b
Entscheidungstext OGH 12.04.2000 4 Ob 26/00b
Auch; nur: Wird ein Werk im Auftrag eines anderen geschaffen, so wird diesem damit jedenfalls schlüssig das Recht eingeräumt, das Werk zu dem Zweck zu verwenden, zu dem es in Auftrag gegeben wurde. Ist der Auftrag für den Auftraggeber nur sinnvoll, wenn er allein berechtigt ist, das Arbeitsergebnis zu verwenden, dann schließt der zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zustande gekommene Vertrag die Einräumung eines Werknutzungsrechtes mit ein. (T3)
- 4 Ob 127/00f
Entscheidungstext OGH 03.05.2000 4 Ob 127/00f
Auch; nur: Ist der Auftrag für den Auftraggeber nur sinnvoll, wenn er allein berechtigt ist, das Arbeitsergebnis zu verwenden, dann schließt der zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zustande gekommene Vertrag die Einräumung eines Werknutzungsrechtes mit ein. (T4)
- 4 Ob 184/04v
Entscheidungstext OGH 28.09.2004 4 Ob 184/04v
nur T1; Beisatz: Der Werknutzungsberechtigte erwirbt im Zweifel nicht mehr Rechte, als für den praktischen Zweck der vorgesehenen Werknutzung notwendig erscheint (T5)
- 5 Ob 293/05g
Entscheidungstext OGH 04.04.2006 5 Ob 293/05g
nur T4
- 4 Ob 212/06i
Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 212/06i
Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung können Werknutzungsrechte auch konkludent erteilt und auf Rechtsnachfolger übertragen werden. (T6)
- 4 Ob 112/07k
Entscheidungstext OGH 04.09.2007 4 Ob 112/07k
nur: Wird ein Werk im Auftrag eines anderen geschaffen, so wird diesem damit jedenfalls schlüssig das Recht eingeräumt, das Werk zu dem Zweck zu verwenden, zu dem es in Auftrag gegeben wurde. (T7)
Beis wie T5
- 4 Ob 248/07k
Entscheidungstext OGH 11.03.2008 4 Ob 248/07k
Beisatz: Hier: Verwertungsrechte für von Mitarbeitern in Erfüllung ihrer dienstvertraglichen Pflichten und nicht bloß aus Anlass derselben geschaffene Werke. (T8)
- 4 Ob 117/08x
Entscheidungstext OGH 26.08.2008 4 Ob 117/08x
Auch; nur T3; Beisatz: Im Zweifel bestimmt sich der Umfang der Rechteeinräumung nach dem praktischen Zweck der ins Auge gefassten Werknutzung. (T9)
- 4 Ob 111/08i
Entscheidungstext OGH 26.08.2008 4 Ob 111/08i
nur T1
- 4 Ob 163/09p
Entscheidungstext OGH 19.11.2009 4 Ob 163/09p
Auch; nur T1
- 4 Ob 69/14x
Entscheidungstext OGH 23.04.2014 4 Ob 69/14x
nur T1
- 4 Ob 21/15i
Entscheidungstext OGH 24.03.2015 4 Ob 21/15i
Beis wie T5
- 4 Ob 226/19t
Entscheidungstext OGH 19.12.2019 4 Ob 226/19t
Vgl
- 4 Ob 100/20i
Entscheidungstext OGH 11.08.2020 4 Ob 100/20i
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0077654
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2020
Dokumentnummer
JJR_19941018_OGH0002_0040OB00105_9400000_001