4. Nach ständiger Rechtsprechung können Werknutzungsrechte auch konkludent erteilt und auf den Rechtsnachfolger übertragen werden (RIS-Justiz RS0077736). Der Werknutzungsberechtigte erwirbt im Zweifel nicht mehr Rechte als für den praktischen Zweck der vorgesehenen Werknutzung erforderlich (RIS-Justiz RS0077666 und RS0077726). Ist der Auftrag für den Auftraggeber aber nur sinnvoll, wenn er allein berechtigt ist, das Arbeitsergebnis zu verwerten, dann schließt der zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zustande gekommene Vertrag die Vereinbarung eines Werknutzungsrechts mit ein. Dies wurde etwa dann angenommen, wenn Lichtbilder nach genauen Angaben des Auftraggebers für dessen Werbekataloge hergestellt wurden (4 Ob 88/00w; 4 Ob 171/00a).
5. Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht mit dieser
Rechtsprechung im Einklang. Eine im Einzelfall aufzugreifende
Fehlbeurteilung liegt nicht vor. Die Klägerin wusste nämlich, dass
die nach den Angaben ihres Auftraggebers hergestellten Fotografien
zur Bewerbung des M*****-Angebots Verwendung finden sollten. Sie war
damit einverstanden. Dass eine derartige Werbung auch im Internet
erfolgt, konnte für sie nicht überraschend sein, weil Reiseanbieter
ihr Angebot regelmäßig nicht nur in gedruckten Katalogen oder
Prospekten, sondern auch im Internet bewerben. Sie hat die Nutzung
ihrer Fotografien auch weder auf eine bestimmte Verwendungsart
(Folder bzw Katalog allein) noch auf bestimmte Zeiträume
eingeschränkt. Insoweit unterscheidet sich der hier zu beurteilende
Sachverhalt entscheidend von jenen, die 4 Ob 77/00b (= MR 2000, 171 -
Katalog und Folder) und 4 Ob 70/03b (= MR 2003, 315 - Prospekte und
Anzeigen) zugrunde lagen.
6. Beweisergebnisse dürfen berücksichtigt werden, wenn sie „in den Rahmen des geltend gemachten Klagegrunds oder einer bestimmten Einwendung" fallen (RIS-Justiz RS0037972). Die Klägerin hat vorgebracht, sie habe das Nutzungsrecht zeitlich und räumlich auf bestimmte Kataloge bestimmter Jahre beschränkt. Die Beklagte hat eingewendet, die Klägerin habe schlüssig ein uneingeschränktes Werknutzungsrecht eingeräumt. Die Feststellung der Vorinstanzen, die Klägerin habe gewusst, dass die Fotos zu Werbezwecken für „M*****" Verwendung finden, hält sich im Rahmen dieses Vorbringens.
7. Das Berufungsgericht hat nachvollziehbar begründet, warum es der Beweisrüge der Klägerin nicht folgt. Eine grob mangelhafte Erledigung der Beweisrüge, die als Rechtsfrage erheblicher Bedeutung aufgegriffen werden müsste, ist nicht zu erkennen. Eine - von der Klägerin offenbar angestrebte - Überprüfung der Beweiswürdigung ist dem Obersten Gerichtshof verwehrt.