Im vorliegenden Fall kann diese Frage offen bleiben, weil die Entscheidung davon nicht abhängt:
Die Klägerin leitet ihre Rechtsstellung von Marjan K***** ab. Marjan K***** hat nach dem festgestellten Sachverhalt die für Glückwunschkarten verwendeten Bilder (Motive) geschaffen und mit Mag. Wolfgang S***** ausdrücklich vereinbart, dass diesem sämtliche Verwertungsrechte an den von Marjan K***** für ihn hergestellten Bildern zustehen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind ausschließlich die von Marjan K***** für Mag. Wolfgang S***** gemalten Bilder.
An diesen Bildern konnte die Klägerin nur Verwertungsrechte übertragen erhalten, wenn und soweit Marjan K***** Mag. Wolfgang S***** nicht ein Werknutzungsrecht im Sinne des § 24 Abs 1 Satz 2 UrhG eingeräumt hatte. Das Werknutzungsrecht wirkt nämlich gegen jedermann und damit auch gegen den Urheber selbst, der sich der Nutzungen zu enthalten hat, die er dem Werknutzungsberechtigten eingeräumt hat (Dillenz, Praxiskommentar zum österreichischen Urheberrecht und Verwertungsgesellschaftenrecht 82). Nach Einräumung eines Werknutzungsrechts kann er das Werk daher weder selbst auf eine davon erfasste Verwertungsart nutzen noch kann er anderen das Recht dazu einräumen.An diesen Bildern konnte die Klägerin nur Verwertungsrechte übertragen erhalten, wenn und soweit Marjan K***** Mag. Wolfgang S***** nicht ein Werknutzungsrecht im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, Satz 2 UrhG eingeräumt hatte. Das Werknutzungsrecht wirkt nämlich gegen jedermann und damit auch gegen den Urheber selbst, der sich der Nutzungen zu enthalten hat, die er dem Werknutzungsberechtigten eingeräumt hat (Dillenz, Praxiskommentar zum österreichischen Urheberrecht und Verwertungsgesellschaftenrecht 82). Nach Einräumung eines Werknutzungsrechts kann er das Werk daher weder selbst auf eine davon erfasste Verwertungsart nutzen noch kann er anderen das Recht dazu einräumen.
Das Erstgericht hat festgestellt, dass Marjan K***** Mag. Wolfgang S***** ausdrücklich sämtliche Verwertungsrechte übertragen hat. Die gegenteilige Behauptung der Revisionswerberin - es sei im gesamten Verfahren unzweifelhaft hervorgekommen, dass Marjan K***** Mag. Wolfgang S***** weder mit schriftlichem noch mit mündlichem Vertrag irgendwelche Verwertungsrechte eingeräumt habe - widerspricht dem Akteninhalt. Soweit die Klägerin darzulegen versucht, dass die Verwertungsrechte nicht schlüssig übertragen worden seien, bekämpft sie in Wahrheit die Feststellungen. Wie die Übertragung sämtlicher Verwertungsrechte rechtlich zu beurteilen ist, ist - im Gegensatz zu der einer Überprüfung im Revisionsverfahren entzogenen Tatfrage, ob es zu einer Übertragung gekommen ist - eine Rechtsfrage.
Beide Vorinstanzen haben die Übertragung sämtlicher Verwertungsrechte als Einräumung eines Werknutzungsrechts gewertet. Die von der Klägerin in erster Linie gegen die - hier nicht vorliegende - Annahme einer schlüssigen Rechtsübertragung gerichteten Einwendungen sind auch dann nicht stichhaltig, wenn sie auf die (rechtliche) Beurteilung der Übertragung sämtlicher Verwertungsrechte als Einräumung eines Werknutzungsrechts bezogen werden.
Die Klägerin verweist darauf, dass Marjan K***** auf die Einkünfte aus der Verwertung ihrer Bilder angewiesen sei. Durch die Einräumung eines Werknutzungsrechts wäre sie von Mag. Wolfgang S***** finanziell abhängig geworden und hätte sich jede Möglichkeit genommen, ihre Werke an jemand anderen zu übertragen, um sich eine zusätzliche oder eine lukrativere Einnahmensquelle zu verschaffen. Da Mag. Wolfgang S***** nicht verpflichtet gewesen sei, Marjan K*****auch nur ein einziges Werk abzukaufen, könne Marjan K***** vernünftigerweise nicht unterstellt werden, dass sie Mag. Wolfgang S***** ein derart weitreichendes Recht habe einräumen wollen.
Mit dieser Argumentation stellt die Klägerin allein auf die Interessen der Urheberin ab. Das Berufungsgericht hat im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung den Zweck der vorgesehenen Werknutzung für maßgebend erachtet: Der Werknutzungsberechtigte erwirbt im Zweifel nicht mehr Rechte, als für den praktischen Zweck der vorgesehenen Werknutzung notwendig erscheint (MR 1997, 38 [Walter] = ÖBl 1997, 38 - Buchstützen mwN).
Das Berufungsgericht verweist darauf, dass Zweck der von Marjan K***** eingeräumten Werknutzung die Herstellung von Glückwunschkarten und deren Vertrieb durch Versandunternehmen war. Der wirtschaftliche Erfolg dieser Verwertung sei nur gesichert gewesen, wenn die Motive nicht auch von anderen Herstellern genutzt werden konnten. Andernfalls hätte sich Mag. Wolfgang S***** der Gefahr ausgesetzt, dass Mitbewerber die gleichen Karten vertreiben und damit seine Absatzchancen beeinträchtigen.
Ob diese Erwägungen zutreffen, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Dass das Berufungsgericht den Zweck der vorgesehenen Werknutzung für maßgebend erachtet hat, steht - wie oben dargelegt - im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO liegt daher insoweit nicht vor.Ob diese Erwägungen zutreffen, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Dass das Berufungsgericht den Zweck der vorgesehenen Werknutzung für maßgebend erachtet hat, steht - wie oben dargelegt - im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegt daher insoweit nicht vor.
Die Einräumung eines Werknutzungsrechts an Mag. Wolfgang S***** schloss die Übertragung von Verwertungsrechten an die Klägerin an den den Gegenstand des Werknutzungsrechts - und auch des vorliegenden Verfahrens - bildenden Motiven aus. Die Klägerin ist damit unabhängig davon nicht aktiv legitimiert, ob die Übertragung der Verwertungsrechte an die Beklagte auch ohne die Zustimmung der Urheberin wirksam war. Es kommt somit weder darauf an, ob Marjan K***** die Werke auf Bestellung oder im Dienst eines gewerblichen Unternehmens geschaffen hat noch ist entscheidend, ob es sich bei den Bildern um Werke des Kunstgewerbes handelt.
Die Revision war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen; ihre Revisionsbeantwortung war daher zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen; ihre Revisionsbeantwortung war daher zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.