Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs des Beklagten ist nicht berechtigt.
Sittenwidrige anlehnende Werbung liegt vor, wenn ein Unternehmer den guten Ruf eines Mitbewerbers, welchen dieser meist mit großem Aufwand an Zeit, Mühe und Kosten erworben hat, dadurch für seine Zwecke ausbeutet, daß er versucht, die Güte seines eigenen Angebotes ausschließlich durch Gleichsetzung mit den Eigenschaften fremder Produkte zu beweisen (ÖBl 1992, 16 - Rohrverschraubungen mwN). Der Beklagte hält dem entgegen, daß er mit der Versendung des "Anpfiff" kein fremdes Produkt für seine Werbung verwendet habe. Er sei alleiniger graphischer Gestalter und Mitgestalter des Inhalts der ersten Ausgabe des "Anpfiff" gewesen und daher berechtigt gewesen, die ihm aus diesem Grund überlassenen Belegexemplare zu versenden. Aus der Projektbeschreibung sei klar ersichtlich, daß der Beklagte die Zeitschrift "Fußball-News" herauszugeben beabsichtige. Ein besonderer Hinweis auf seine Rolle bei der Gestaltung des "Anpfiff" und den Zweck der Versendung habe sich daher erübrigt.
Der Beklagte hat die erste Ausgabe der Zeitschrift "Anpfiff" im Auftrag der Klägerin gestaltet und seine Tätigkeit, wie er selbst vorgebracht hat, auch honoriert erhalten. Daraus folgt, daß die Gestaltung des "Anpfiff", was ihre weitere Verwendung betrifft, nicht mehr als Arbeitsergebnis des Beklagten zu betrachten ist. Fremd ist ein Arbeitsergebnis in bezug auf seine weitere Verwendung durch den Nachahmenden nämlich auch dann, wenn es dieser aufgrund eines Auftrags- oder sonstigen Vertragsverhältnisses für einen anderen geschaffen und auf die vereinbarte Art und Weise abgegolten erhalten hat (4 Ob 159/93 - Elektrodenproduktionsautomaten mwN; ecolex 1994, 481 - Zeitrelais). Ist das Arbeitsergebnis ein Werk iS des Urheberrechtsgesetzes, so kommt es darauf an, ob, wem und in welchem Umfang der Urheber das Recht übertragen hat, das Werk zu verwerten (§ 24 UrhG). Wird ein Werk im Auftrag eines anderen geschaffen, so wird diesem damit jedenfalls schlüssig das Recht eingeräumt, das Werk zu dem Zweck zu verwenden, zu dem es in Auftrag gegeben wurde. Welche Befugnisse dem Auftraggeber übertragen werden, ist, ebenso wie bei der ausdrücklichen Einräumung eines Werknutzungsrechts (ÖBl 1982, 52 - Hiob; ÖBl 1993, 184 - Kostümentwürfe = MR 1993, 187 - Salzburger Marionetten mit Anm von Walter), im Zweifel nach dem praktischen Zweck der ins Auge gefaßten Werknutzung zu bestimmen. Ist der Auftrag für den Auftraggeber nur sinnvoll, wenn er allein berechtigt ist, das Arbeitsergebnis zu verwenden, dann schließt der zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zustande gekommene Vertrag die Einräumung eines Werknutzungsrechtes mit ein.Der Beklagte hat die erste Ausgabe der Zeitschrift "Anpfiff" im Auftrag der Klägerin gestaltet und seine Tätigkeit, wie er selbst vorgebracht hat, auch honoriert erhalten. Daraus folgt, daß die Gestaltung des "Anpfiff", was ihre weitere Verwendung betrifft, nicht mehr als Arbeitsergebnis des Beklagten zu betrachten ist. Fremd ist ein Arbeitsergebnis in bezug auf seine weitere Verwendung durch den Nachahmenden nämlich auch dann, wenn es dieser aufgrund eines Auftrags- oder sonstigen Vertragsverhältnisses für einen anderen geschaffen und auf die vereinbarte Art und Weise abgegolten erhalten hat (4 Ob 159/93 - Elektrodenproduktionsautomaten mwN; ecolex 1994, 481 - Zeitrelais). Ist das Arbeitsergebnis ein Werk iS des Urheberrechtsgesetzes, so kommt es darauf an, ob, wem und in welchem Umfang der Urheber das Recht übertragen hat, das Werk zu verwerten (Paragraph 24, UrhG). Wird ein Werk im Auftrag eines anderen geschaffen, so wird diesem damit jedenfalls schlüssig das Recht eingeräumt, das Werk zu dem Zweck zu verwenden, zu dem es in Auftrag gegeben wurde. Welche Befugnisse dem Auftraggeber übertragen werden, ist, ebenso wie bei der ausdrücklichen Einräumung eines Werknutzungsrechts (ÖBl 1982, 52 - Hiob; ÖBl 1993, 184 - Kostümentwürfe = MR 1993, 187 - Salzburger Marionetten mit Anmerkung von Walter), im Zweifel nach dem praktischen Zweck der ins Auge gefaßten Werknutzung zu bestimmen. Ist der Auftrag für den Auftraggeber nur sinnvoll, wenn er allein berechtigt ist, das Arbeitsergebnis zu verwenden, dann schließt der zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zustande gekommene Vertrag die Einräumung eines Werknutzungsrechtes mit ein.
Dem Beklagten ist daher auch dann nicht geholfen, wenn er mit der graphischen Gestaltung des "Anpfiff" ein Werk iS des Urheberrechtsgesetzes geschaffen hat. Auch in diesem Fall ist allein die Klägerin berechtigt, das Werk des Beklagten zu verwenden, wäre die von ihr in Auftrag gegebene graphische Gestaltung doch wertlos, könnte ein Mitbewerber ein gleich gestaltetes Fußballmagazin herausgeben; auch in diesem Fall ist das Arbeitsergebnis des Beklagten daher, was seine weitere Verwendung betrifft, für diesen ein "fremdes" Arbeitsergebnis.
Mit der Versendung der ersten Ausgabe des "Anpfiff" zur Vorbereitung seiner eigenen Tätigkeit als Herausgeber eines Fußballmagazins hat der Beklagte demnach versucht, die Güte der von ihm geplanten Zeitschrift ausschließlich durch Gleichsetzung mit den Eigenschaften eines fremden Produktes zu beweisen. Er hat dadurch den guten Ruf der Klägerin ausgebeutet, den sich diese durch einen Aufwand an Mühe und Kosten erworben hat. Daß er die erste Ausgabe des "Anpfiff" graphisch (jedenfalls mit)gestaltet hat, vermag sein Verhalten nicht zu rechtfertigen (s ÖBl 1992, 16 - Rohrverschraubungen). Der Beklagte hat ein fremdes Produkt als Werbemittel für die von ihm geplante Zeitschrift eingesetzt. Dies hat das Rekursgericht zu Recht als unzulässige anlehnende Werbung beurteilt.
Der Revisionsrekurs mußte erfolglos bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten des Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50, 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten des Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, 52, Absatz eins, ZPO.