Rechtssatz RS0078316
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078316
Entscheidungsdatum
18.10.1994
Rechtssatz
Fremd ist ein Arbeitsergebnis in bezug auf seine weitere Verwendung durch den Nachahmenden auch dann, wenn es dieser aufgrund eines Auftragsverhältnisses oder sonstigen Vertragsverhältnisses für einen anderen geschaffen und auf die vereinbarte Art und Weise abgegolten erhalten hat. Fußballmagazin "Anpfiff".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0078316
Dokumentnummer
JJR_19941018_OGH0002_0040OB00105_9400000_002