Der gegen diesen Beschluss gerichtete Revisionsrekurs des Klägers ist nicht berechtigt; die Revisionsrekursbeantwortung des Beklagten ist verspätet.
Zu 1) Der Revisionsrekurs wurde dem Beklagten am 30. 7. 2004 zugestellt. Der Beklagte hat die Revisionsrekursbeantwortung am 27. 8. 2004, somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des § 402 Abs 3 EO, zur Post gegeben. Die Gerichtsferien haben auf den Lauf der Rechtsmittelfristen im Provisorialverfahren keinen Einfluss (Kodek in Angst, EO Kommentar § 402 Rz 13). Die Revisionsrekursbeantwortung war daher als verspätet zurückzuweisen.Zu 1) Der Revisionsrekurs wurde dem Beklagten am 30. 7. 2004 zugestellt. Der Beklagte hat die Revisionsrekursbeantwortung am 27. 8. 2004, somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des Paragraph 402, Absatz 3, EO, zur Post gegeben. Die Gerichtsferien haben auf den Lauf der Rechtsmittelfristen im Provisorialverfahren keinen Einfluss (Kodek in Angst, EO Kommentar Paragraph 402, Rz 13). Die Revisionsrekursbeantwortung war daher als verspätet zurückzuweisen.
Zu 2) Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sind eigentümliche geistige Schöpfungen (ua) auf dem Gebiet der Literatur (§ 1 Abs 1 UrhG). Zu den Werken der Literatur gehören (ua) Sprachwerke aller Art (§ 2 Z 1 UrhG). Ihr Ausdrucksmittel ist die Sprache; der Verwendungszweck ist nicht maßgebend. Auch reine Zweckschöpfungen können daher Werke der Literatur sein (4 Ob 166/93 = ÖBl 1994, 232 - Wienerwald II mwN). Voraussetzung ist immer, dass sie individuell eigenartig sind. Individuell eigenartig ist eine Leistung, wenn sie sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abhebt; beim Werkschaffenden müssen persönliche Züge - insbesondere durch die visuelle Gestaltung und durch die gedankliche Bearbeitung - zur Geltung kommen (stRsp ua 4 Ob 2161/96i = ÖBl 1997, 38 - Buchstützen; 4 Ob 2363/96w = SZ 69/283 = ÖBl 1997, 256 - Head-Kaufvertrag, jeweils mwN).Zu 2) Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sind eigentümliche geistige Schöpfungen (ua) auf dem Gebiet der Literatur (Paragraph eins, Absatz eins, UrhG). Zu den Werken der Literatur gehören (ua) Sprachwerke aller Art (Paragraph 2, Ziffer eins, UrhG). Ihr Ausdrucksmittel ist die Sprache; der Verwendungszweck ist nicht maßgebend. Auch reine Zweckschöpfungen können daher Werke der Literatur sein (4 Ob 166/93 = ÖBl 1994, 232 - Wienerwald römisch zwei mwN). Voraussetzung ist immer, dass sie individuell eigenartig sind. Individuell eigenartig ist eine Leistung, wenn sie sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abhebt; beim Werkschaffenden müssen persönliche Züge - insbesondere durch die visuelle Gestaltung und durch die gedankliche Bearbeitung - zur Geltung kommen (stRsp ua 4 Ob 2161/96i = ÖBl 1997, 38 - Buchstützen; 4 Ob 2363/96w = SZ 69/283 = ÖBl 1997, 256 - Head-Kaufvertrag, jeweils mwN).
Ein anwaltlicher Vertragsentwurf ist in diesem Sinn individuell eigenartig, wenn und soweit umfangreiches Material unter individuellen Ordnungs- und Gestaltungsprinzipien ausgewählt wird und das Ergebnis auf einer eigenpersönlichen Konzeption des Verfassers beruht, der das Material eigenständig gedanklich durchdringt, kritisch würdigt, kommentiert oder auf den konkreten Fall anwendbar macht (4 Ob 2363/96w = SZ 69/283 = ÖBl 1997, 256 - Head-Kaufvertrag). Für eine Leistungsbeschreibung für die Durchführung von Instandsetzungsarbeiten kann nichts anderes gelten. Auch hier muss es darauf ankommen, ob der Verfasser unter verschiedenen Möglichkeiten wählt und sich bei der Auswahl und Anwendung auf den konkreten Fall von individuellen Ordnungs- und Gestaltungsprinzipien leiten lässt oder ob sich Gedankenaufbau und -führung aus den technischen Notwendigkeiten zwingend ergeben (zur mangelnden Schutzfähigkeit von Lehren, Regeln, Rezepten und Gebrauchsanweisungen, wenn sich Gedankenaufbau und -führung aus dem sachlichen Inhalt der Lehre selbst zwingend ergeben s von Gamm, Urheberrechtsgesetz 188 f).
Im vorliegenden Fall braucht nicht abschließend geklärt zu werden, ob die Leistungsbeschreibungen des Klägers ein Werk im Sinne des § 2 Z 1 UrhG sind, wofür der Kläger gewichtige Argumente ins Treffen führt. Auch wenn dies der Fall ist, greift die Verwendung der Leistungsbeschreibungen für die Ausschreibung nicht in die Rechte des Klägers ein:Im vorliegenden Fall braucht nicht abschließend geklärt zu werden, ob die Leistungsbeschreibungen des Klägers ein Werk im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, UrhG sind, wofür der Kläger gewichtige Argumente ins Treffen führt. Auch wenn dies der Fall ist, greift die Verwendung der Leistungsbeschreibungen für die Ausschreibung nicht in die Rechte des Klägers ein:
Der Urheber kann die Nutzung seines Werks nicht untersagen, wenn er dem Nutzer - ausdrücklich oder schlüssig - ein Werknutzungsrecht (§ 24 Abs 1 Satz 1 UrhG) oder eine Werknutzungsbewilligung (§ 24 Abs 1 Satz 2 UrhG) eingeräumt hat. Wird ein Werk im Auftrag eines anderen geschaffen, so wird damit jedenfalls schlüssig das Recht eingeräumt, das Werk zu dem Zweck zu verwenden, zu dem es in Auftrag gegeben wurde (4 Ob 105/94 = MR 1995, 27 - Anpfiff). Der Werknutzungsberechtigte erwirbt im Zweifel nicht mehr Rechte, als für den praktischen Zweck der vorgesehenen Werknutzung notwendig erscheint (4 Ob 2161/96i = ÖBl 1997, 38 - Buchstützen mwN).Der Urheber kann die Nutzung seines Werks nicht untersagen, wenn er dem Nutzer - ausdrücklich oder schlüssig - ein Werknutzungsrecht (Paragraph 24, Absatz eins, Satz 1 UrhG) oder eine Werknutzungsbewilligung (Paragraph 24, Absatz eins, Satz 2 UrhG) eingeräumt hat. Wird ein Werk im Auftrag eines anderen geschaffen, so wird damit jedenfalls schlüssig das Recht eingeräumt, das Werk zu dem Zweck zu verwenden, zu dem es in Auftrag gegeben wurde (4 Ob 105/94 = MR 1995, 27 - Anpfiff). Der Werknutzungsberechtigte erwirbt im Zweifel nicht mehr Rechte, als für den praktischen Zweck der vorgesehenen Werknutzung notwendig erscheint (4 Ob 2161/96i = ÖBl 1997, 38 - Buchstützen mwN).
Die (seinerzeitige) Eigentümerin des denkmalgeschützten Gebäudes hat den Kläger mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt, um beim Bundesdenkmalamt die Genehmigung der Instandsetzungsarbeiten zu erwirken. Wesentlicher Inhalt des Gutachtens war eine möglichst vollständige Beschreibung der notwendigen Arbeiten, weil das Bundesdenkmalamt nur Instandsetzungsarbeiten genehmigt, die der Leistungsbeschreibung im Gutachten entsprechen. Die Leistungsbeschreibung musste daher auch die Grundlage für die nachfolgende Ausschreibung der Arbeiten bilden.
Zweck des Gutachtens war damit einerseits, die Genehmigung der Instandsetzungsarbeiten durch das Bundesdenkmalamt zu erreichen, andererseits wurde dadurch auch die Grundlage für die nachfolgende Ausschreibung geschaffen, weil sich die Genehmigung nur auf die in der Leistungsbeschreibung des Gutachtens beschriebenen Arbeiten erstreckte. Das der Auftraggeberin eingeräumte Werknutzungsrecht hat daher auch die Übernahme der Leistungsbeschreibung in die Ausschreibung umfasst.
Der Beklagte hat die Ausschreibungen nicht im Auftrag der seinerzeitigen Eigentümerin, sondern im Auftrag der nunmehrigen Eigentümerin des denkmalgeschützten Hauses erstellt. Gutachten und Leistungsbeschreibung waren aber schon ihrem Zweck nach - die Genehmigung der in der Leistungsbschreibung beschriebenen Instandsetzungsarbeiten durch das Bundesdenkmalamt zu erreichen - nicht bloß zur Nutzung durch die damalige Eigentümerin, sondern auch zur Nutzung durch denjenigen bestimmt, der im Zeitpunkt der Instandsetzung des Hauses dessen Eigentümer und damit auch Auftraggeber der Instandsetzungsarbeiten sein sollte. Die (schlüssige) Einwilligung des Klägers in die Übernahme der Leistungsbeschreibung in die Ausschreibung schloss daher die Einwilligung in die Übertragung der Werknutzungsrechte auf den (jeweiligen) Käufer für den Falle eines (auch mehrmaligen) Verkaufs der Liegenschaft mit ein. Der in § 27 Abs 2 UrhG in der Regel vorgesehenen Einwilligung des Klägers in die Übertragung der Werknutzungsrechte auf die nunmehrige Eigentümerin bedurfte es daher nicht (4 Ob 308, 311/67 = ÖBl 1967, 91 - Jetzt trink' ma noch a Flascherl Wein).Der Beklagte hat die Ausschreibungen nicht im Auftrag der seinerzeitigen Eigentümerin, sondern im Auftrag der nunmehrigen Eigentümerin des denkmalgeschützten Hauses erstellt. Gutachten und Leistungsbeschreibung waren aber schon ihrem Zweck nach - die Genehmigung der in der Leistungsbschreibung beschriebenen Instandsetzungsarbeiten durch das Bundesdenkmalamt zu erreichen - nicht bloß zur Nutzung durch die damalige Eigentümerin, sondern auch zur Nutzung durch denjenigen bestimmt, der im Zeitpunkt der Instandsetzung des Hauses dessen Eigentümer und damit auch Auftraggeber der Instandsetzungsarbeiten sein sollte. Die (schlüssige) Einwilligung des Klägers in die Übernahme der Leistungsbeschreibung in die Ausschreibung schloss daher die Einwilligung in die Übertragung der Werknutzungsrechte auf den (jeweiligen) Käufer für den Falle eines (auch mehrmaligen) Verkaufs der Liegenschaft mit ein. Der in Paragraph 27, Absatz 2, UrhG in der Regel vorgesehenen Einwilligung des Klägers in die Übertragung der Werknutzungsrechte auf die nunmehrige Eigentümerin bedurfte es daher nicht (4 Ob 308, 311/67 = ÖBl 1967, 91 - Jetzt trink' ma noch a Flascherl Wein).
Die aus dem vom Kläger eingeräumten Werknutzungsrecht folgende Befugnis des Beklagten, die Leistungsbeschreibung des Klägers für die Ausschreibung der Instandsetzungsarbeiten zu verwenden, schließt nicht nur die Verletzung eines urheberrechtlichen Ausschließungsrechts, sondern auch den behaupteten Wettbewerbsverstoß aus. Da der Beklagte berechtigt war, die Leistungsbeschreibung zu verwenden, kann eine schmarotzerische Übernahme von vornherein nicht vorliegen.
Eine schmarotzerische Übernahme wird auch nicht durch den Copyright-Vermerk des Klägers begründet. Aus dem angeschlossenen Inhaltsverzeichnis geht hinreichend deutlich hervor, dass der Kläger das Gutachten und die Leistungsbeschreibung verfasst hat.
Der Revisionsrekurs musste erfolglos bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Klägers beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Klägers beruht auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, ZPO.