Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil der Umfang der Rechteeinräumung durch Mitarbeiter eines Rundfunkunternehmens Bedeutung über den Einzelfall hinaus hat. Er ist teilweise berechtigt.
1. Entgegen der in der Revisionsrekursbeantwortung vertretenen Auffassung ist der Kläger durch die Rekursentscheidung beschwert: Werden von einer Partei neben dem Hauptantrag noch Eventualanträge gestellt, so ist der Partei das Beschwerdeinteresse nicht schon deshalb abzusprechen, weil sie mit einem Eventualantrag Erfolg hatte (1 Ob 515/51 = SZ 24/264; RIS-Justiz RS0037615). Ihre formelle Beschwer liegt in der Abweisung des Hauptantrags (RIS-Justiz RS0043917). Anders wäre nur im atypischen Fall zu entscheiden, dass der Partei mit dem Eventualbegehren ohnehin all das zugesprochen wurde, was Gegenstand des Hauptbegehrens war (4 Ob 132/89 = ÖBl 1990, 176 - Testbestellschein). Dann fehlte nämlich die materielle Beschwer, dh die Beeinträchtigung der (materiellen als Voraussetzung einer schutzwürdigen prozessualen) Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers (RIS-Justiz RS0041868; im Einzelnen dazu: Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 Vor §§ 514 ff ZPO Rz 66 ff mwN aus der Rsp).1. Entgegen der in der Revisionsrekursbeantwortung vertretenen Auffassung ist der Kläger durch die Rekursentscheidung beschwert: Werden von einer Partei neben dem Hauptantrag noch Eventualanträge gestellt, so ist der Partei das Beschwerdeinteresse nicht schon deshalb abzusprechen, weil sie mit einem Eventualantrag Erfolg hatte (1 Ob 515/51 = SZ 24/264; RIS-Justiz RS0037615). Ihre formelle Beschwer liegt in der Abweisung des Hauptantrags (RIS-Justiz RS0043917). Anders wäre nur im atypischen Fall zu entscheiden, dass der Partei mit dem Eventualbegehren ohnehin all das zugesprochen wurde, was Gegenstand des Hauptbegehrens war (4 Ob 132/89 = ÖBl 1990, 176 - Testbestellschein). Dann fehlte nämlich die materielle Beschwer, dh die Beeinträchtigung der (materiellen als Voraussetzung einer schutzwürdigen prozessualen) Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers (RIS-Justiz RS0041868; im Einzelnen dazu: Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 Vor Paragraphen 514, ff ZPO Rz 66 ff mwN aus der Rsp).
Im vorliegenden Fall ist das vom Rekursgericht ausgesprochene Verbot auf den „geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs" beschränkt. Damit reicht es insofern - zumindest theoretisch - weniger weit als das primär begehrte Verbot nach dem UrhG. Zwar erfasst das Eventualbegehren im Gegensatz zum Hauptbegehren (auch) Meldungen, die keine Sprachwerke sind; aus diesem Blickwinkel ist es für den Kläger wohl günstiger. Die Abwägung, welche Alternative tatsächlich vorzuziehen ist, muss aber dem Kläger vorbehalten bleiben.
2. Beide Vorinstanzen haben richtig erkannt, dass einige der in der Klage genannten Textbeiträge Sprachwerke iSv § 2 Abs 1 UrhG sind.2. Beide Vorinstanzen haben richtig erkannt, dass einige der in der Klage genannten Textbeiträge Sprachwerke iSv Paragraph 2, Absatz eins, UrhG sind.
2.1. Eine besondere „Werkhöhe" muss dafür nicht vorliegen (vgl dazu allgemein 4 Ob 36/92 = SZ 65/51 = MR 1992, 199 [Walter] - Bundesheer-Formblatt; 4 Ob 58/95 = ÖBl 1996, 56 - Pfeildarstellung; speziell zu Sprachwerken 4 Ob 92/94 = MR 1995, 140 [Walter] - Lebenserkenntnis). Wohl muss der Beitrag aber - wie jedes Werk - eine individuelle geistige Leistung des Verfassers zum Ausdruck bringen. Diese Leistung muss sich auf das Abfassen des Texts selbst beziehen, nicht auf die dafür allenfalls erforderliche Recherche. Die bloße Möglichkeit, den Inhalt einer Meldung mit teils anderen Worten wiederzugeben, macht einen Beitrag über aktuelle Tagesereignisse für sich allein noch nicht zum Sprachwerk (4 Ob 58/04i = MR 2004, 331 [Walter] - Fragespiel mwN). Berichte, die bloß einfache Mitteilungen sind, wie Tagesneuigkeiten oder vermischte Nachrichten, genießen nach § 44 Abs 3 UrhG keinen Urheberrechtsschutz (4 Ob 140/01v = MR 2001, 385 - Internet-Nachrichtenagentur II); sie sind (nur) nach § 79 UrhG sowie durch die Bestimmungen des Lauterkeitsrechts geschützt.2.1. Eine besondere „Werkhöhe" muss dafür nicht vorliegen vergleiche dazu allgemein 4 Ob 36/92 = SZ 65/51 = MR 1992, 199 [Walter] - Bundesheer-Formblatt; 4 Ob 58/95 = ÖBl 1996, 56 - Pfeildarstellung; speziell zu Sprachwerken 4 Ob 92/94 = MR 1995, 140 [Walter] - Lebenserkenntnis). Wohl muss der Beitrag aber - wie jedes Werk - eine individuelle geistige Leistung des Verfassers zum Ausdruck bringen. Diese Leistung muss sich auf das Abfassen des Texts selbst beziehen, nicht auf die dafür allenfalls erforderliche Recherche. Die bloße Möglichkeit, den Inhalt einer Meldung mit teils anderen Worten wiederzugeben, macht einen Beitrag über aktuelle Tagesereignisse für sich allein noch nicht zum Sprachwerk (4 Ob 58/04i = MR 2004, 331 [Walter] - Fragespiel mwN). Berichte, die bloß einfache Mitteilungen sind, wie Tagesneuigkeiten oder vermischte Nachrichten, genießen nach Paragraph 44, Absatz 3, UrhG keinen Urheberrechtsschutz (4 Ob 140/01v = MR 2001, 385 - Internet-Nachrichtenagentur römisch zwei); sie sind (nur) nach Paragraph 79, UrhG sowie durch die Bestimmungen des Lauterkeitsrechts geschützt.
2.2. § 44 Abs 3 UrhG dient in diesem Zusammenhang nur der Klarstellung des fehlenden Werkcharakters und dem Verweis auf den ergänzenden Nachrichtenschutz des § 79 UrhG (Walter, MR 2004, 337 mwN; Dillenz/Gutmann, Praxiskommentar zum Urheberrecht2 [2004] § 44 Rz 9). Die davon abweichende Auffassung, wonach § 44 Abs 3 UrhG (auch) die Gemeinfreiheit von Texten begründen könne, die Sprachwerke sind (Dittrich, MR 1985 H 1 A 4; zuletzt Thiele in Kucsko, urheber.recht [2008] 768, 1087 mwN), kann im Ergebnis nicht überzeugen. Denn „einfache" Mitteilungen weisen gerade nicht jene Eigentümlichkeit auf, die den Werkcharakter iSv § 2 Z 1 UrhG begründet. Sie bedürfen daher nach § 79 UrhG eines weiteren - im Kern lauterkeitsrechtlichen (Thiele aaO 1085) - Schutzes, der allerdings zeitlich beschränkt ist. Aufgrund dieser Erwägungen hat der Senat schon bisher Sprachwerke iSv § 2 Z 1 UrhG und einfache Mitteilungen iSv § 44 Abs 3 UrhG als einander ausschließende (komplementäre) Alternativen betrachtet (vgl nur 4 Ob 140/01v und - entgegen der Auslegung durch Walter [MR 2004, 337] - auch 4 Ob 58/04i). Die Notwendigkeit eines Abgehens von dieser Rechtsprechung durch Schaffung einer weiteren Kategorie - und zwar jener der „einfachen Mitteilung", die zwar Werkcharakter hat, aber dennoch nur lauterkeitsrechtlichen Schutz (iwS) genießt - ist zumindest derzeit nicht erkennbar.2.2. Paragraph 44, Absatz 3, UrhG dient in diesem Zusammenhang nur der Klarstellung des fehlenden Werkcharakters und dem Verweis auf den ergänzenden Nachrichtenschutz des Paragraph 79, UrhG (Walter, MR 2004, 337 mwN; Dillenz/Gutmann, Praxiskommentar zum Urheberrecht2 [2004] Paragraph 44, Rz 9). Die davon abweichende Auffassung, wonach Paragraph 44, Absatz 3, UrhG (auch) die Gemeinfreiheit von Texten begründen könne, die Sprachwerke sind (Dittrich, MR 1985 H 1 A 4; zuletzt Thiele in Kucsko, urheber.recht [2008] 768, 1087 mwN), kann im Ergebnis nicht überzeugen. Denn „einfache" Mitteilungen weisen gerade nicht jene Eigentümlichkeit auf, die den Werkcharakter iSv Paragraph 2, Ziffer eins, UrhG begründet. Sie bedürfen daher nach Paragraph 79, UrhG eines weiteren - im Kern lauterkeitsrechtlichen (Thiele aaO 1085) - Schutzes, der allerdings zeitlich beschränkt ist. Aufgrund dieser Erwägungen hat der Senat schon bisher Sprachwerke iSv Paragraph 2, Ziffer eins, UrhG und einfache Mitteilungen iSv Paragraph 44, Absatz 3, UrhG als einander ausschließende (komplementäre) Alternativen betrachtet vergleiche , nur 4 Ob 140/01v und - entgegen der Auslegung durch Walter [MR 2004, 337] - auch 4 Ob 58/04i). Die Notwendigkeit eines Abgehens von dieser Rechtsprechung durch Schaffung einer weiteren Kategorie - und zwar jener der „einfachen Mitteilung", die zwar Werkcharakter hat, aber dennoch nur lauterkeitsrechtlichen Schutz (iwS) genießt - ist zumindest derzeit nicht erkennbar.
2.3. Im vorliegenden Fall ist der Werkcharakter etwa bei Textbeitrag ./D zu bejahen. Der Verfasser hat dort aus mehreren Quellen einen einheitlichen, durch Zwischenüberschriften gegliederten Artikel geschaffen, der nicht nur Tatsachen wiedergibt, sondern auch Wertungen enthält. Ebenfalls ein Sprachwerk ist Textbeitrag ./T, in dem ein längeres Interview zusammengefasst und der Hintergrund der darin erörterten Fragen dargestellt wird. Damit geht die Leistung der Verfasser jeweils über die nicht weiter kommentierte Wiedergabe von Tatsachen oder Wortmeldungen hinaus. Darin liegt eine - wenngleich an der Untergrenze des urheberrechtlichen Schutzes anzusiedelnde - individuelle geistige Leistung.
Keine Sprachwerke sind demgegenüber unkommentierte Berichte über Tatsachen (zB Textbeitrag ./C), und zwar auch dann, wenn darin auch eine dazu abgegebene Wortmeldung wiedergegeben wird (zB Textbeitrag ./J). Hier Sprachwerke anzunehmen, würde den Werkbegriff des Urheberrechts tatsächlich bei weitem überdehnen. Die bloße Möglichkeit, einen solchen Bericht auch anders zu formulieren, würde zum Urheberrechtsschutz jeder - naturgemäß immer auch anders ausdrückbaren - Tatsachenmitteilung führen. Damit verlöre der ergänzende Nachrichtenschutz des § 79 UrhG (iVm § 46 Abs 3 UrhG) tatsächlich jeden Anwendungsbereich.Keine Sprachwerke sind demgegenüber unkommentierte Berichte über Tatsachen (zB Textbeitrag ./C), und zwar auch dann, wenn darin auch eine dazu abgegebene Wortmeldung wiedergegeben wird (zB Textbeitrag ./J). Hier Sprachwerke anzunehmen, würde den Werkbegriff des Urheberrechts tatsächlich bei weitem überdehnen. Die bloße Möglichkeit, einen solchen Bericht auch anders zu formulieren, würde zum Urheberrechtsschutz jeder - naturgemäß immer auch anders ausdrückbaren - Tatsachenmitteilung führen. Damit verlöre der ergänzende Nachrichtenschutz des Paragraph 79, UrhG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 3, UrhG) tatsächlich jeden Anwendungsbereich.
3. Soweit Sprachwerke vorliegen, kann der Kläger urheberrechtliche Ansprüche geltend machen. Denn er verfügt entgegen der Auffassung des Rekursgerichts aufgrund seiner vertraglichen Beziehung mit den Urhebern nicht bloß über Werknutzungsbewilligungen, sondern über die (ausschließlichen) Werknutzungsrechte.
3.1. Wird ein Werk im Auftrag eines anderen geschaffen, so wird diesem jedenfalls schlüssig das Recht eingeräumt, das Werk zu dem Zweck zu verwenden, zu dem es in Auftrag gegeben wurde (4 Ob 2161/96i = ÖBl 1997, 38 - Buchstützen). Ist der Auftrag für den Auftraggeber nur sinnvoll, wenn er allein berechtigt ist, das Arbeitsergebnis zu verwenden, dann schließt der zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zustande gekommene Vertrag die Einräumung eines Werknutzungsrechts mit ein (4 Ob 105/94 = MR 1995, 27 - Anpfiff; 4 Ob 26/00b = MR 2000, 313 [Walter] - Einreichplanung; 4 Ob 53/02a = MR 2002, 237 [Walter] - Computerspielprogramm; 4 Ob 182/04z = MR 2005, 109 - eQ; RIS-Justiz RS0077654).
3.2. Ein solcher Fall lag hier zweifellos vor: Die Sprachwerke wurden von Mitarbeitern des Klägers in Erfüllung ihrer dienstvertraglichen Pflichten (4 Ob 53/02a) und nicht bloß aus Anlass derselben (4 Ob 65/92 = SZ 65/89 - Übungsprogramm) geschaffen. Der Zweck der im Vertrag vereinbarten Leistungserbringung erfordert die ausschließliche Nutzung der Ergebnisse durch den Arbeitgeber, da ihm sonst Mitbewerber mit den von ihm finanzierten Leistungen Konkurrenz machen könnten. Genau das ist hier letztlich geschehen.
Das Rekursgericht hält dem entgegen, dass die Texte nur eine kurze Nutzungsdauer hätten. Das gilt aber auch für die Nutzung durch die Urheber selbst. Daher ist nicht erkennbar, warum die Urheber ein Interesse an der neuerlichen Verwertung ihrer Beiträge haben sollten, das den oben behandelten Interessen des Klägers nicht entgegenstünde und daher möglicherweise bei einer ergänzenden Vertragsauslegung nach dem anzunehmenden Willen redlicher und vernünftiger Parteien (RIS-Justiz RS0017758, RS0113932) zu berücksichtigen wäre. Bei dieser eindeutigen Interessenlage führt ergänzende Vertragsauslegung vielmehr zwingend zum Ergebnis, dass die Rechte aufgrund der Dienstverträge umfassend übertragen wurden. Die vom Rekursgericht herangezogene Zweifelsregel (RIS-Justiz RS0077666) greift aus diesem Grund nicht ein.
Ob die Rechteeinräumung auch mit einer analogen Anwendung von § 40b UrhG begründet werden könnte, kann offen bleiben. Zur Klarstellung ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die in dieser Bestimmung enthaltene widerlegbare Vermutung ohnehin auf denselben Erwägungen beruht wie die hier vorgenommene ergänzende Auslegung der Dienstverträge (vgl Wiebe in Kucsko aaO 570).Ob die Rechteeinräumung auch mit einer analogen Anwendung von Paragraph 40 b, UrhG begründet werden könnte, kann offen bleiben. Zur Klarstellung ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die in dieser Bestimmung enthaltene widerlegbare Vermutung ohnehin auf denselben Erwägungen beruht wie die hier vorgenommene ergänzende Auslegung der Dienstverträge vergleiche Wiebe in Kucsko aaO 570).
4. Der urheberrechtliche Unterlassungsanspruch des Klägers besteht daher dem Grunde nach zu Recht. Allerdings geht sein Begehren zu weit, denn es richtet sich ganz allgemein gegen das Zurverfügungstellen von „Textbeiträgen", an denen dem Kläger ein ausschließliches Verwertungsrecht zustehe. Der Begriff „Textbeitrag“ ist nicht auf Sprachwerke beschränkt und erfasst daher - isoliert betrachtet - auch jene Texte, die bloße Tatsachenmitteilungen sind und daher jedenfalls nicht unter das Urheberrecht fallen. Aus dem Hinweis auf „Verwertungsrechte" lässt sich zwar ableiten, dass die Unterlassungsverpflichtung nur Sprachwerke iSd Urheberrechts erfassen soll. Allerdings ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers, dass er den Werkcharakter (zumindest) für einen „Großteil" der strittigen Beiträge behauptet. Dieses Vorbringen bestimmt die Auslegung des Klage-(Sicherungs-)begehrens (RIS-Justiz RS0037440). Es ist folglich dahin zu verstehen, dass das urheberrechtlich begründete Verbot die Übernahme aller (zukünftigen) Textbeiträge erfassen soll, die den im Vorbringen genannten Textbeiträgen gleichwertig sind. Dass das in dieser Allgemeinheit nicht zutrifft, wurde bereits oben erläutert (Punkt 2.).
Aus diesem Grund hat der Revisionsrekurs nur teilweise Erfolg. Das Verbot im Sinn des Hauptantrags ist nur für solche Textbeiträge zu erlassen, die Sprachwerke im Sinn des Urheberrechts sind; diese Einschränkung ist durch einen Verweis auf Beispiele zu konkretisieren (vgl die Formulierung des Spruchs in 4 Ob 58/04i). Im Übrigen ist das Hauptbegehren abzuweisen. Insofern hat es bei der unbekämpft gebliebenen einstweiligen Verfügung im Sinn des Eventualbegehrens zu bleiben.Aus diesem Grund hat der Revisionsrekurs nur teilweise Erfolg. Das Verbot im Sinn des Hauptantrags ist nur für solche Textbeiträge zu erlassen, die Sprachwerke im Sinn des Urheberrechts sind; diese Einschränkung ist durch einen Verweis auf Beispiele zu konkretisieren vergleiche die Formulierung des Spruchs in 4 Ob 58/04i). Im Übrigen ist das Hauptbegehren abzuweisen. Insofern hat es bei der unbekämpft gebliebenen einstweiligen Verfügung im Sinn des Eventualbegehrens zu bleiben.
5. Die Kostenentscheidung für das Sicherungsverfahren erster und zweiter Instanz gründet sich auf § 393 Abs 1 EO iVm § 43 Abs 2 (und § 50 Abs 1) ZPO, jene für das Verfahren dritter Instanz auf § 393 Abs 1 EO iVm §§ 43 Abs 1 und 50 ZPO.5. Die Kostenentscheidung für das Sicherungsverfahren erster und zweiter Instanz gründet sich auf Paragraph 393, Absatz eins, EO in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 2, (und Paragraph 50, Absatz eins,) ZPO, jene für das Verfahren dritter Instanz auf Paragraph 393, Absatz eins, EO in Verbindung mit , Paragraphen 43, Absatz eins und 50 ZPO.
Unterliegt ein Kläger mit seinem Hauptbegehren, obsiegt er aber mit dem Eventualbegehren, so ist zwar nach der neueren Judikatur nicht § 41 ZPO, sondern § 43 ZPO anzuwenden (3 Ob 84/97t, 9 ObA 193/00y). Allerdings kann § 43 Abs 2 ZPO die Annahme eines vollständigen kostenmäßigen Obsiegens rechtfertigen, wenn der Verfahrensaufwand des Hauptbegehrens auch für die Erledigung des Eventualbegehrens verwertet werden konnte und der Kläger bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ohnehin das erreichte, was er mit dem Hauptbegehren anstrebte (3 Ob 84/97t, 9 ObA 193/00y). Das war hier zweifellos der Fall. Ein generelles Erfordernis, dass Haupt- und Eventualbegehren für die Anwendung von § 43 Abs 2 ZPO zudem auf derselben Anspruchsgrundlage beruhen müssten, lässt sich aus der Rechtsprechung nicht ableiten (vgl 9 ObA 193/00y).Unterliegt ein Kläger mit seinem Hauptbegehren, obsiegt er aber mit dem Eventualbegehren, so ist zwar nach der neueren Judikatur nicht Paragraph 41, ZPO, sondern Paragraph 43, ZPO anzuwenden (3 Ob 84/97t, 9 ObA 193/00y). Allerdings kann Paragraph 43, Absatz 2, ZPO die Annahme eines vollständigen kostenmäßigen Obsiegens rechtfertigen, wenn der Verfahrensaufwand des Hauptbegehrens auch für die Erledigung des Eventualbegehrens verwertet werden konnte und der Kläger bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ohnehin das erreichte, was er mit dem Hauptbegehren anstrebte (3 Ob 84/97t, 9 ObA 193/00y). Das war hier zweifellos der Fall. Ein generelles Erfordernis, dass Haupt- und Eventualbegehren für die Anwendung von Paragraph 43, Absatz 2, ZPO zudem auf derselben Anspruchsgrundlage beruhen müssten, lässt sich aus der Rechtsprechung nicht ableiten vergleiche 9 ObA 193/00y).
Der Kläger hat daher aus kostenrechtlicher Sicht im Verfahren erster und zweiter Instanz vollständig obsiegt. Demgegenüber war vor dem Obersten Gerichtshof nur mehr das Hauptbegehren strittig. Hier ist der Kläger bei der Beurteilung des Werkcharakters der einzelnen Textbeiträge und damit der Reichweite des urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs überwiegend unterlegen. Das führt zu einem entsprechenden Kostenersatzanspruch der Beklagten.
(Beilagen nur in Originalentscheidung ersichtlich.)