Die Revision ist berechtigt.
1) Zum Verfahren 29 Cga 94/98z (Entlassung)
Das in diesem Verfahren vom Kläger gestellte Hauptbegehren auf Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses über den Zeitpunkt der Entlassung hinaus stützt sich auf die Unwirksamkeit der Kündigung infolge Nichteinhaltung des im KVI normierten Verfahrens. Damit ist zunächst zu prüfen, ob der KVI oder - wie die Vorinstanzen meinen - der KVA, der vergleichbare Kündigungs- und Entlassungsschutzbestimmungen nicht enthält, auf das Arbeitsverhältnis des Klägers anwendbar ist.
Nach seinem § 1 Abs 1 lit c gilt der KVA (idF vom 23. 5. 1991) "persönlich für hauptberufliche Angestellte, die akquisitorisch oder verkaufsorganisatorisch im Werbeaußendienst tätig sind".Nach seinem Paragraph eins, Absatz eins, Litera c, gilt der KVA in der Fassung vom 23. 5. 1991) "persönlich für hauptberufliche Angestellte, die akquisitorisch oder verkaufsorganisatorisch im Werbeaußendienst tätig sind".
In einem darauf bezogenen, ordnungsgemäß kundgemachten und hinterlegten Zusatzprotokoll der Kollektivvertragspartner vom 23. 5. 1991, das die Vorinstanzen zutreffend als authentische Interpretation des KVA gewertet haben (vgl dazu 9 ObA 136/92), wird dazu ausgeführt:In einem darauf bezogenen, ordnungsgemäß kundgemachten und hinterlegten Zusatzprotokoll der Kollektivvertragspartner vom 23. 5. 1991, das die Vorinstanzen zutreffend als authentische Interpretation des KVA gewertet haben vergleiche dazu 9 ObA 136/92), wird dazu ausgeführt:
"Unter verkaufsorganisatorischen Aufgaben sind alle überwiegenden Tätigkeiten der Verkaufsleitung und direkten Verkaufsunterstützung des Werbeaußendienstes zu verstehen, die einen wesentlichen Teil der Entlohnung des Angestellten bewirken.
Nicht unter verkaufsorganisatorische Tätigkeiten fallen:
Ausbildungs- und Schulungsleiter, Werbeabteilungen, Innenorgane, Geschäftsstellenkräfte, Autoanmelder ohne Eigenaquisition (überwiegend), Marktforscher sowie Fach- und Schadensabteilung."
Nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages und auch nach der organisatorischen Zuordnung der Abteilung des Klägers durch die Beklagte ist sein Arbeitsplatz dem Außendienst zuzuordnen. Schon die Vorinstanzen haben aber richtig erkannt, dass dem nur Indizwirkung zukommen kann und dass in erster Linie - wie auch in der Revisionsbeantwortung reklamiert wird - die Tätigkeit des Klägers der Beurteilung zugrunde zu legen ist.
Dabei ist dem Kläger zwar zuzubilligen, dass er selbst keinen Kontakt mit Kunden hat; dies ändert aber nichts daran, dass seine Tätigkeit - letztlich die verkaufsorientierte Betreuung der Makler, also der Personen, die diesen unmittelbaren Kundenkontakt haben - der Verkaufsunterstützung des Werbeaußendienstes zuzurechnen ist. Dabei ist nicht so sehr entscheidend, dass der Kläger tatsächlich zumindest einen Teil seiner Arbeit außer Haus zu verrichten und Maklerbesuche vorzunehmen hat. Entscheidend ist vielmehr, dass die gesamte Tätigkeit des Klägers - Maklerbetreuung mit dem Ziel der Geschäftsaufbringung, prompte Herstellung von Offerten, Unterstützung beim Aufbau neuer Partnerverbindungen, Herstellung von Erstkontakten und Erhebung des Zusammenarbeitsbedarfs, regelmäßige Besuche der Makler und Partner - unmittelbar unter den im Zusatzprotokoll der Kollektivvertragspartner verwendeten Begriff der direkten Verkaufsunterstützung zu subsumieren ist. Dass - wie das Berufungsgericht hervorhebt - die Entlohnung des Klägers wesentlich vom Erfolg der Verkaufstätigkeit der ihm zugewiesenen Maklergruppe abhing - die etwas anders gelagerte Regelung für 1997 war nach den Feststellungen nur eine vorübergehende, knüpfte aber ebenfalls an die durch die Prämie ersetzte Superprovision an - ist zwar für sich allein nicht entscheidend, steht aber mit der Zuordnung des Klägers zum Werbeaußendienst durchaus im Einklang. Demgegenüber ist es nicht möglich, die Tätigkeit des Klägers unter eines der im Zusatzprotokoll angeführten Negativbeispiele zu subsumieren, die allesamt die beim Maklerbetreuer vorhandene direkte und unmittelbare Ausrichtung auf den Verkauf vermissen lassen.
Auch der Hinweis auf § 2 Abs 2 KVA, die der Revisionswerber als Anordnung des Vorranges des KVI bei einer "vermischten" Tätigkeit interpretiert, ändert an diesem Ergebnis nichts, weil der Umstand, dass der Kläger sowohl im Büro als auch außer Haus tätig zu sein hatte, seine in jeder Hinsicht der direkten Verkaufsunterstützung zuzuordnende Tätigkeit nicht zu einer auch nur teilweise dem KVI zu unterstellenden "Mischtätigkeit" macht.Auch der Hinweis auf Paragraph 2, Absatz 2, KVA, die der Revisionswerber als Anordnung des Vorranges des KVI bei einer "vermischten" Tätigkeit interpretiert, ändert an diesem Ergebnis nichts, weil der Umstand, dass der Kläger sowohl im Büro als auch außer Haus tätig zu sein hatte, seine in jeder Hinsicht der direkten Verkaufsunterstützung zuzuordnende Tätigkeit nicht zu einer auch nur teilweise dem KVI zu unterstellenden "Mischtätigkeit" macht.
Dass sich der Kläger, dessen Arbeitsverhältnis lange nach dem Inkrafttreten der in Rede stehenden Fassung des KVI begründet wurde, nicht auf die im genannten Zusatzprotokoll enthaltenen Übergangsbestimmungen berufen kann, haben bereits die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt. Dies wird vom Kläger nicht mehr in Frage gestellt.
Die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, auf das Arbeitsverhältnis des Klägers sei nicht der KVI sondern der KVA anzuwenden, ist daher zutreffend.
Da der KVA eine den vom Kläger ins Treffen geführten Bestimmungen des KVI über den Entlassungsschutz vergleichbare Regelung nicht enthält, entbehrt daher sein Vorbringen, die Entlassung sei (kollektivvertraglich) unwirksam, einer rechtfertigenden Grundlage.
Die (erstmals) in der Revision angestellten Überlegungen über eine verfassungskonforme Auslegung der §§ 105, 106 ArbVG, die es erforderlich mache, die Normen über das einer Kündigung vorzuschaltende betriebliche Vorverfahren auch auf Entlassungen anzuwenden, sind nicht restlos klar. Soweit der Revisionswerber damit zum Ausdruck bringen will, dass - entgegen dem Wortlaut des Gesetzes - auch einer Entlassung das betriebliche Vorverfahren nach § 105 Abs 1 und 2 ArbVG voranzugehen habe, widrigenfalls die Entlassung in analoger Anwendung des § 105 Abs 2 ArbVG unwirksam wäre, ist ihm nicht zu folgen. Der Gefahr einer Umgehung des Kündigungsschutzes des § 105 ArbVG durch unbegründete Entlassungen hat der Gesetzgeber wirksam durch § 106 ArbVG vorgebeugt, der für den Fall der mangelnden Berechtigung der Entlassung und des Vorliegens von Anfechtungsgründen iS des § 105 Abs 3 ArbVG die Anfechtung der Entlassung ermöglicht. Die in diesem Fall anders geregelte Einbeziehung des Betriebsrates - der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat von der Entlasssung zu verständigen und innerhalb von drei Arbeitstagen auf Verlangen des Betriebsrates die Entlassung mit diesem zu beraten - ist in der Rechtsnatur der Entlassung begründet, die mit der Behauptung eines die Weiterbeschäftigung unzumutbar machenden Grundes verbunden ist. Von einer unsachlichen und daher verfassungswidrigen Ungleichbehandlung kann nicht die Rede sein.Die (erstmals) in der Revision angestellten Überlegungen über eine verfassungskonforme Auslegung der Paragraphen 105, 106, ArbVG, die es erforderlich mache, die Normen über das einer Kündigung vorzuschaltende betriebliche Vorverfahren auch auf Entlassungen anzuwenden, sind nicht restlos klar. Soweit der Revisionswerber damit zum Ausdruck bringen will, dass - entgegen dem Wortlaut des Gesetzes - auch einer Entlassung das betriebliche Vorverfahren nach Paragraph 105, Absatz eins und 2 ArbVG voranzugehen habe, widrigenfalls die Entlassung in analoger Anwendung des Paragraph 105, Absatz 2, ArbVG unwirksam wäre, ist ihm nicht zu folgen. Der Gefahr einer Umgehung des Kündigungsschutzes des Paragraph 105, ArbVG durch unbegründete Entlassungen hat der Gesetzgeber wirksam durch Paragraph 106, ArbVG vorgebeugt, der für den Fall der mangelnden Berechtigung der Entlassung und des Vorliegens von Anfechtungsgründen iS des Paragraph 105, Absatz 3, ArbVG die Anfechtung der Entlassung ermöglicht. Die in diesem Fall anders geregelte Einbeziehung des Betriebsrates - der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat von der Entlasssung zu verständigen und innerhalb von drei Arbeitstagen auf Verlangen des Betriebsrates die Entlassung mit diesem zu beraten - ist in der Rechtsnatur der Entlassung begründet, die mit der Behauptung eines die Weiterbeschäftigung unzumutbar machenden Grundes verbunden ist. Von einer unsachlichen und daher verfassungswidrigen Ungleichbehandlung kann nicht die Rede sein.
Soweit sich die Revision gegen die Abweisung des die Entlassung betreffenden Feststellungsbegehrens wendet, war ihr daher ein Erfolg zu versagen.
Hingegen ist das auf Anfechtung (Unwirksamerklärung) der (wirksamen) Entlassung wegen Sozialwidrigkeit gerichtete Eventualbegehren berechtigt:
Wie bereits ausgeführt, kann gemäß § 106 Abs 2 ArbVG die Entlassung bei Gericht angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 105 Abs 3 ArbVG vorliegt und der betreffende Arbeitnehmer keinen Entlassungsgrund gesetzt hat. Demgemäß ist in einem Anfechtungsverfahren nach § 106 ArbVG zunächst zu prüfen, ob ein Entlassungsgrund vorliegt. Wird diese Frage bejaht, kommt es auf die geltend gemachten Anfechtungsgründe überhaupt nicht mehr an. Wird das Vorliegen eines Entlassungsgrundes verneint, hat das Verfahren nach denselben Grundsätzen und mit denselben Beurteilungskriterien stattzufinden wie bei einer Kündigungsanfechtung (Arb 11.340 uva).Wie bereits ausgeführt, kann gemäß Paragraph 106, Absatz 2, ArbVG die Entlassung bei Gericht angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund im Sinne des Paragraph 105, Absatz 3, ArbVG vorliegt und der betreffende Arbeitnehmer keinen Entlassungsgrund gesetzt hat. Demgemäß ist in einem Anfechtungsverfahren nach Paragraph 106, ArbVG zunächst zu prüfen, ob ein Entlassungsgrund vorliegt. Wird diese Frage bejaht, kommt es auf die geltend gemachten Anfechtungsgründe überhaupt nicht mehr an. Wird das Vorliegen eines Entlassungsgrundes verneint, hat das Verfahren nach denselben Grundsätzen und mit denselben Beurteilungskriterien stattzufinden wie bei einer Kündigungsanfechtung (Arb 11.340 uva).
Dass die Beklagte den von ihr behaupteten Entlassungsgrund (Vortäuschung von Krankenständen, um der Tätigkeit als Masseur nachgehen zu können) nicht erwiesen hat, ist im Revisionsverfahren nicht mehr strittig. Es ist daher das Vorliegen des behaupteten Anfechtungsgrundes nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG zu prüfen.Dass die Beklagte den von ihr behaupteten Entlassungsgrund (Vortäuschung von Krankenständen, um der Tätigkeit als Masseur nachgehen zu können) nicht erwiesen hat, ist im Revisionsverfahren nicht mehr strittig. Es ist daher das Vorliegen des behaupteten Anfechtungsgrundes nach Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG zu prüfen.
Bei der Beurteilung des Anfechtungsgrundes des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ist unter Anlegung eines objektiven Maßstabes vorerst ohne Rücksicht auf andere Anfechtungsvoraussetzungen und ohne Koppelung mit anderen Tatbeständen zu prüfen, ob durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wesentliche Interessen des betroffenen Arbeitnehmers beeinträchtigt werden (SZ 63/119; SZ 65/43; RIS-Justiz RS0051640). Ist dies der Fall (und damit der Grundtatbestand der Anfechtung gegeben), ist das Vorliegen eines der genannten Außnahmetatbestände (§ 105 Abs 3 Z 2 lit a und b ArbVG) zu prüfen. Wenn der Grundtatbestand gegeben ist und auch ein Ausnahmetatbestand vorliegt, hat eine Abwägung der wechselseitigen Interessen stattzufinden: Überwiegen die betrieblichen Interessen die wesentlichen Interessen des Arbeitnehmers an der Aufrechterhaltung des Arbeitsplatzes, ist die Kündigung sozial gerechtfertigt. Überwiegen dagegen die wesentlichen Interessen des Gekündigten die betrieblichen Nachteile, ist die Kündigung sozial ungerechtfertigt (SZ 63/119; RIS-Justiz RS0051970, RS0051994, RS0052004).Bei der Beurteilung des Anfechtungsgrundes des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG ist unter Anlegung eines objektiven Maßstabes vorerst ohne Rücksicht auf andere Anfechtungsvoraussetzungen und ohne Koppelung mit anderen Tatbeständen zu prüfen, ob durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wesentliche Interessen des betroffenen Arbeitnehmers beeinträchtigt werden (SZ 63/119; SZ 65/43; RIS-Justiz RS0051640). Ist dies der Fall (und damit der Grundtatbestand der Anfechtung gegeben), ist das Vorliegen eines der genannten Außnahmetatbestände (Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a und b ArbVG) zu prüfen. Wenn der Grundtatbestand gegeben ist und auch ein Ausnahmetatbestand vorliegt, hat eine Abwägung der wechselseitigen Interessen stattzufinden: Überwiegen die betrieblichen Interessen die wesentlichen Interessen des Arbeitnehmers an der Aufrechterhaltung des Arbeitsplatzes, ist die Kündigung sozial gerechtfertigt. Überwiegen dagegen die wesentlichen Interessen des Gekündigten die betrieblichen Nachteile, ist die Kündigung sozial ungerechtfertigt (SZ 63/119; RIS-Justiz RS0051970, RS0051994, RS0052004).
Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wesentliche Interessen des Klägers beeinträchtigt. Das Berufungsgericht hat zu Recht darauf verwiesen, dass der Kläger nach den Feststellungen erst voraussichtlich nach ca. 2 bis 3 Jahren ein Einkommen erzielen kann, das noch immer 13 - 30 % niedriger ist, als das von ihm bei der Beklagten bezogene. Dazu kommen die festgestellten Zahlungsverpflichtungen und Sorgepflichten des Klägers. Der Grundtatbestand der Anfechtung ist daher gegeben.
Damit ist zu prüfen, ob die Beklagte einen der in § 105 Abs 3 Z 2 lit a und b ArbVG genannten Ausnahmetatbestände behauptet und bewiesen hat.Damit ist zu prüfen, ob die Beklagte einen der in Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a und b ArbVG genannten Ausnahmetatbestände behauptet und bewiesen hat.
Im Verfahren über die Entlassungsanfechtung hat sich die Beklagte dazu auf den Verweis auf das schon früher im Verfahren über die Kündigung erstattete Vorbringen beschränkt. In diesem zuletzt genannten Verfahren hat die Beklagte die Entlassung damit begründet, dass der Kläger in beträchtlichem Umfang Krankenstände vorgetäuscht habe, um während seiner Abwesenheit als Sportmasseur fungieren bzw. entsprechende Kurse besuchen zu können. Liege keine bewusste Täuschung der Beklagten vor, sei die Entlassung deshalb gerechtfertigt, weil die schwere Tätigkeit als Sportmasseur geeignet gewesen sei, den Genesungsverlauf einer tatsächlich bestandenen Krankheit zu verlängern.
Dieses Vorbringen hat aber die Beklagte - wie bereits ausgeführt - nicht bewiesen. Vielmehr wurde festgestellt, dass die Krankenstände des Beklagten durch seine Wirbelsäulenerkrankung bedingt waren. Dass er während eines Krankenstandes als Sportmasseur tätig gewesen ist, war nicht feststellbar.
Im Zusammenhang mit der Entlassung hat die Beklagte sonstige Behauptungen, die einen der Ausnahmegründe des § 105 Abs 3 Z 2 lit a und b ArbVG begründen könnten, nicht aufgestellt. Ihre übrigen Prozessbehauptungen zum Verhalten des Klägers betrafen seine schon früher erfolgte Kündigung. Selbst wenn man diese Behauptungen auch auf die Entlassung beziehen wollte, wäre damit für den Kläger im Ergebnis nichts zu gewinnen.Im Zusammenhang mit der Entlassung hat die Beklagte sonstige Behauptungen, die einen der Ausnahmegründe des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a und b ArbVG begründen könnten, nicht aufgestellt. Ihre übrigen Prozessbehauptungen zum Verhalten des Klägers betrafen seine schon früher erfolgte Kündigung. Selbst wenn man diese Behauptungen auch auf die Entlassung beziehen wollte, wäre damit für den Kläger im Ergebnis nichts zu gewinnen.
Auch das zur Kündigung erstattete Vorbringen beschränkt sich auf die Geltendmachung häufiger Abwesenheiten des Klägers, um seiner Tätigkeit als Sportmasseur nachgehen zu können. Der Kläger habe wegen seiner Massagetätigkeit seine Tätigkeit für die Beklagte vernachlässigt. Aufgrund seiner häufigen Abwesenheiten sei es immer wieder zu Beschwerden von Maklern gekommen, dass man sich bei einer Nachlässigkeit wie der des Klägers nicht wundern dürfe, dass sich Makler an andere Versicherungsunternehmen wenden würden. Trotz wiederholter Ermahnung habe der Kläger sein Verhalten nicht geändert.
Auch dieses Vorbringen bezieht sich daher unmissverständlich auf die Krankenstandszeiten des Klägers, die zu einer Vernachlässigung seiner Tätigkeit und zu Maklerbeschwerden geführt hätten. Wenngleich der Beklagten der Beweis nicht geglückt ist, dass diese Krankenstände vorgetäuscht waren und mit einer Tätigkeit des Klägers als Masseur in Zusammenhang standen, ist ihr immerhin zuzubilligen, dass in ihrem wiedergegebenen Vorbringen auch die Behauptung häufiger Krankenstände enthalten ist und dass sie die Tatsache der häufigen krankheitsbedingten Abwesenheit des Klägers auch unter Beweis gestellt hat.
In den Entscheidungen DRdA 1992, 353 und ARD 4564/21/94 erachtete der Oberste Gerichtshof Krankenstände im Ausmaß von "27 % der möglichen Arbeitszeit" (DRdA 1992, 353) bzw. von 126 Tagen in einem Jahr (ARD 4564/21/94), im Zusammenhalt mit der Erwartung weiterer Krankenstände im vergleichbaren Ausmaß, wegen der mangelnden Einsetzbarkeit des derart häufig kranken Arbeitnehmers, die durch Vertretungsregelungen nicht mehr zu bewältigen sei, als personenbezogenen Kündigungsgrund iS § 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG. In der Entscheidung ARD 4735/14/96, der ein Fall zugrunde lag, in dem die betroffene Arbeitnehmerin in etwas mehr als 2 1/2 Jahren 101 Krankentage und 43 Arztbesuche in Anspruch genommen hatte, ging der Oberste Gerichtshof zwar ebenfalls von einem personenbezogenen Kündigungsgrund aus, hielt dabei aber ausdrücklich fest, dass es hiefür primär nicht auf die (Anmerkung: hier doch etwas geringeren) Krankenstände oder die Arztbesuche ankomme, sondern auf die negativen Auswirkungen auf das Betriebsklima - die anderen Mitarbeiterinnen wollten die von ihnen als ungerechtfertigt erachteten Absenzen nicht mehr hinnehmen - die die Beendigung des Arbeitsverhältnis rechtfertigten.In den Entscheidungen DRdA 1992, 353 und ARD 4564/21/94 erachtete der Oberste Gerichtshof Krankenstände im Ausmaß von "27 % der möglichen Arbeitszeit" (DRdA 1992, 353) bzw. von 126 Tagen in einem Jahr (ARD 4564/21/94), im Zusammenhalt mit der Erwartung weiterer Krankenstände im vergleichbaren Ausmaß, wegen der mangelnden Einsetzbarkeit des derart häufig kranken Arbeitnehmers, die durch Vertretungsregelungen nicht mehr zu bewältigen sei, als personenbezogenen Kündigungsgrund iS Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, ArbVG. In der Entscheidung ARD 4735/14/96, der ein Fall zugrunde lag, in dem die betroffene Arbeitnehmerin in etwas mehr als 2 1/2 Jahren 101 Krankentage und 43 Arztbesuche in Anspruch genommen hatte, ging der Oberste Gerichtshof zwar ebenfalls von einem personenbezogenen Kündigungsgrund aus, hielt dabei aber ausdrücklich fest, dass es hiefür primär nicht auf die (Anmerkung: hier doch etwas geringeren) Krankenstände oder die Arztbesuche ankomme, sondern auf die negativen Auswirkungen auf das Betriebsklima - die anderen Mitarbeiterinnen wollten die von ihnen als ungerechtfertigt erachteten Absenzen nicht mehr hinnehmen - die die Beendigung des Arbeitsverhältnis rechtfertigten.
Im hier zu beurteilenden Fall erreichen die Krankenstände - wenngleich ihr Ausmaß überdurchschnittlich ist - das in den Entscheidungen DRdA 1992, 353 und ARD 4564/21/94 als Kündigungsgrund erachtete Ausmaß bei weitem nicht. Sonstige Umstände, die als Folgewirkungen der Absenzen die Kündigung rechtfertigen könnten, hat die Beklagte weder behauptet noch bewiesen. Die Feststellungen über Maklerbeschwerden betreffen nicht die krankheitsbedingten Abwesenheiten des Klägers, sondern sein Erscheinen erst um 9.00 Uhr früh; darauf hat aber die Beklagte die Kündigung in ihrem Prozessvorbringen nicht gestützt. Für andere Auswirkungen der Krankenstände, etwa für eine dadurch verursachte Störung des Betriebsklimas, fehlt im Vorbringen der Beklagten und auch in den Feststellungen jeder Anhaltspunkt.
Der Oberste Gerichtshof verkennt nicht, dass auch ohne entsprechende Feststellungen und Behauptungen davon auszugehen ist, dass die überdurchschnittlichen Absenzen des Klägers für den Arbeitgeber belastend sind und den besonderen Einsatz seines Teampartners bzw. Vertreters erforderten. Soweit darin ein personenbezogener Kündigungsgrund iS des § 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG liegt, erreicht er für sich allein aber nicht jenes Gewicht, das erforderlich ist, um bei der im Sinne der dargestellten Rechtslage erforderlichen Interessenabwägung die doch erhebliche Interessenbeeinträchtigung des Klägers aufzuwiegen und den Ausschlag zugunsten der Interessen des Arbeitgebers zu geben.Der Oberste Gerichtshof verkennt nicht, dass auch ohne entsprechende Feststellungen und Behauptungen davon auszugehen ist, dass die überdurchschnittlichen Absenzen des Klägers für den Arbeitgeber belastend sind und den besonderen Einsatz seines Teampartners bzw. Vertreters erforderten. Soweit darin ein personenbezogener Kündigungsgrund iS des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, ArbVG liegt, erreicht er für sich allein aber nicht jenes Gewicht, das erforderlich ist, um bei der im Sinne der dargestellten Rechtslage erforderlichen Interessenabwägung die doch erhebliche Interessenbeeinträchtigung des Klägers aufzuwiegen und den Ausschlag zugunsten der Interessen des Arbeitgebers zu geben.
Dass - wie die Vorinstanzen hervorgehoben haben - andere Verhaltensweisen des Klägers festgestellt wurden, die als Rechtfertigungsgründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber in Betracht kommen, trifft durchaus zu. All diese Feststellungen sind aber nicht durch entsprechende Prozessbehauptungen der Beklagten gedeckt und haben daher als "überschießend" außer Betracht zu bleiben. Zur Rechtfertigung der vom Arbeitnehmer angefochtenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses können nur solche Umstände herangezogen werden, die der Arbeitgeber im Verfahren über die Anfechtung behauptet und bewiesen hat. Nicht vorgebrachte Gründe haben hingegen außer Acht zu bleiben. Die Unmutsäußerungen des Klägers gegenüber Arbeitskollegen, seine im Kollegenkreis getätigten Äußerungen über seine mangelnde Leistungsbereitschaft und einen ihm bei Krankenständen hilfreichen Arzt sowie seine Weigerung, vor 9 Uhr im Büro zu erscheinen - zu letzterem bedürfte es allerdings näherer Behauptungen und Feststellungen über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit - wurden von der Beklagten nicht zur Rechtfertigung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgebracht und haben daher bei der Beurteilung außer Betracht zu bleiben.
Damit erweist sich aber - da aus den angeführten Umständen die Krankenstände des Klägers zur Rechtfertigung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht ausreichen - die Entlassungsanfechtung als berechtigt, sodass die Entscheidungen der Vorinstanzen iS der Stattgebung des darauf gerichteten Eventualbegehrens im Verfahren 29 Cga 94/98z abzuändern waren.
2) Zum Verfahren 29 Cga 82/98k (Kündigung):
Auf die dieses Verfahren betreffenden Klagebegehren ist das Berufungsgericht im Hinblick auf die nach seiner Rechtsansicht gegebene (endgültige) Wirksamkeit der Entlassung nicht eingegangen. Da diese Rechtsansicht - wie gezeigt - nicht geteilt wird, bedarf es nunmehr auch der Prüfung der die Kündigung betreffenden Begehren, ohne dass darauf näher eingegangen werden müsste, wie weit selbst im Falle der Wirksamkeit der Entlassung das Unterbleiben der sachlichen Prüfung der Kündigungsanfechtung durch das Berufungsgericht mit deren rechtsgestaltender Natur und den Auswirkungen auf die dem Kläger zustehende Kündigungsentschädigung vereinbar ist.
Soweit das im Verfahren 29 Cga 82/98k erhobene Hauptbegehren auf Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses trotz Kündigung auf die Kündigungsschutzbestimmungen des KVI gestützt wurde, reicht es aus, auf die oben angestellten Ausführungen über die Unanwendbarkeit dieses Kollektivvertrags zu verweisen.
Diese Begehren wurde aber auch mit der Behauptung begründet, der Arbeitgeber habe die 5-Tage-Frist des § 105 Abs 1 ArbVG nicht eingehalten.Diese Begehren wurde aber auch mit der Behauptung begründet, der Arbeitgeber habe die 5-Tage-Frist des Paragraph 105, Absatz eins, ArbVG nicht eingehalten.
Nach § 105 Abs 1 ArbVG hat der Betriebsinhaber vor jeder Kündigung eines Arbeitnehmers den Betriebsrat zu verständigen, der innerhalb von fünf Arbeitstagen hiezu Stellung nehmen kann. Eine vor Ablauf dieser Frist ausgesprochene Kündigung ist nach § 105 Abs 2 Satz 2 ArbVG rechtsunwirksam, es sei denn, dass der Betriebsrat eine Stellungnahme bereits abgegeben hat.Nach Paragraph 105, Absatz eins, ArbVG hat der Betriebsinhaber vor jeder Kündigung eines Arbeitnehmers den Betriebsrat zu verständigen, der innerhalb von fünf Arbeitstagen hiezu Stellung nehmen kann. Eine vor Ablauf dieser Frist ausgesprochene Kündigung ist nach Paragraph 105, Absatz 2, Satz 2 ArbVG rechtsunwirksam, es sei denn, dass der Betriebsrat eine Stellungnahme bereits abgegeben hat.
Ob zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung die 5-Tage-Frist des § 105 Abs 1 ArbVG schon abgelaufen war, hängt hier von der nach den Feststellungen nicht abschließend zu beurteilenden Frage ab, ob bei der Fristberechnung nach "Arbeitstagen" (vgl dazu Arb 11.810; ecolex 2000, 376; Floretta/Strasser, Komm zum ArbVG 668) von einer Sechs- oder einer Fünftagewoche im Betrieb der Beklagten auszugehen ist. Im Hinblick auf den letzten Halbsatz des § 105 Abs 2 ArbVG, nach dem die Kündigung jedenfalls dann rechtswirksam ausgesprochen werden kann, wenn der Betriebsrat bereits eine Stellungnahme abgegeben hat, braucht diese Frage aber nicht näher geprüft zu werden.Ob zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung die 5-Tage-Frist des Paragraph 105, Absatz eins, ArbVG schon abgelaufen war, hängt hier von der nach den Feststellungen nicht abschließend zu beurteilenden Frage ab, ob bei der Fristberechnung nach "Arbeitstagen" vergleiche dazu Arb 11.810; ecolex 2000, 376; Floretta/Strasser, Komm zum ArbVG 668) von einer Sechs- oder einer Fünftagewoche im Betrieb der Beklagten auszugehen ist. Im Hinblick auf den letzten Halbsatz des Paragraph 105, Absatz 2, ArbVG, nach dem die Kündigung jedenfalls dann rechtswirksam ausgesprochen werden kann, wenn der Betriebsrat bereits eine Stellungnahme abgegeben hat, braucht diese Frage aber nicht näher geprüft zu werden.
Im hier zu beurteilenden Fall wurde die Kündigung nämlich erst ausgesprochen, nachdem der Betriebsrat, der beschlossen hatte, zur ihm mitgeteilten Kündigungsabsicht des Arbeitgebers keine Stellungnahme abzugeben, diese Entscheidung dem Arbeitgeber mitteilte. Nun ist zwar richtig, dass nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs eine Stellungnahme des Betriebsrates, die weder ein ausdrücklicher Widerspruch noch eine ausdrückliche Zustimmung ist, dem Stillschweigen des Betriebsrates gleichzusetzen ist (RIS-Justiz RS0101805; zuletzt RdW 2000, 432). Damit kommt aber nur zum Ausdruck, dass einer solchen Erklärung weder die Wirkung eines ausdrücklichen Widerspruchs noch die einer Zustimmung zukommen kann ("schlichter Widerspruch", Floretta/Strasser, Kommentar zum ArbVG S 667). Dies ändert aber nichts daran, dass für die durch § 105 Abs 2 letzter Halbsatz ArbVG angeordnete Fristverkürzung durch eine Stellungnahme des Betriebsrates der Inhalt einer ausdrücklich abgegeben Stellungnahme irrelevant ist. Erklärt daher der Betriebsrat vor Ablauf der 5-Tage-Frist - wie hier - ausdrücklich, keine Stellungnahme abgeben zu wollen, so gilt dies hinsichtlich des Anfechtungsrechtes wie ein "schlichter Widerspruch". Im Sinne des § 105 Abs 2 letzter Halbsatz ArbVG liegt aber doch eine ausdrückliche Stellungnahme des Betriebrates vor, sodass mit dem Ausspruch der Kündigung nicht weiter zugewartet werden muss (Strasser/Jabornegg, ArbVG3 Rz 21 zu § 105; soweit der Entscheidung 9 ObA 33/98p Gegenteiliges zu entnehmen sein sollte, wird sie nicht aufrechterhalten).Im hier zu beurteilenden Fall wurde die Kündigung nämlich erst ausgesprochen, nachdem der Betriebsrat, der beschlossen hatte, zur ihm mitgeteilten Kündigungsabsicht des Arbeitgebers keine Stellungnahme abzugeben, diese Entscheidung dem Arbeitgeber mitteilte. Nun ist zwar richtig, dass nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs eine Stellungnahme des Betriebsrates, die weder ein ausdrücklicher Widerspruch noch eine ausdrückliche Zustimmung ist, dem Stillschweigen des Betriebsrates gleichzusetzen ist (RIS-Justiz RS0101805; zuletzt RdW 2000, 432). Damit kommt aber nur zum Ausdruck, dass einer solchen Erklärung weder die Wirkung eines ausdrücklichen Widerspruchs noch die einer Zustimmung zukommen kann ("schlichter Widerspruch", Floretta/Strasser, Kommentar zum ArbVG S 667). Dies ändert aber nichts daran, dass für die durch Paragraph 105, Absatz 2, letzter Halbsatz ArbVG angeordnete Fristverkürzung durch eine Stellungnahme des Betriebsrates der Inhalt einer ausdrücklich abgegeben Stellungnahme irrelevant ist. Erklärt daher der Betriebsrat vor Ablauf der 5-Tage-Frist - wie hier - ausdrücklich, keine Stellungnahme abgeben zu wollen, so gilt dies hinsichtlich des Anfechtungsrechtes wie ein "schlichter Widerspruch". Im Sinne des Paragraph 105, Absatz 2, letzter Halbsatz ArbVG liegt aber doch eine ausdrückliche Stellungnahme des Betriebrates vor, sodass mit dem Ausspruch der Kündigung nicht weiter zugewartet werden muss (Strasser/Jabornegg, ArbVG3 Rz 21 zu Paragraph 105,; soweit der Entscheidung 9 ObA 33/98p Gegenteiliges zu entnehmen sein sollte, wird sie nicht aufrechterhalten).
Im hier zu beurteilenden Fall wurde die Kündigung somit wirksam ausgesprochen, sodass das zu 29 Cga 82/98k erhobene Hauptbegehren auf Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses trotz Kündigung abzuweisen war. Der dagegen erhobenen Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Hingegen erweist sich das auf Anfechtung der Kündigung (Unwirksamerklärung) gerichtete Eventualbegehren des Klägers als berechtigt.
In diesem Zusammenhang kann auf die bereits oben zur Entlassungsanfechtung angestellten Überlegungen verwiesen werden. Wie schon ausgeführt, sind die Interessen des Klägers durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wesentlich beeinträchtigt, sodass zu prüfen ist, ob die Beklagte Ausnahmetatbestände iS § 105 Abs 3 Z 2 lit a oder b ArbVG behauptet und bewiesen hat. Sie hat sich aber auch im Verfahren über die Kündigung im Wesentlichen nur auf die - nicht unter Beweis gestellten - Behauptungen über für Massagetätigkeiten beschränkte Krankenstände beschränkt. Ihr Vorbringen zur Kündigung wurde bereits oben wiedergegeben, wo auch ausführlich gezeigt wurde, dass es - soweit es erwiesen ist - nicht ausreicht, bei einer Interessenabwägung die Interessen des Klägers an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses aufzuwiegen.In diesem Zusammenhang kann auf die bereits oben zur Entlassungsanfechtung angestellten Überlegungen verwiesen werden. Wie schon ausgeführt, sind die Interessen des Klägers durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wesentlich beeinträchtigt, sodass zu prüfen ist, ob die Beklagte Ausnahmetatbestände iS Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, oder b ArbVG behauptet und bewiesen hat. Sie hat sich aber auch im Verfahren über die Kündigung im Wesentlichen nur auf die - nicht unter Beweis gestellten - Behauptungen über für Massagetätigkeiten beschränkte Krankenstände beschränkt. Ihr Vorbringen zur Kündigung wurde bereits oben wiedergegeben, wo auch ausführlich gezeigt wurde, dass es - soweit es erwiesen ist - nicht ausreicht, bei einer Interessenabwägung die Interessen des Klägers an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses aufzuwiegen.
Auch im Verfahren 29 Cga 82/98k waren daher die Entscheidungen der Vorinstanzen über das Eventualbegehren des Klägers iS dessen Stattgebung abzuändern.
Nach mehreren Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs hat die Kostenentscheidung, wenn der Kläger mit dem Hauptbegehren unterliegt, aber mit dem Eventualbegehren durchdringt, nach § 41 ZPO zu ergehen, sofern beide Begehren auf derselben materiellrechtlichen Grundlage gestellt wurden (SZ 71/42; RIS-Justiz RS0109703; ebenso Fasching II 314). Demgegenüber vertrat der Oberste Gerichtshof in JBl 1999, 194 die Auffassung, dass in einem solchen Fall immer § 43 ZPO anzuwenden sei, weil ja der Kläger nicht zur Gänze durchgedrungen sei. Allerdings seien in einem solchen Fall die Voraussetzungen des § 43 Abs 2 ZPO (voller Kostenersatz bei nur geringfügigem Unterliegen) gegeben, wenn der zur Prüfung des Hauptbegehrens erforderliche Verfahrensaufwand auch für die Beurteilung des Eventualbegehrens verwertbar, die materiellrechtliche Grundlage ident und der mit dem Eventualbegehren erzielte wirtschaftliche Erfolg dem Ziel des Hauptbegehrens vergleichbar sei. Eine nähere Erörterung dieser beiden Auffassungen ist hier entbehrlich, weil - da hier die materiellen Grundlagen der Haupt- und der Eventualbegehren unterschiedlich sind - ohnedies nach beiden Meinungen nur die Anwendung des § 43 ZPO in Betracht kommt.Nach mehreren Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs hat die Kostenentscheidung, wenn der Kläger mit dem Hauptbegehren unterliegt, aber mit dem Eventualbegehren durchdringt, nach Paragraph 41, ZPO zu ergehen, sofern beide Begehren auf derselben materiellrechtlichen Grundlage gestellt wurden (SZ 71/42; RIS-Justiz RS0109703; ebenso Fasching römisch zwei 314). Demgegenüber vertrat der Oberste Gerichtshof in JBl 1999, 194 die Auffassung, dass in einem solchen Fall immer Paragraph 43, ZPO anzuwenden sei, weil ja der Kläger nicht zur Gänze durchgedrungen sei. Allerdings seien in einem solchen Fall die Voraussetzungen des Paragraph 43, Absatz 2, ZPO (voller Kostenersatz bei nur geringfügigem Unterliegen) gegeben, wenn der zur Prüfung des Hauptbegehrens erforderliche Verfahrensaufwand auch für die Beurteilung des Eventualbegehrens verwertbar, die materiellrechtliche Grundlage ident und der mit dem Eventualbegehren erzielte wirtschaftliche Erfolg dem Ziel des Hauptbegehrens vergleichbar sei. Eine nähere Erörterung dieser beiden Auffassungen ist hier entbehrlich, weil - da hier die materiellen Grundlagen der Haupt- und der Eventualbegehren unterschiedlich sind - ohnedies nach beiden Meinungen nur die Anwendung des Paragraph 43, ZPO in Betracht kommt.
Im hier zu beurteilenden Fall ist der mit den Hauptbegehren angestrebte wirtschaftliche Erfolg mit dem wirtschaftlichen Erfolg der Eventualbegehren ident. Der Kläger, der mit den Eventualbegehren obsiegt hat, hat daher den von ihm angestrebten wirtschaftlichen Erfolg in vollem Umfang erreicht. Zudem war der (vom übrigen Aufwand kaum trennbare) Verfahrensaufwand für die beiden Hauptbegehren gering, sodass insgesamt der Kläger nur in verhältnismäßig geringfügigem Umfang unterlegen und demgemäß § 43 Abs 2 ZPO anzuwenden ist. Daher gebührt dem Kläger voller Kostenersatz auf der Grundlage des tatsächlich ersiegten Anspruchs. Im hier zu beurteilenden Fall ist dies der Anspruch auf Anfechtung der Entlassung bzw der Kündigung. Im darüber abgeführten Verfahren erster und zweiter Instanz findet aber iS § 58 Abs 1 ASGG kein Kostenersatz statt. Das hat hier zur Konsequenz, dass der insgesamt iS § 43 Abs 2 ZPO nur geringfügig unterlegene Kläger für das Verfahren vor den Vorinstanzen keinen Anspruch auf Kostenersatz hat, aber - da er ja im Wesentlichen obsiegt hat - auch nicht kostenfällig wird. Die Kosten des Verfahrens vor den Vorinstanzen haben daher die Parteien jeweils selbst zu tragen.Im hier zu beurteilenden Fall ist der mit den Hauptbegehren angestrebte wirtschaftliche Erfolg mit dem wirtschaftlichen Erfolg der Eventualbegehren ident. Der Kläger, der mit den Eventualbegehren obsiegt hat, hat daher den von ihm angestrebten wirtschaftlichen Erfolg in vollem Umfang erreicht. Zudem war der (vom übrigen Aufwand kaum trennbare) Verfahrensaufwand für die beiden Hauptbegehren gering, sodass insgesamt der Kläger nur in verhältnismäßig geringfügigem Umfang unterlegen und demgemäß Paragraph 43, Absatz 2, ZPO anzuwenden ist. Daher gebührt dem Kläger voller Kostenersatz auf der Grundlage des tatsächlich ersiegten Anspruchs. Im hier zu beurteilenden Fall ist dies der Anspruch auf Anfechtung der Entlassung bzw der Kündigung. Im darüber abgeführten Verfahren erster und zweiter Instanz findet aber iS Paragraph 58, Absatz eins, ASGG kein Kostenersatz statt. Das hat hier zur Konsequenz, dass der insgesamt iS Paragraph 43, Absatz 2, ZPO nur geringfügig unterlegene Kläger für das Verfahren vor den Vorinstanzen keinen Anspruch auf Kostenersatz hat, aber - da er ja im Wesentlichen obsiegt hat - auch nicht kostenfällig wird. Die Kosten des Verfahrens vor den Vorinstanzen haben daher die Parteien jeweils selbst zu tragen.
Im Verfahren dritter Instanz, in dem gemäß § 58 Abs 1 ASGG auch hinsichtlich der Anfechtungsbegehren der siegreichen Partei Kostenersatz zusteht, führt das nur geringfügige Unterliegen des Klägers dazu, dass er Anspruch auf vollen Kostenersatz hat. Als Kostenbemessungsgrundlage kommen auch hier nur die (erfolgreichen) Anfechtungsbegehren in Betracht, sodass der im Verfahren 29 Cga 82/98k mit Beschluss vom 7. 7. 1998 ausschließlich für das Feststellungsbegehren festgesetzte Streitwert von S 550.000,- außer Betracht zu bleiben hat. Der Streitwert der beiden Anfechtungsbegehren beträgt nach der § 14 RATG entsprechenden Bewertung des Klägers je S 300.000,-. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass streitwertbildend für beide Verfahren ein- und dasselbe Arbeitsverhältnis ist, sodass die beiden Streitwerte im einheitlich geführten drittinstanzlichen Verfahren ineinander aufgehen und demgemäß für die Kosten des Revisionsverfahrens von einer Bemessungsgrundlage von S 300.000,- auszugehen ist.Im Verfahren dritter Instanz, in dem gemäß Paragraph 58, Absatz eins, ASGG auch hinsichtlich der Anfechtungsbegehren der siegreichen Partei Kostenersatz zusteht, führt das nur geringfügige Unterliegen des Klägers dazu, dass er Anspruch auf vollen Kostenersatz hat. Als Kostenbemessungsgrundlage kommen auch hier nur die (erfolgreichen) Anfechtungsbegehren in Betracht, sodass der im Verfahren 29 Cga 82/98k mit Beschluss vom 7. 7. 1998 ausschließlich für das Feststellungsbegehren festgesetzte Streitwert von S 550.000,- außer Betracht zu bleiben hat. Der Streitwert der beiden Anfechtungsbegehren beträgt nach der Paragraph 14, RATG entsprechenden Bewertung des Klägers je S 300.000,-. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass streitwertbildend für beide Verfahren ein- und dasselbe Arbeitsverhältnis ist, sodass die beiden Streitwerte im einheitlich geführten drittinstanzlichen Verfahren ineinander aufgehen und demgemäß für die Kosten des Revisionsverfahrens von einer Bemessungsgrundlage von S 300.000,- auszugehen ist.