Rechtssatz RS0114348
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114348
Entscheidungsdatum
21.12.2000
Norm
KollV für die Angestellten der Versicherungsunternehmungen - Außendienst allg
KollV für die Angestellten der Versicherungsunternehmungen - Innendienst allg
Rechtssatz
Dass nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages und auch der organisatorischen Zuordnung der Abteilung der Arbeitsplatz dem Außendienst zuzuordnen ist, kommt nur Indizwirkung zu. In erster Linie entscheidet die Tätigkeit (Hier: Die Tätigkeit des Klägers ist unmittelbar unter den Begriff der direkten Verkaufsunterstützung zu subsumieren - KVA).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114348
Dokumentnummer
JJR_20001018_OGH0002_009OBA00193_00Y0000_001