Entscheidungsgründe:
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur mehr die Frage, ob der Klägerin als Druckereifacharbeiterin gemäß § 14 Z 1 des Kollektivvertrages für das graphische Gewerbe, Sonderbestimmung Druckvorbereich, ein 15-%iger Zuschlag zum Facharbeiterlohn (und damit die strittige Differenz von S 132.963,19 brutto abzüglich S 33.887,49 netto sowie der bei Zurechtbestehen dieses Zuschlages mit S 7.520,26 brutto zu errechende Abfertigungsmehrbetrag) gebührt.Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur mehr die Frage, ob der Klägerin als Druckereifacharbeiterin gemäß Paragraph 14, Ziffer eins, des Kollektivvertrages für das graphische Gewerbe, Sonderbestimmung Druckvorbereich, ein 15-%iger Zuschlag zum Facharbeiterlohn (und damit die strittige Differenz von S 132.963,19 brutto abzüglich S 33.887,49 netto sowie der bei Zurechtbestehen dieses Zuschlages mit S 7.520,26 brutto zu errechende Abfertigungsmehrbetrag) gebührt.
Die einschlägigen Bestimmungen dieses Kollektivvertrages lauteten wie folgt:
"§ 14 Z 1: Bei Bedienung von zwei Belichtungseinheiten und/oder EDV-Systemen gebührt dem Dienstnehmer wöchentlich ein Zuschlag von 15 % des Facharbeiterlohnes der Stufe B/II; ......(seit 1.1.1992:"§ 14 Ziffer eins :, Bei Bedienung von zwei Belichtungseinheiten und/oder EDV-Systemen gebührt dem Dienstnehmer wöchentlich ein Zuschlag von 15 % des Facharbeiterlohnes der Stufe B/II; ......(seit 1.1.1992:
§ 13 Z 1 (Stufe B/III)).Paragraph 13, Ziffer eins, (Stufe B/III)).
Z 9: Die Zuschläge nach Pkt 1, 5 und 7 gebühren dem Dienstnehmer bei einer zeitweisen Tätigkeit, für die ein Zuschlag vorgesehen ist, im aliquoten Teil, mindestens aber für den betreffenden ganzen Tag bzw nach Leistung dieser Tätigkeit von mehr als der halben Wochenarbeitszeit für die ganze Arbeitswoche" (seit 1.1.1992: § 13 Z 6 (nurmehr Zuschläge nach Pkt 1 und 4)).Ziffer 9 :, Die Zuschläge nach Pkt 1, 5 und 7 gebühren dem Dienstnehmer bei einer zeitweisen Tätigkeit, für die ein Zuschlag vorgesehen ist, im aliquoten Teil, mindestens aber für den betreffenden ganzen Tag bzw nach Leistung dieser Tätigkeit von mehr als der halben Wochenarbeitszeit für die ganze Arbeitswoche" (seit 1.1.1992: Paragraph 13, Ziffer 6, (nurmehr Zuschläge nach Pkt 1 und 4)).
Zur Tätigkeit der Klägerin haben die Vorinstanzen folgendes festgestellt:
Die Klägerin arbeitete bei der Beklagten an einem Textverarbeitungsplatz. Ihr wurden vorgeschriebene Texte übergeben, welche sie in einen Computer mit Bildschirm eintippen (eintasten) mußte. Nach der Korrektur des Textes auf dem Bildschirm mußte die Klägerin den auf Diskette gespeicherten Text in eine Belichtungseinheit einlegen. Diese Belichtungseinheit war ein Gerät, welches den fertigen Text von der Diskette übernahm und für den Photosatz vorbereitete. Dieses Gerät arbeitete automatisch; es war mit keinem Bildschirm gekoppelt. Nachdem das Gerät den Arbeitsvorgang beendet hatte, mußte die Klägerin die Diskette wieder herausnehmen und aufbewahren. Diese Tätigkeit übte die Klägerin praktisch während ihres ganzen Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten aus. Die ihr zur Verarbeitung übergebenen Texte waren unterschiedlicher Qualität, d.h. zum Teil unleserlich oder schwer übertragbar.
Die Beklagte hatte insgesamt drei Bildschirmarbeitsplätze für das Eintippen des Textes, von denen einen die Klägerin, den zweiten ein weiterer Arbeitnehmer und den dritten die Seniorchefin der Beklagten bediente. Für diese drei Personen standen zwei Belichtungseinheiten zur Verfügung. Zwischen diesen beiden Belichtungseinheiten bestanden gewisse technische Unterschiede. Beide Belichtungseinheiten waren mit auswechselbaren Schriftscheiben für verschiedene Schriftbilder versehen. Wenn an einem Gerät gerade die passende Scheibe eingelegt war, hat die Klägerin dieses Gerät verwendet, dann wieder das andere. Die Belichtungseinheiten waren nicht einer bestimmten Arbeitskraft zugeteilt; vielmehr verwendeten alle drei Bildschirmarbeiter die beiden zur Verfügung stehenden Belichtungseinheiten abwechselnd. Während der normalen Arbeitszeit waren üblicherweise alle drei Bildschirmarbeitsplätze besetzt.
Beide Vorinstanzen wiesen das Begehren der Klägerin auf Zahlung des 15 %igen Zuschlages ab. Das Erstgericht begründete die Abweisung damit, daß ein Wechseln der Belichtungseinheiten nicht unter die zitierte Kollektivvertragsbestimmung falle. Die Bestimmung solle eine entsprechende Entlohnung jener Arbeitnehmer sichern, die zum Beispiel während der Nacht, am Wochenende oder auch ständig zwei Belichtungseinheiten gleichzeitig, also nebeneinander zu bedienen hätten.
Das Berufungsgericht vertrat die Auffassung, § 14 Z 1 KV sei dahin zu verstehen, daß der Zuschlag nur gebühre, wenn die Bedienung von zwei Belichtungseinheiten zu einer Mehrbelastung des Dienstnehmers in geistiger oder körperlicher Hinsicht führe, also wenn der Dienstnehmer etwa unterschiedliche, differenziert zu handhabende technische Systeme bedienen müsse. Diese Voraussetzung treffe nicht zu, da die Klägerin lediglich Disketten einlegen und herausnehmen mußte. Dabei handle es sich um eine einfache Tätigkeit, die von jedermann ohne besondere Vorkenntnisse durchgeführt werden könne und mit der eine erhöhte Inanspruchnahme geistiger oder körperlicher Fähigkeiten nicht verbunden sei.Das Berufungsgericht vertrat die Auffassung, Paragraph 14, Ziffer eins, KV sei dahin zu verstehen, daß der Zuschlag nur gebühre, wenn die Bedienung von zwei Belichtungseinheiten zu einer Mehrbelastung des Dienstnehmers in geistiger oder körperlicher Hinsicht führe, also wenn der Dienstnehmer etwa unterschiedliche, differenziert zu handhabende technische Systeme bedienen müsse. Diese Voraussetzung treffe nicht zu, da die Klägerin lediglich Disketten einlegen und herausnehmen mußte. Dabei handle es sich um eine einfache Tätigkeit, die von jedermann ohne besondere Vorkenntnisse durchgeführt werden könne und mit der eine erhöhte Inanspruchnahme geistiger oder körperlicher Fähigkeiten nicht verbunden sei.
Der Kläger erhebt gegen dieses Urteil Revision wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Entscheidung im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Der Beklagte beantragt in der Revisionsbeantwortung, dem Rechtsmittel des Klägers nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.