Rechtssatz RS0064550
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064550
Entscheidungsdatum
08.07.1992
Norm
KollV für das graphische Gewerbe - Sonderbestimmungen Druckvorbereich §14 Z1
Rechtssatz
Zweck der Zulagenregelung des § 14 Z 1 KollV (idF 1992: § 13 Z 1 KollV) ist es ganz offensichtlich, daß Mehrleistungen oder Mehrbelastungen von Druckereifacharbeitern (im Druckvorbereich) abgegolten werden sollen, die dadurch entstehen, daß ein Arbeitnehmer zwei Belichtungseinheiten und / oder EDV-Systeme zu bedienen hat.Zweck der Zulagenregelung des Paragraph 14, Ziffer eins, KollV in der Fassung 1992: Paragraph 13, Ziffer eins, KollV) ist es ganz offensichtlich, daß Mehrleistungen oder Mehrbelastungen von Druckereifacharbeitern (im Druckvorbereich) abgegolten werden sollen, die dadurch entstehen, daß ein Arbeitnehmer zwei Belichtungseinheiten und / oder EDV-Systeme zu bedienen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0064550
Dokumentnummer
JJR_19920708_OGH0002_009OBA00136_9200000_001